RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125572 Entscheidungsdatum24.10.2024 Geschäftszahl9ObA29/09v; 9ObA24/09h; 9ObA77/10d; 9ObA101/13p; 8ObA57/23z NormASGG §54 Abs1 AÜG allg RechtssatzDer Wirkungsbereich des Betriebsrats ist beschränkt auf den Betrieb, für den er gewählt wurde. In Angelegenheiten einer Arbeitskräfteüberlassung fallen Feststellungsklagen, welche die aufrecht bleibenden arbeitsvertraglichen Beziehungen der überlassenen Arbeitnehmer zum Überlasser betreffen, in den Wirkungsbereich des Betriebsrats des Überlasserbetriebs; Feststellungsklagen, welche die unmittelbaren Rechtsbeziehungen überlassener Arbeitnehmer zum Beschäftiger betreffen, sind vom Betriebsrat des Beschäftigerbetriebs einzubringen. Die Betriebsebene betreffende besondere Feststellungsverfahren nach §54 Abs 1 ASGG haben nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Intention des Gesetzgebers auf der Ebene des betroffenen Betriebs, also zwischen dem „jeweiligen Arbeitgeber" und dem ihm gegenüberstehenden Organ der Arbeitnehmerschaft, das für diesen Betrieb gewählt wurde, stattzufinden. Damit kommt aber eine Klageführung des Betriebsrats des Überlasserbetriebs gegen den Beschäftiger nicht in Betracht.Der Wirkungsbereich des Betriebsrats ist beschränkt auf den Betrieb, für den er gewählt wurde. In Angelegenheiten einer Arbeitskräfteüberlassung fallen Feststellungsklagen, welche die aufrecht bleibenden arbeitsvertraglichen Beziehungen der überlassenen Arbeitnehmer zum Überlasser betreffen, in den Wirkungsbereich des Betriebsrats des Überlasserbetriebs; Feststellungsklagen, welche die unmittelbaren Rechtsbeziehungen überlassener Arbeitnehmer zum Beschäftiger betreffen, sind vom Betriebsrat des Beschäftigerbetriebs einzubringen. Die Betriebsebene betreffende besondere Feststellungsverfahren nach §54 Absatz eins, ASGG haben nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Intention des Gesetzgebers auf der Ebene des betroffenen Betriebs, also zwischen dem „jeweiligen Arbeitgeber" und dem ihm gegenüberstehenden Organ der Arbeitnehmerschaft, das für diesen Betrieb gewählt wurde, stattzufinden. Damit kommt aber eine Klageführung des Betriebsrats des Überlasserbetriebs gegen den Beschäftiger nicht in Betracht. EntscheidungstexteTE OGH 2009-12-15 9 ObA 29/09v TE OGH 2009-12-15 9 ObA 24/09h GlRS; Beisatz: Grundsätzlich finden beim Überlasser abgeschlossene Betriebsvereinbarungen - jedenfalls dann, wenn im Beschäftigerbetrieb keine konkurrierende Betriebsvereinbarung besteht - auf die Ansprüche der überlassenen Arbeitnehmer gegen den Überlasser Anwendung. (T1) TE OGH 2011-08-29 9 ObA 77/10d Vgl auch TE OGH 2013-11-26 9 ObA 101/13p Auch TE OGH 2024-10-24 8 ObA 57/23z nur: Der Wirkungsbereich des Betriebsrats ist beschränkt auf den Betrieb, für den er gewählt wurde. In Angelegenheiten einer Arbeitskräfteüberlassung fallen Feststellungsklagen, welche die aufrecht bleibenden arbeitsvertraglichen Beziehungen der überlassenen Arbeitnehmer zum Überlasser betreffen, in den Wirkungsbereich des Betriebsrats des Überlasserbetriebs; Feststellungsklagen, welche die unmittelbaren Rechtsbeziehungen überlassener Arbeitnehmer zum Beschäftiger betreffen, sind vom Betriebsrat des Beschäftigerbetriebs einzubringen. (T2) Beisatz: Hier: Nach dem Sbg Gem-VBG einer ausgegliederten Krankenanstalt dienstzugewiesene Gemeinde-Vertragsbedienstete (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125572
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.