OGH Rechtssatz RS0125452 (9ObA59/09f u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125452 Entscheidungsdatum24.10.2024 Geschäftszahl9ObA59/09f; 8ObA28/09i; 9ObA43/10d; 9ObA82/10i; 5Ob158/14t; 8ObA25/17k; 8ObA29/24h NormABGB §1298 HVertrG 1993 §22 HVertrG 1993 §24 RechtssatzVerletzt der Tankstellenpächter infolge Nichtzahlung der geschuldeten Erlösanteile seine zentrale Vertragspflicht, hat der Unternehmer im Verfahren um die Ausgleichszahlung die Tatsache der Vertragsverletzung zu behaupten und zu beweisen, wobei das erwiesene vertragswidrige Verhalten des Tankstellenpächters - anders als im Fall der Konkurseröffnung - dessen Verschulden indiziert. Gemäß § 1298 ABGB ist es dann Sache des klagenden Pächters, sein mangelndes Verschulden unter Beweis zu stellen.Verletzt der Tankstellenpächter infolge Nichtzahlung der geschuldeten Erlösanteile seine zentrale Vertragspflicht, hat der Unternehmer im Verfahren um die Ausgleichszahlung die Tatsache der Vertragsverletzung zu behaupten und zu beweisen, wobei das erwiesene vertragswidrige Verhalten des Tankstellenpächters - anders als im Fall der Konkurseröffnung - dessen Verschulden indiziert. Gemäß Paragraph 1298, ABGB ist es dann Sache des klagenden Pächters, sein mangelndes Verschulden unter Beweis zu stellen.
EntscheidungstexteTE OGH 2009-11-16 9 ObA 59/09f Veröff: SZ 2009/149 TE OGH 2010-01-28 8 ObA 28/09i Vgl auch TE OGH 2010-05-11 9 ObA 43/10d Vgl auch; Beisatz: Es liegt zwar am Unternehmer, die Tatsache der Vertragsverletzung des Handelsvertreters zu behaupten und zu beweisen; das erwiesene vertragswidrige Verhalten des Handelsvertreters indiziert dessen Verschulden gemäß § 1298 ABGB. (T1)Vgl auch; Beisatz: Es liegt zwar am Unternehmer, die Tatsache der Vertragsverletzung des Handelsvertreters zu behaupten und zu beweisen; das erwiesene vertragswidrige Verhalten des Handelsvertreters indiziert dessen Verschulden gemäß Paragraph 1298, ABGB. (T1) TE OGH 2010-09-29 9 ObA 82/10i Auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-02-24 5 Ob 158/14t Auch; Beisatz: Diese Beweislast- und -umkehrgrundsätze müssen auch dann gelten, wenn eine – sei es auch von einem Dritten – gefälschte Urkunde, deren Fälschung erkennbar ist, vom Handelsvertreter zum Nachweis angeblich zustehender Ansprüche verwendet wird. (T2) TE OGH 2017-08-28 8 ObA 25/17k Auch; Beisatz: Wenn das erwiesene vertragswidrige Verhalten das Verschulden des Handelsvertreters indiziert, ist es gemäß § 1298 ABGB Sache des klagenden Handelsvertreters, sein mangelndes Verschulden unter Beweis zu stellen. (T3)Auch; Beisatz: Wenn das erwiesene vertragswidrige Verhalten das Verschulden des Handelsvertreters indiziert, ist es gemäß Paragraph 1298, ABGB Sache des klagenden Handelsvertreters, sein mangelndes Verschulden unter Beweis zu stellen. (T3) TE OGH 2024-10-24 8 ObA 29/24h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125452