RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125601 Entscheidungsdatum18.03.2025 Geschäftszahl4Nc24/09f; 8Nc63/11y; 8Nc28/14f; 2Nc23/15b; 5Nc33/15w; 6Ob37/16h; 6Ob107/16b; 2Ob179/17p; 2Ob128/21v; 6Nc15/22s; 6Nc30/22x; 10Ob4/24x; 9Ob63/24s; 9Nc19/24d; 10Ob40/24s; 10Ob9/25h NormJN §47 RPflG §16 Abs2 Z1 RechtssatzNach § 16 Abs 2 Z 1RPflG sind „Berichte an vorgesetzte Behörden" auch im Wirkungskreis des Rechtspflegers dem Richter vorbehalten. Darunter fallen nicht nur Vorlageberichte iSv § 179 Geo, sondern auch Ersuchen um Entscheidung eines Kompetenzkonflikts nach § 47 JN.Nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins R, P, f, l, G, sind „Berichte an vorgesetzte Behörden" auch im Wirkungskreis des Rechtspflegers dem Richter vorbehalten. Darunter fallen nicht nur Vorlageberichte iSv Paragraph 179, Geo, sondern auch Ersuchen um Entscheidung eines Kompetenzkonflikts nach Paragraph 47, JN. EntscheidungstexteTE OGH 2009-12-16 4 Nc 24/09f TE OGH 2011-12-20 8 Nc 63/11y TE OGH 2014-05-26 8 Nc 28/14f Auch; Beisatz: Das Ersuchen um Entscheidung eines Kompetenzkonflikts nach § 47 JN ist auch im Wirkungskreis des Rechtspflegers dem Richter vorbehalten. (T1)Auch; Beisatz: Das Ersuchen um Entscheidung eines Kompetenzkonflikts nach Paragraph 47, JN ist auch im Wirkungskreis des Rechtspflegers dem Richter vorbehalten. (T1) TE OGH 2015-12-16 2 Nc 23/15b TE OGH 2016-01-25 5 Nc 33/15w Auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-04-26 6 Ob 37/16h Abweichend; Beisatz: Anders als bei einem negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN oder einer Entscheidung nach § 111 Abs 2 Satz 2 JN wäre in einem Fall, in dem das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärt, ein solcher auch fristgerecht erhoben und vom zuständigen Diplomrechtspfleger dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wird, eine Rückstellung des Akts an das Erstgericht lediglich zur Unterfertigung des Vorlageberichts durch den Richter ein „leerer Formalismus“. (T2)Abweichend; Beisatz: Anders als bei einem negativen Kompetenzkonflikt nach Paragraph 47, JN oder einer Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, Satz 2 JN wäre in einem Fall, in dem das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärt, ein solcher auch fristgerecht erhoben und vom zuständigen Diplomrechtspfleger dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wird, eine Rückstellung des Akts an das Erstgericht lediglich zur Unterfertigung des Vorlageberichts durch den Richter ein „leerer Formalismus“. (T2) TE OGH 2016-06-27 6 Ob 107/16b Auch; Beis wie T2 TE OGH 2017-09-28 2 Ob 179/17p Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2021-08-05 2 Ob 128/21v TE OGH 2022-06-07 6 Nc 15/22s Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 111 JN. (T3)Beis wie T2; Beisatz: Hier: Paragraph 111, JN. (T3) TE OGH 2022-11-18 6 Nc 30/22x TE OGH 2024-02-13 10 Ob 4/24x vgl; Beisatz nur wie T2 Beisatz: Der Umstand, dass am Vorlagebericht für das gegenständliche Rechtsmittel – entgegen der Vorlagepflicht nach § 10 Abs 2 RpflG und dem Richtervorbehalt des § 16 Abs 2 Z 1 RpflG – nur eine Unterschrift der zuständigen Diplomrechtspflegerin ersichtlich ist, führt in der vorliegenden Konstellation nicht zu einer Rückstellung des Akts an das Erstgericht. (T4)Beisatz: Der Umstand, dass am Vorlagebericht für das gegenständliche Rechtsmittel – entgegen der Vorlagepflicht nach Paragraph 10, Absatz 2, RpflG und dem Richtervorbehalt des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, RpflG – nur eine Unterschrift der zuständigen Diplomrechtspflegerin ersichtlich ist, führt in der vorliegenden Konstellation nicht zu einer Rückstellung des Akts an das Erstgericht. (T4) TE OGH 2024-07-23 9 Ob 63/24s Beisatz: Hier: als Zulassungsvorstellung zu wertender außerordentlicher Revisionsrekurs. (T5) TE OGH 2024-12-16 9 Nc 19/24d Beisatz: Ersuchen um Entscheidung eines Kompetenzkonflikts nach § 47 JN oder § 111 JN. (T6)Beisatz: Ersuchen um Entscheidung eines Kompetenzkonflikts nach Paragraph 47, JN oder Paragraph 111, JN. (T6) TE OGH 2024-12-17 10 Ob 40/24s Beisatz wie T2 TE OGH 2025-03-18 10 Ob 9/25h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125601
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