6Ob208/09w
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.11.2009 Geschäftszahl6Ob208/09w NormZPO §48; ZPO §52; ZPO §397a RechtssatzNach § 397a Abs 4 ZPO ist derjenigen Partei, die den Widerspruch erhoben hat, der Ersatz aller Kosten aufzuerlegen, die durch ihre Versäumung und die Verhandlung über den Widerspruch verursacht worden sind. Darunter sind etwa die Kosten des frustrierten Besuchs der vorbereitenden Tagsatzung oder für den schriftlichen Antrag auf Fällung des Versäumungsurteils zu verstehen. Die den Widerspruch erhebende Partei ist allerdings nur zum Ersatz etwaiger Mehrkosten verpflichtet. Hingegen kann die unzulässige Bekämpfung der Aufhebung des Versäumungsurteils aufgrund eines Widerspruchs den angeführten Fällen wertungsmäßig nicht gleichgehalten werden; insoweit sind daher die ausschließlich durch den unzulässigen Rekurs der klagenden Partei verursachten Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens der klagenden Partei aufzuerlegen.Nach Paragraph 397 a, Absatz 4, ZPO ist derjenigen Partei, die den Widerspruch erhoben hat, der Ersatz aller Kosten aufzuerlegen, die durch ihre Versäumung und die Verhandlung über den Widerspruch verursacht worden sind.
Darunter sind etwa die Kosten des frustrierten Besuchs der vorbereitenden Tagsatzung oder für den schriftlichen Antrag auf Fällung des Versäumungsurteils zu verstehen. Die den Widerspruch erhebende Partei ist allerdings nur zum Ersatz etwaiger Mehrkosten verpflichtet. Hingegen kann die unzulässige Bekämpfung der Aufhebung des Versäumungsurteils aufgrund eines Widerspruchs den angeführten Fällen wertungsmäßig nicht gleichgehalten werden; insoweit sind daher die ausschließlich durch den unzulässigen Rekurs der klagenden Partei verursachten Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens der klagenden Partei aufzuerlegen.
EntscheidungstexteTE OGH 2009/11/12 6 Ob 208/09w RechtssatznummerRS0125462