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OGH Rechtssatz RS0125567 (5Ob205/09x)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125567 Entscheidungsdatum10.11.2009 Geschäftszahl5Ob205/09x; 5Ob30/22f NormABGB §1233; ABGB §1236; GBG §5; GBG §9 RechtssatzSchon aus der Form der Einverleibung muss für jeden Dritten ersichtlich sein, inwieweit eine Verfügungsbeschränkung besteht. Daher ist bei der Verbücherung einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall gemäß § 1236 ABGB der bloße Hinweis auf den Ehepakt nicht ausreichend. Es ist erforderlich, die Verfügungsbeschränkung auf die Hälfte der Liegenschaft zu beschränken. Wird in der Einverleibungsbewilligung und dementsprechend im Grundbuchsgesuch eine Beschränkung des Eigentumsrechts hinsichtlich der gesamten Liegenschaft erklärt und angestrebt, ist dies von § 1236 ABGB nicht gedeckt.Schon aus der Form der Einverleibung muss für jeden Dritten ersichtlich sein, inwieweit eine Verfügungsbeschränkung besteht. Daher ist bei der Verbücherung einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall gemäß Paragraph 1236, ABGB der bloße Hinweis auf den Ehepakt nicht ausreichend. Es ist erforderlich, die Verfügungsbeschränkung auf die Hälfte der Liegenschaft zu beschränken. Wird in der Einverleibungsbewilligung und dementsprechend im Grundbuchsgesuch eine Beschränkung des Eigentumsrechts hinsichtlich der gesamten Liegenschaft erklärt und angestrebt, ist dies von Paragraph 1236, ABGB nicht gedeckt.

EntscheidungstexteTE OGH 2009-11-10 5 Ob 205/09x Veröff: SZ 2009/147 TE OGH 2022-06-01 5 Ob 30/22f Vgl; Beisatz: Vermerk „Gütergemeinschaft“ beim jeweiligen Hälfteanteil genügt. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125567

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.