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{'item': '2Ob32/09h; 1Ob85/11y; 4Ob184/11d; 2Ob172/11z; 1Ob52/25s'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125643 Entscheidungsdatum31.07.2025 Geschäftszahl2Ob32/09h; 1Ob85/11y; 4Ob184/11d; 2Ob172/11z; 1Ob52/25s NormKMG §1 Abs1 Z1 KMG §3 RechtssatzVon einem öffentlichen Angebot im Sinne des KMG ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn es - direkt oder indirekt - an die Allgemeinheit erfolgte, also der intendierte Adressatenkreis prinzipiell unbeschränkt war bzw an einen nur nach gewissen abstrakten Kriterien beschränkten Kreis von Adressaten gerichtet wurde und allen Personen, die diese Kriterien erfüllten, Zugang gewährte bzw gewähren sollte. Liegt dagegen ein Ausnahmefall nach § 3 KMG vor oder werden die Adressaten namentlich bzw persönlich so ausgewählt, dass eine der Prospektinformation gleichwertige Anlegerinformation in jedem Einzelfall gewährleistet werden kann, und wird an andere Interessenten nicht verkauft, ist von einem öffentlichen Angebot nicht auszugehen.Von einem öffentlichen Angebot im Sinne des KMG ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn es - direkt oder indirekt - an die Allgemeinheit erfolgte, also der intendierte Adressatenkreis prinzipiell unbeschränkt war bzw an einen nur nach gewissen abstrakten Kriterien beschränkten Kreis von Adressaten gerichtet wurde und allen Personen, die diese Kriterien erfüllten, Zugang gewährte bzw gewähren sollte. Liegt dagegen ein Ausnahmefall nach Paragraph 3, KMG vor oder werden die Adressaten namentlich bzw persönlich so ausgewählt, dass eine der Prospektinformation gleichwertige Anlegerinformation in jedem Einzelfall gewährleistet werden kann, und wird an andere Interessenten nicht verkauft, ist von einem öffentlichen Angebot nicht auszugehen. EntscheidungstexteTE OGH 2009-11-26 2 Ob 32/09h TE OGH 2011-09-29 1 Ob 85/11y nur: Von einem öffentlichen Angebot im Sinne des KMG ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn es - direkt oder indirekt - an die Allgemeinheit erfolgte, also der intendierte Adressatenkreis prinzipiell unbeschränkt war bzw an einen nur nach gewissen abstrakten Kriterien beschränkten Kreis von Adressaten gerichtet wurde und allen Personen, die diese Kriterien erfüllten, Zugang gewährte bzw gewähren sollte. Werden die Adressaten namentlich bzw persönlich so ausgewählt, dass eine der Prospektinformation gleichwertige Anlegerinformation in jedem Einzelfall gewährleistet werden kann, und wird an andere Interessenten nicht verkauft, ist von einem öffentlichen Angebot nicht auszugehen. (T1) TE OGH 2012-03-27 4 Ob 184/11d TE OGH 2012-06-28 2 Ob 172/11z Vgl auch; Bem: Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 32/09h. (T2); Beisatz: Auch eine ex‑ante‑Beurteilung für das Vorliegen eines öffentlichen Anbots umfasst jedenfalls, dass sich das ausgebende Institut an die beabsichtigte, ein öffentliches Angebot ausschließende Vorgangsweise des Vertriebs lediglich an einen geschlossenen namentlichen Adressatenkreis auch tatsächlich hält. Wird dagegen im Nachhinein die „Vertriebsstrategie“ geändert und werden über den ursprünglichen Adressatenkreis hinausgehend Kunden akquiriert bzw nicht abgewiesen, kann dies naturgemäß nicht von der ex-ante Beurteilung abgedeckt sein. (T3) TE OGH 2025-07-31 1 Ob 52/25s Beisatz: Die Anwendung der Grundsätze zur Frage, wann ein öffentliches Angebot im Sinne des KMG vorliegt, auf den konkreten Einzelfall stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125643

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.