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5Ob113/09t

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.11.2009 Geschäftszahl5Ob113/09t NormABGB §1440 E; UGB §369 RechtssatzDas Einverständnis des Schuldners mit der Gewahrsame des Gläubigers an der zurückbehaltenen Sache ist nach § 369 UGB Voraussetzung für das Entstehen des Zurückbehaltungsanspruchs. Der Einwand eines Willensmangels ist daher grundsätzlich beachtlich und zu prüfen, auch wenn § 1440 ABGB auf unternehmensbezogene Geschäfte nicht unmittelbar anwendbar ist.Das Einverständnis des Schuldners mit der Gewahrsame des Gläubigers an der zurückbehaltenen Sache ist nach Paragraph 369, UGB Voraussetzung für das Entstehen des Zurückbehaltungsanspruchs. Der Einwand eines Willensmangels ist daher grundsätzlich beachtlich und zu prüfen, auch wenn Paragraph 1440, ABGB auf unternehmensbezogene Geschäfte nicht unmittelbar anwendbar ist.

EntscheidungstexteTE OGH 2009/11/24 5 Ob 113/09t RechtssatznummerRS0125671

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