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OGH Rechtssatz RS0125565 (5Ob205/09x)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125565 Entscheidungsdatum10.11.2009 Geschäftszahl5Ob205/09x NormABGB §1233 F; ABGB §1234; ABGB §1236; GBG §32 Abs1; GBG §94 Abs1 Z3 D RechtssatzAus der Tatsache einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall nach § 1234 ABGB ist noch keine Einschränkung des Verfügungsrechts des Liegenschaftseigentümers abzuleiten. Um dem anderen Ehepartner die Absicherung durch Einverleibung einer Verfügungsbeschränkung zu ermöglichen, muss eine Verbücherung eindeutig vereinbart und die sich aus der Verbücherung ergebende Rechtsfolge der Verfügungsbeschränkung nachweislich gewollt sein. Ansonsten besteht die nach § 1234 ABGB definierte Gütergemeinschaft auf den Todesfall ohne Anspruch auf Sicherung durch eine Verfügungsbeschränkung.Aus der Tatsache einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall nach Paragraph 1234, ABGB ist noch keine Einschränkung des Verfügungsrechts des Liegenschaftseigentümers abzuleiten. Um dem anderen Ehepartner die Absicherung durch Einverleibung einer Verfügungsbeschränkung zu ermöglichen, muss eine Verbücherung eindeutig vereinbart und die sich aus der Verbücherung ergebende Rechtsfolge der Verfügungsbeschränkung nachweislich gewollt sein. Ansonsten besteht die nach Paragraph 1234, ABGB definierte Gütergemeinschaft auf den Todesfall ohne Anspruch auf Sicherung durch eine Verfügungsbeschränkung.

EntscheidungstexteTE OGH 2009-11-10 5 Ob 205/09x Veröff: SZ 2009/147

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