RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125453 Entscheidungsdatum27.11.2024 Geschäftszahl13Ns61/09p; 13Ns67/09w; 14Os20/10p; 13Ns17/17d; 12Ns66/24p NormStPO §213 Abs4 StPO §215 Abs6 StPO §221 Abs2 StPO §281a StPO §281 Abs1 Z3 StPO §345 Abs1 Z4 RechtssatzEine nach § 213 Abs 4 StPO getroffene, nicht mit Beschwerde anfechtbare Entscheidung, „dass die Anklageschrift rechtswirksam sei", bewirkt zwar, anders als die nach § 215 Abs 6 StPO getroffene (nach § 281a StPO anfechtbare) Entscheidung des Oberlandesgerichts, „den Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen", nicht die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift, sodass - nicht anders als wenn das nach § 213 StPO vorgeschriebene Verfahren gänzlich unterlassen wurde - Urteilsanfechtung aus dem Grund der §§ 281 Abs 1 Z 3, 345 Abs 1 Z 4 StPO nach Maßgabe rechtsfehlerhafter Missachtung der Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 2 StPO unter den Voraussetzungen der §§ 281 Abs 3, 345 Abs 3 StPO Erfolg verspricht. Aufgrund ihrer Rechtsnatur als Beschluss (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) hindert sie das Gericht jedoch an einem Vorgehen nach § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO. Da umgekehrt, solange ein solcher Beschluss noch nicht getroffen wurde, das Gericht bei Zuständigkeitsbedenken in diesem Sinn vorzugehen hat und § 213 Abs 6 StPO dem § 38 StPO nach dessen ausdrücklicher Anordnung vorgeht, setzt eine Entscheidung nach § 38 StPO über den Kompetenzkonflikt von Landesgerichten als Schöffen- oder Geschworenengericht Feststellung der Rechtswirksamkeit der Anklageschrift nach § 213 Abs 4 StPO oder § 215 Abs 6 StPO voraus.Eine nach Paragraph 213, Absatz 4, StPO getroffene, nicht mit Beschwerde anfechtbare Entscheidung, „dass die Anklageschrift rechtswirksam sei", bewirkt zwar, anders als die nach Paragraph 215, Absatz 6, StPO getroffene (nach Paragraph 281 a, StPO anfechtbare) Entscheidung des Oberlandesgerichts, „den Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen", nicht die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift, sodass - nicht anders als wenn das nach Paragraph 213, StPO vorgeschriebene Verfahren gänzlich unterlassen wurde - Urteilsanfechtung aus dem Grund der Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 3, 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Maßgabe rechtsfehlerhafter Missachtung der Vorbereitungsfrist des Paragraph 221, Absatz 2, StPO unter den Voraussetzungen der Paragraphen 281, Absatz 3, 345, Absatz 3, StPO Erfolg verspricht. Aufgrund ihrer Rechtsnatur als Beschluss (Paragraph 35, Absatz 2, erster Fall StPO) hindert sie das Gericht jedoch an einem Vorgehen nach Paragraph 213, Absatz 6, zweiter Satz StPO. Da umgekehrt, solange ein solcher Beschluss noch nicht getroffen wurde, das Gericht bei Zuständigkeitsbedenken in diesem Sinn vorzugehen hat und Paragraph 213, Absatz 6, StPO dem Paragraph 38, StPO nach dessen ausdrücklicher Anordnung vorgeht, setzt eine Entscheidung nach Paragraph 38, StPO über den Kompetenzkonflikt von Landesgerichten als Schöffen- oder Geschworenengericht Feststellung der Rechtswirksamkeit der Anklageschrift nach Paragraph 213, Absatz 4, StPO oder Paragraph 215, Absatz 6, StPO voraus. EntscheidungstexteTE OGH 2009-11-19 13 Ns 61/09p TE OGH 2009-12-17 13 Ns 67/09w Auch TE OGH 2010-04-13 14 Os 20/10p Vgl auch TE OGH 2017-04-05 13 Ns 17/17d Auch; nur: Die Entscheidung nach § 38 StPO über den Kompetenzkonflikt von Landesgerichten als Schöffen- oder Geschworenengerichten setzt die Feststellung der Rechtswirksamkeit der Anklageschrift nach § 213 Abs 4 StPO oder § 215 Abs 6 StPO voraus. (T1)Auch; nur: Die Entscheidung nach Paragraph 38, StPO über den Kompetenzkonflikt von Landesgerichten als Schöffen- oder Geschworenengerichten setzt die Feststellung der Rechtswirksamkeit der Anklageschrift nach Paragraph 213, Absatz 4, StPO oder Paragraph 215, Absatz 6, StPO voraus. (T1) TE OGH 2024-11-27 12 Ns 66/24p vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125453
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.