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{'item': ['12Os150/09i', '14Os8/10y', '12Os78/10b', '11Os69/10x', '11Os72/10p', '14Os138/10s', '11Os171/10x', '14Os29/11p', '14Os46/11p', '12Os56/11v'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125448 Entscheidungsdatum26.11.2009 Geschäftszahl12Os150/09i; 14Os8/10y; 12Os78/10b; 11Os69/10x; 11Os72/10p; 14Os138/10s; 11Os171/10x; 14Os29/11p; 14Os46/11p; 12Os56/11v; 12Os67/11m; 12Os143/11p (12Os144/11k, 12Os145/11g); 15Os130/11y (15Os131/11w); 14Os142/11f; 12Os178/11k; 15Os14/12s; 14Os31/12h; 15Os40/12i; 14Os55/12p; 15Os80/12x; 12Os91/12t; 13Os123/12f (13Os124/12b, 13Os136/12t); 13Os128/12s; 14Os24/13f; 12Os8/13p; 15Os13/13w; 15Os3/13z (15Os4/13x, 15Os5/13v); 12Os166/12x (12Os167/12v, 12Os168/12s); 11Os16/13 (11Os17/13d); 14Os82/13k (14Os83/13g); 12Os78/13g; 12Os75/13s; 13Os112/12p (13Os133/12a); 15Os175/13v; 14Os104/15y NormStGB §53 Abs1; StGB §53 Abs2 RechtssatzGemäß dem durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2008, BGBl I 2007/109, eingefügten zweiten Satz des § 53 Abs 1 StGB ist ein Widerruf der bedingten Entlassung aus dem gemäß § 43a Abs 3 oder 4 StGB nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe unzulässig, wenn zugleich (wie hier) in Ansehung des bedingt nachgesehenen Teils dieser Strafe vom Widerruf abgesehen wird.Gemäß dem durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2008, BGBl römisch eins 2007/109, eingefügten zweiten Satz des Paragraph 53, Absatz eins, StGB ist ein Widerruf der bedingten Entlassung aus dem gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, oder 4 StGB nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe unzulässig, wenn zugleich (wie hier) in Ansehung des bedingt nachgesehenen Teils dieser Strafe vom Widerruf abgesehen wird. EntscheidungstexteTE OGH 2009-11-26 12 Os 150/09i TE OGH 2010-03-02 14 Os 8/10y TE OGH 2010-06-10 12 Os 78/10b TE OGH 2010-06-22 11 Os 69/10x TE OGH 2010-08-17 11 Os 72/10p TE OGH 2010-11-16 14 Os 138/10s Beisatz: Der ausgesprochene, bloß partielle Widerruf von Rechtswohltaten ein- und derselben Sanktion widerspricht dem gesetzlich vorgesehenen Ausschluss der eigenständigen Behandlung von (bedingt nachgesehenem) Strafteil und (nach bedingter Entlassung verbliebenem) Strafrest. (T1) Beisatz: Im Fall bedingter Entlassung aus dem unbedingten Teil einer nach § 43a Abs 3 oder Abs 4 StGB teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe ist sowohl der Widerruf der bedingten Strafnachsicht als auch jener der bedingten Entlassung aus den Gründen des ersten Satzes des § 53 Abs 2 StGB schon deshalb generell ausgeschlossen, weil für die erstgenannte Entscheidung das Gericht zuständig wäre, das in jenem Verfahren, in dem die bedingte Nachsicht ausgesprochen worden ist, in erster Instanz erkannt hat (Urteilsgericht, § 495 Abs 1 StPO), während der Widerruf der bedingten Entlassung ausschließlich und originär in die Kompetenz des Vollzugsgerichts (§ 16 Abs 1, Abs 2 Z 12 StVG) oder ‑ in den Fällen des § 179 Abs 1 StVG ‑ des Gerichts fiele, in dessen Sprengel der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nimmt, womit ein „gemeinsamer Widerruf“ iSd § 53 Abs 1 zweiter Satz StPO niemals erfolgen kann. (T2)Beisatz: Im Fall bedingter Entlassung aus dem unbedingten Teil einer nach Paragraph 43 a, Absatz 3, oder Absatz 4, StGB teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe ist sowohl der Widerruf der bedingten Strafnachsicht als auch jener der bedingten Entlassung aus den Gründen des ersten Satzes des Paragraph 53, Absatz 2, StGB schon deshalb generell ausgeschlossen, weil für die erstgenannte Entscheidung das Gericht zuständig wäre, das in jenem Verfahren, in dem die bedingte Nachsicht ausgesprochen worden ist, in erster Instanz erkannt hat (Urteilsgericht, Paragraph 495, Absatz eins, StPO), während der Widerruf der bedingten Entlassung ausschließlich und originär in die Kompetenz des Vollzugsgerichts (Paragraph 16, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 12, StVG) oder ‑ in den Fällen des Paragraph 179, Absatz eins, StVG ‑ des Gerichts fiele, in dessen Sprengel der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nimmt, womit ein „gemeinsamer Widerruf“ iSd Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz StPO niemals erfolgen kann. (T2) TE OGH 2011-02-17 11 Os 171/10x Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2011-04-05 14 Os 29/11p TE OGH 2011-05-24 14 Os 46/11p TE OGH 2011-07-07 12 Os 56/11v TE OGH 2011-07-05 12 Os 67/11m TE OGH 2011-10-18 12 Os 143/11p TE OGH 2011-10-19 15 Os 130/11y Auch TE OGH 2011-12-13 14 Os 142/11f Auch TE OGH 2012-01-31 12 Os 178/11k Auch; Beis wie T1 TE OGH 2012-02-29 15 Os 14/12s Auch TE OGH 2012-04-03 14 Os 31/12h TE OGH 2012-04-25 15 Os 40/12i Auch TE OGH 2012-06-12 14 Os 55/12p TE OGH 2012-08-22 15 Os 80/12x TE OGH 2012-08-09 12 Os 91/12t TE OGH 2012-11-22 13 Os 123/12f Auch TE OGH 2012-11-22 13 Os 128/12s Auch; Beisatz: Gemäß § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB können die bedingte Nachsicht eines Teiles einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil nur gemeinsam widerrufen werden. (T3)Auch; Beisatz: Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz StGB können die bedingte Nachsicht eines Teiles einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil nur gemeinsam widerrufen werden. (T3) Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T1" auf (T3) - April 2013 (T3a) TE OGH 2013-03-05 14 Os 24/13f Auch TE OGH 2013-03-07 12 Os 8/13p Auch; Beis wie T1 TE OGH 2013-02-27 15 Os 13/13w TE OGH 2013-03-20 15 Os 3/13z Auch; Beisatz: Die Anordnung des Gesetzes, wonach die bedingte Nachsicht des Teils einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil nur gemeinsam widerrufen werden dürfen, setzt begriffslogisch voraus, dass beide bedingten Nachsichten im Beurteilungszeitpunkt noch Bestand haben. Ist aber - aus welchem Grund immer - zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nur noch eine bedingte Nachsicht offen, ist der Wortlaut der Bestimmung teleologisch so zu reduzieren, dass jene - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - isoliert widerrufen oder die betreffende Probezeit verlängert werden kann. (T4) TE OGH 2013-04-11 12 Os 166/12x Auch; Beis wie T4 TE OGH 2013-06-11 14 Os 82/13k Vgl; Beisatz: Betrifft der Widerrufsgrund ausschließlich einen der beiden Strafteile, kommt der von § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB verlangte, stets bloß gemeinsame Widerruf von bedingter Nachsicht eines Teiles einer Freiheitsstrafe und bedingter Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Teil nicht in Frage. (T5)Vgl; Beisatz: Betrifft der Widerrufsgrund ausschließlich einen der beiden Strafteile, kommt der von Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz StGB verlangte, stets bloß gemeinsame Widerruf von bedingter Nachsicht eines Teiles einer Freiheitsstrafe und bedingter Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Teil nicht in Frage. (T5) TE OGH 2013-03-19 11 Os 16/13 Auch; Beis wie T3 TE OGH 2013-08-08 12 Os 78/13g Auch TE OGH 2013-08-08 12 Os 75/13s Auch TE OGH 2013-12-20 13 Os 112/12p Auch TE OGH 2014-01-22 15 Os 175/13v Beis wie T3 TE OGH 2015-11-17 14 Os 104/15y Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125448

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.