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5Ob113/09t

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.11.2009 Geschäftszahl5Ob113/09t NormUGB §369 RechtssatzDas Zurückbehaltungsrecht an einer gemäß § 369 UGB in die Innehabung des Gläubigers gelangten Sache kann auch für eine Forderung ausgeübt werden, die schon einmal durch dieselbe, vom Gläubiger ehemals ohne Vorbehalt zurückgestellte Sache gesichert war.Das Zurückbehaltungsrecht an einer gemäß Paragraph 369, UGB in die Innehabung des Gläubigers gelangten Sache kann auch für eine Forderung ausgeübt werden, die schon einmal durch dieselbe, vom Gläubiger ehemals ohne Vorbehalt zurückgestellte Sache gesichert war.

EntscheidungstexteTE OGH 2009/11/24 5 Ob 113/09t RechtssatznummerRS0125668

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