RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125675 Entscheidungsdatum16.12.2009 Geschäftszahl7Ob229/09s; 7Ob146/16w NormUbG §34 Abs2 RechtssatzUnter dem „Wohl des Kranken" darf nur das gesundheitliche Wohl verstanden werden. Doch auch dieses gesundheitliche Wohl ist im Lichte des Artikels 1 Abs 4 PersFrG zusätzlich auf die Abwehr von krankheitsbedingten ernstlichen und erheblichen Gefährdungen der eigenen Gesundheit einzuengen. Nicht zulässig sind daher zum Beispiel Einschränkungen aus disziplinären Gründen oder zum Schutz wirtschaftlicher Interessen des Kranken. Steht Kranken, die kein eigenes Mobiltelefon besitzen, im geschlossenen Bereich ein Münzfernsprecher zur Verfügung, ist unter der Voraussetzung, dass in zumutbarer Zeit etwa auch für nötiges Kleingeld gesorgt wird, der telefonische Außenkontakt im Sinn des § 34 Abs 2 UbG ausreichend gewährleistet. Das Recht des Kranken, mit anderen Personen zu telefonieren, wird aber durch die Abnahme des Mobiltelefons über ein unerlässliches Maß hinaus unnötig eingeschränkt. Diese Einschränkung wäre nur dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn die Verwendung des Mobiltelefons nicht bloß aus Gründen der Disziplin und der Klinikordnung unterbunden würde, sondern weil dadurch Leben und Gesundheit des Kranken oder anderer Personen gefährdet wäre.Unter dem „Wohl des Kranken" darf nur das gesundheitliche Wohl verstanden werden. Doch auch dieses gesundheitliche Wohl ist im Lichte des Artikels 1 Absatz 4, PersFrG zusätzlich auf die Abwehr von krankheitsbedingten ernstlichen und erheblichen Gefährdungen der eigenen Gesundheit einzuengen. Nicht zulässig sind daher zum Beispiel Einschränkungen aus disziplinären Gründen oder zum Schutz wirtschaftlicher Interessen des Kranken. Steht Kranken, die kein eigenes Mobiltelefon besitzen, im geschlossenen Bereich ein Münzfernsprecher zur Verfügung, ist unter der Voraussetzung, dass in zumutbarer Zeit etwa auch für nötiges Kleingeld gesorgt wird, der telefonische Außenkontakt im Sinn des Paragraph 34, Absatz 2, UbG ausreichend gewährleistet. Das Recht des Kranken, mit anderen Personen zu telefonieren, wird aber durch die Abnahme des Mobiltelefons über ein unerlässliches Maß hinaus unnötig eingeschränkt. Diese Einschränkung wäre nur dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn die Verwendung des Mobiltelefons nicht bloß aus Gründen der Disziplin und der Klinikordnung unterbunden würde, sondern weil dadurch Leben und Gesundheit des Kranken oder anderer Personen gefährdet wäre. EntscheidungstexteTE OGH 2009-12-16 7 Ob 229/09s Veröff: SZ 2009/169 TE OGH 2017-01-25 7 Ob 146/16w Auch; Beisatz: Die Verlegung eines Kranken in eine Abteilung für Psychiatrie mit forensischem Schwerpunkt darf nur zur Abwehr einer Gefahr im Sinn des § 3 Z 1 UbG oder zum Schutz der Rechte anderer Personen in der psychiatrischen Abteilung erfolgen (§ 34 Abs 2 Satz 1 UbG), nicht aber zur Disziplinierung oder zur Abschreckung. (T1)Auch; Beisatz: Die Verlegung eines Kranken in eine Abteilung für Psychiatrie mit forensischem Schwerpunkt darf nur zur Abwehr einer Gefahr im Sinn des Paragraph 3, Ziffer eins, UbG oder zum Schutz der Rechte anderer Personen in der psychiatrischen Abteilung erfolgen (Paragraph 34, Absatz 2, Satz 1 UbG), nicht aber zur Disziplinierung oder zur Abschreckung. (T1) Beisatz: Vgl auch RS0131239. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125675
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