OGH Rechtssatz RS0125593 (5Ob103/09x u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125593 Entscheidungsdatum23.09.2025 Geschäftszahl5Ob103/09x; 5Ob200/10p; 5Ob21/12t; 1Ob51/14b; 5Ob96/14z; 5Ob104/17f; 5Ob62/25s NormZPO §11 A ZPO §13 ZPO §14 A ZPO §14 Df AußStrG 2005 §2 Abs1 IA AußStrG 2005 §3 Abs1 RechtssatzDas Außerstreitgesetz verwendet zwar den Begriff des Streitgenossen nicht, regelt die Streitgenossenschaft jedoch im Wesentlichen gleich wie die Zivilprozessordnung. Auch im Verfahren außer Streitsachen ergibt sich aus der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs oder der Anordnung von Wirkungen allen aktenkundigen Parteien gegenüber, also aus dem materiellen Recht, ob Dispositionen über den Verfahrensgegenstand der Einstimmigkeit der Parteien bedürfen, oder ob eine Partei allein tätig werden darf und was bei widerstreitenden Erklärungen gilt. Im Zweifel liegt eine einheitliche Streitpartei vor, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Einzelentscheidungen besteht. In diesem Fall bedürfen Dispositionen über den Verfahrensgegenstand der Einstimmigkeit aller Mitglieder. Disponiert nur einer von mehreren Streitgenossen über den Streitgegenstand, dann gilt die dem Prozessstandpunkt der einheitlichen Streitpartei günstigste Erklärung.
EntscheidungstexteTE OGH 2009-12-15 5 Ob 103/09x TE OGH 2011-03-29 5 Ob 200/10p Auch; nur: Auch im Verfahren außer Streitsachen ergibt sich aus der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs oder der Anordnung von Wirkungen allen aktenkundigen Parteien gegenüber, also aus dem materiellen Recht, ob Dispositionen über den Verfahrensgegenstand der Einstimmigkeit der Parteien bedürfen, oder ob eine Partei allein tätig werden darf und was bei widerstreitenden Erklärungen gilt. (T1) Beisatz: Durchsetzung von Erhaltungspflichten an allgemeinen Teilen (§§ 3, 6 MRG). (T2)Beisatz: Durchsetzung von Erhaltungspflichten an allgemeinen Teilen (Paragraphen 3, 6, MRG). (T2) Beisatz: Hier: Stockwerkseigentum. (T3) TE OGH 2012-05-16 5 Ob 21/12t Auch; nur: Bei Dispositionen bloß eines von mehreren Streitgenossen gilt die dem Prozessstandpunkt günstigste Erklärung. (T4) nur ähnlich T1 TE OGH 2014-03-27 1 Ob 51/14b Auch TE OGH 2014-09-26 5 Ob 96/14z Vgl auch; nur T4 TE OGH 2017-07-20 5 Ob 104/17f TE OGH 2025-09-23 5 Ob 62/25s European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125593