RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0127479 Entscheidungsdatum27.10.2020 GeschäftszahlBsw19359/04; Bsw6587/04; Bsw4646/08; Bsw20084/07; Bsw43977/13; Bsw39246/15 NormMRK Art5 Abs1 lita II4a RechtssatzVerurteilung iSv. Art 5 Abs 1 lit a MRK bedeutet einen Schuldausspruch für eine Straftat und die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahme.Verurteilung iSv. Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK bedeutet einen Schuldausspruch für eine Straftat und die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahme. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2009-12-17 Bsw 19359/04 Bemerkung: Bem: M. gegen Deutschland (T1a) Beisatz: Die Entscheidung eines Strafvollzugsgerichts über die Fortsetzung der Sicherungsverwahrung genügt nicht den Anforderungen an eine Verurteilung iSv. Art 5 Abs 1 lit a MRK, da sie keine Feststellung der Schuld für eine Straftat beinhaltet. (T1); Veröff: NL 2009,371Beisatz: Die Entscheidung eines Strafvollzugsgerichts über die Fortsetzung der Sicherungsverwahrung genügt nicht den Anforderungen an eine Verurteilung iSv. Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK, da sie keine Feststellung der Schuld für eine Straftat beinhaltet. (T1); Veröff: NL 2009,371 TE AUSL EGMR 2011-01-13 Bsw 6587/04 Auch; Beis wie T1; Beis: Hier: Unterbringung des Bf. nach dem Bayerischen Gesetz zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten hochgefährlichen Straftätern. (Bem: Haidn gg. Deutschland) (T2) Veröff: NL 2011,15 TE AUSL EGMR 2011-11-24 Bsw 4646/08 Auch; Beis wie T1; Veröff: NL 2011,360 TE AUSL EGMR 2013-05-16 Bsw 20084/07 Vgl auch; Beisatz: Wurde eine Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt im Zuge einer Verurteilung angeordnet, so ist die Freiheitsentziehung solange rechtmäßig nach Art 5 Abs 1 lit a MRK, als ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung und der fortdauernden Anhaltung besteht. (Bem: Radu gg. Deutschland) (T3)Vgl auch; Beisatz: Wurde eine Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt im Zuge einer Verurteilung angeordnet, so ist die Freiheitsentziehung solange rechtmäßig nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK, als ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung und der fortdauernden Anhaltung besteht. (Bem: Radu gg. Deutschland) (T3) Veröff: NL 2013,169 TE AUSL EGMR 2018-01-09 Bsw 43977/13 Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der von Art 5 Abs 1 lit a MRK verlangte Kausalzusammenhang kann wegfallen, wenn eine Entscheidung zur Nichtfreilassung oder erneuten Inhaftierung sich auf mit den von der ursprünglichen Entscheidung anvisierten Zielen unvereinbare Gründe oder eine unvernünftige Beurteilung im Hinblick auf diese Ziele stützt. In einem solchen Fall verwandelt sich eine anfangs rechtmäßige Haft in eine willkürliche und daher mit Art 5 MRK unvereinbare Freiheitsentziehung. (Kadusic gg die Schweiz) (T4)Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der von Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK verlangte Kausalzusammenhang kann wegfallen, wenn eine Entscheidung zur Nichtfreilassung oder erneuten Inhaftierung sich auf mit den von der ursprünglichen Entscheidung anvisierten Zielen unvereinbare Gründe oder eine unvernünftige Beurteilung im Hinblick auf diese Ziele stützt. In einem solchen Fall verwandelt sich eine anfangs rechtmäßige Haft in eine willkürliche und daher mit Artikel 5, MRK unvereinbare Freiheitsentziehung. (Kadusic gg die Schweiz) (T4) TE AUSL 2020-10-27 Bsw 39246/15 Beisatz wie T4 Beisatz: Eine Freiheitsentziehung gemäß Art 5 Abs 1 lit a MRK darf nur erfolgen, wenn sie auf einer „Verurteilung“ beruht und eine ausreichende kausale Verbindung zwischen der ursprünglichen Verurteilung und der Maßnahme existiert. (Reist gg die Schweiz) (T5)Beisatz: Eine Freiheitsentziehung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a, MRK darf nur erfolgen, wenn sie auf einer „Verurteilung“ beruht und eine ausreichende kausale Verbindung zwischen der ursprünglichen Verurteilung und der Maßnahme existiert. (Reist gg die Schweiz) (T5) Beisatz: Im vorliegenden Fall umfasste der „Strafbefehl“, der im Schweizer Recht einem rechtskräftigen Urteil entspricht, einen Schuldspruch nach der Feststellung einer Straftat sowie die Verhängung einer Strafe und einer Schutzmaßnahme. Bei diesem Strafbefehl handelte es sich um eine „Verurteilung“ iSd gefestigten Rechtsprechung des EGMR. (Reist gg die Schweiz) (T6) Anm: Veröff: NL 2020,1850Anmerkung, Veröff: NL 2020,1850 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2009:RS0127479
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