RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125646 Entscheidungsdatum26.11.2009 Geschäftszahl2Ob32/09h; 5Ob56/11p; 6Ob138/11d; 1Ob85/11y; 2Ob172/11z; 3Ob144/14v; 10Ob72/15h; 10Ob63/15k; 6Ob128/15i; 6Ob149/15b; 3Ob97/16k NormKMG §5 RechtssatzSolange kein Prospekt veröffentlicht wurde, steht dem Verbraucher-Anleger das jederzeitige Rücktrittsrecht - und zwar unbefristet - zu. EntscheidungstexteTE OGH 2009-11-26 2 Ob 32/09h TE OGH 2011-06-07 5 Ob 56/11p Vgl; Beisatz: Die Nichtveröffentlichung bloß der endgültigen Bedingungen löst kein Rücktrittsrecht aus. Enthält ein zweiter Nachtrag sämtliche relevanten Angaben und wird dieser ordnungsgemäß veröffentlicht, ist aber sein Inhalt fehlerhaft, so ist der Anleger nicht zum Rücktritt berechtigt (vgl auch 8 Ob 38/11p). (T1)Vgl; Beisatz: Die Nichtveröffentlichung bloß der endgültigen Bedingungen löst kein Rücktrittsrecht aus. Enthält ein zweiter Nachtrag sämtliche relevanten Angaben und wird dieser ordnungsgemäß veröffentlicht, ist aber sein Inhalt fehlerhaft, so ist der Anleger nicht zum Rücktritt berechtigt vergleiche auch 8 Ob 38/11p). (T1) TE OGH 2011-07-18 6 Ob 138/11d Vgl; Beis wie T1 nur: Die Nichtveröffentlichung bloß der endgültigen Bedingungen löst kein Rücktrittsrecht aus. (T2) TE OGH 2011-09-29 1 Ob 85/11y TE OGH 2012-06-28 2 Ob 172/11z Auch; Bem: Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 32/09h. (T3) Beisatz: Die Bestimmung des § 5 KMG soll der Absicherung der Erbringung der notwendigen Information für die Kaufentscheidung dienen und damit indirekt die Informations‑ und Prospektpflicht des Anbieters sichern. (T4)Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 5, KMG soll der Absicherung der Erbringung der notwendigen Information für die Kaufentscheidung dienen und damit indirekt die Informations‑ und Prospektpflicht des Anbieters sichern. (T4) Beisatz: Auch eine nachträgliche Veröffentlichung eines Emissionsprospekts hat für Kunden, die bereits Aktien erworben haben, dadurch einen Informationswert, dass sie auf dieser Basis eine fundierte Entscheidung über den Beibehalt des Aktienerwerbs bzw das ihnen bis zur Beseitigung des Informationsdefizits zustehende Rücktrittsrecht nach § 5 KMG treffen können. (T5)Beisatz: Auch eine nachträgliche Veröffentlichung eines Emissionsprospekts hat für Kunden, die bereits Aktien erworben haben, dadurch einen Informationswert, dass sie auf dieser Basis eine fundierte Entscheidung über den Beibehalt des Aktienerwerbs bzw das ihnen bis zur Beseitigung des Informationsdefizits zustehende Rücktrittsrecht nach Paragraph 5, KMG treffen können. (T5) TE OGH 2015-05-20 3 Ob 144/14v Auch; Beis wie T5; Beisatz: Auch wenn nachträglich ein Prospekt veröffentlicht wird, der die erforderlichen Angaben enthält, muss der Verbraucher-Anleger sein Rücktrittsrecht gegenüber seinem Vertragspartner umgehend (sprich innerhalb der Frist von einer Woche) effektuieren. (T6); Veröff: SZ 2015/51 TE OGH 2016-09-13 10 Ob 72/15h Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2016-09-13 10 Ob 63/15k Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2016-09-27 6 Ob 128/15i Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2016-09-27 6 Ob 149/15b Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2016-10-18 3 Ob 97/16k Auch; Beisatz: Dieses Rücktrittsrecht besteht auch im Fall einer bereits ursprünglich vorhandenen wesentlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts, sofern die Wertpapiere während des öffentlichen Angebots erworben wurden. (T7); Veröff: SZ 2016/108 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125646
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.