RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125434 Entscheidungsdatum16.05.2024 Geschäftszahl14Os81/09g; 15Os107/11s; 15Os159/12i; 14Os79/14w; 11Os79/14y; 12Os132/14z; 15Os77/15k; 11Os36/15a (11Os70/15a); 11Os81/15v; 15Os157/15z; 12Os73/16a; 13Os37/16i; 15Os9/17p; 15Os101/17t; 12Os85/17t; 11Os35/17g; 15Os87/17h; 11Os116/17v; 13Os4/18i; 12Os13/18f; 13Os115/18p; 14Os28/19b; 14Os98/19x; 14Os142/19t; 14Os7/20s; 12Os67/20z (12Os68/20x); 13Os82/20p; 11Os5/21a; 13Os37/21x; 12Os41/21b; 14Os130/21f; 12Os62/21s; 15Os105/21m; 12Os27/22w; 15Os52/22v; 13Os72/22w; 15Os106/22k; 12Os30/23p; 12Os36/24x NormStPO §321 Abs2 B StPO §323 Abs1 StPO §327 Abs1 StPO §345 Abs1 Z8 RechtssatzGegenstand der Instruktionsrüge (Z 8) ist der auf die Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen, auf welche die Fragen an die Geschworenen gerichtet sind, die Auslegung der in diesen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes, das Verhältnis der Fragen zueinander und die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage bezogene Inhalt der von §§ 321, 323 Abs 1 und 327 Abs 1 StPO genannten Belehrungen. Allfällige Fehler anderer Belehrungen (vgl §§ 325, 327 Abs 1 StPO), auch bei der Erörterung überflüssiger Rechtsfragen, stehen nicht unter Nichtigkeitssanktion. Hinzu kommt, dass die Rechtsbelehrung nach ständiger Judikatur nur insofern angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich gestellt worden sind. Dabei ist zu beachten, dass sämtliche nach §§ 321, 323 Abs 1 und 327 Abs 1 StPO zu den beschriebenen Inhalten erteilten Belehrungen eine Einheit bilden, die nur als Ganzes betrachtet richtig oder unrichtig sein kann (zum Ganzen: Ratz, WK-StPO § 345 Rz 53, 54, 56, 63).Gegenstand der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) ist der auf die Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen, auf welche die Fragen an die Geschworenen gerichtet sind, die Auslegung der in diesen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes, das Verhältnis der Fragen zueinander und die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage bezogene Inhalt der von Paragraphen 321, 323, Absatz eins und 327 Absatz eins, StPO genannten Belehrungen. Allfällige Fehler anderer Belehrungen vergleiche Paragraphen 325, 327, Absatz eins, StPO), auch bei der Erörterung überflüssiger Rechtsfragen, stehen nicht unter Nichtigkeitssanktion. Hinzu kommt, dass die Rechtsbelehrung nach ständiger Judikatur nur insofern angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich gestellt worden sind. Dabei ist zu beachten, dass sämtliche nach Paragraphen 321, 323, Absatz eins und 327 Absatz eins, StPO zu den beschriebenen Inhalten erteilten Belehrungen eine Einheit bilden, die nur als Ganzes betrachtet richtig oder unrichtig sein kann (zum Ganzen: Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 53, 54, 56, 63). EntscheidungstexteTE OGH 2009-11-17 14 Os 81/09g TE OGH 2011-10-19 15 Os 107/11s Vgl auch TE OGH 2013-01-16 15 Os 159/12i Auch; nur: Gegenstand der Instruktionsrüge ist der auf die Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, die Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes, das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander und die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage bezogene Inhalt der im Gesetz genannten Belehrung. (T1) TE OGH 2014-09-11 14 Os 79/14w Auch TE OGH 2014-09-16 11 Os 79/14y Auch TE OGH 2014-11-27 12 Os 132/14z Vgl TE OGH 2015-07-22 15 Os 77/15k Vgl TE OGH 2015-08-11 11 Os 36/15a Vgl TE OGH 2015-12-01 11 Os 81/15v Auch TE OGH 2015-09-09 15 Os 157/15z Auch TE OGH 2016-07-14 12 Os 73/16a nur T1 TE OGH 2016-06-27 13 Os 37/16i nur T1 TE OGH 2017-04-05 15 Os 9/17p Auch TE OGH 2017-09-19 15 Os 101/17t Auch TE OGH 2017-11-16 12 Os 85/17t Auch TE OGH 2017-12-19 11 Os 35/17g Vgl TE OGH 2017-11-22 15 Os 87/17h Auch TE OGH 2018-01-30 11 Os 116/17v Vgl TE OGH 2018-03-14 13 Os 4/18i Vgl TE OGH 2018-09-13 12 Os 13/18f Vgl TE OGH 2019-01-16 13 Os 115/18p Auch TE OGH 2019-05-21 14 Os 28/19b Auch TE OGH 2020-01-14 14 Os 98/19x Auch; nur: Sämtliche nach §§ 321, 323 Abs 1 und 327 Abs 1 StPO zu den beschriebenen Inhalten erteilten Belehrungen bilden eine Einheit, die nur als Ganzes betrachtet richtig oder unrichtig sein kann. (T2)Auch; nur: Sämtliche nach Paragraphen 321, 323, Absatz eins und 327 Absatz eins, StPO zu den beschriebenen Inhalten erteilten Belehrungen bilden eine Einheit, die nur als Ganzes betrachtet richtig oder unrichtig sein kann. (T2) TE OGH 2020-02-25 14 Os 142/19t Vgl TE OGH 2020-02-23 14 Os 7/20s Vgl TE OGH 2020-09-10 12 Os 67/20z nur T1 TE OGH 2020-11-18 13 Os 82/20p Vgl TE OGH 2021-03-29 11 Os 5/21a Vgl TE OGH 2021-06-07 13 Os 37/21x Vgl TE OGH 2021-07-29 12 Os 41/21b TE OGH 2021-11-30 14 Os 130/21f Vgl TE OGH 2021-10-22 12 Os 62/21s Vgl; nur T2 TE OGH 2021-10-20 15 Os 105/21m TE OGH 2022-04-28 12 Os 27/22w Vgl TE OGH 2022-07-27 15 Os 52/22v Vgl TE OGH 2022-10-19 13 Os 72/22w Vgl TE OGH 2023-03-08 15 Os 106/22k vgl; Beisatz: Hier nur: Gegenstand der Instruktionsrüge (Z 8) ist der auf die Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen, auf welche die Fragen an die Geschworenen gerichtet sind, die Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes, das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander und die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage bezogene Inhalt der von §§ 321, 323 Abs 1 und 327 Abs 1 StPO genannten Belehrungen. Dabei ist zu beachten, dass sämtliche zu den beschriebenen Inhalten erteilten Belehrungen eine Einheit bilden, die nur als Ganzes betrachtet richtig oder unrichtig sein kann. (T3)vgl; Beisatz: Hier nur: Gegenstand der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) ist der auf die Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen, auf welche die Fragen an die Geschworenen gerichtet sind, die Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes, das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander und die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage bezogene Inhalt der von Paragraphen 321, 323, Absatz eins und 327 Absatz eins, StPO genannten Belehrungen. Dabei ist zu beachten, dass sämtliche zu den beschriebenen Inhalten erteilten Belehrungen eine Einheit bilden, die nur als Ganzes betrachtet richtig oder unrichtig sein kann. (T3) TE OGH 2023-07-27 12 Os 30/23p vgl; nur T1 TE OGH 2024-05-16 12 Os 36/24x vgl; nur: Gegenstand der Instruktionsrüge (Z 8) ist der auf die Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen, auf welche die Fragen an die Geschworenen gerichtet sind, die Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes, das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander und die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage bezogene Inhalt der von §§ 321, 323 Abs 1 und 327 Abs 1 StPO genannten Belehrung. (T4)vgl; nur: Gegenstand der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) ist der auf die Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen, auf welche die Fragen an die Geschworenen gerichtet sind, die Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes, das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander und die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage bezogene Inhalt der von Paragraphen 321, 323, Absatz eins und 327 Absatz eins, StPO genannten Belehrung. (T4) Beisatz: hier: Mit dem Vorwurf, die Geschworenen seien nicht über den Grundsatz "in dubio pro reo" belehrt worden, wird keiner dieser Inhalte angesprochen. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125434
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.