← Österreich

{'item': 'Bsw19359/04; Bsw24478/03; Bsw6587/04; Bsw4646/08; Bsw8080/08 (Bsw8557/08); Bsw15598/08; Bsw17167/11; Bsw53157/11; Bsw35553/12 (Bsw36678/12;

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0127480 Entscheidungsdatum06.10.2020 GeschäftszahlBsw19359/04; Bsw24478/03; Bsw6587/04; Bsw4646/08; Bsw8080/08 (Bsw8557/08); Bsw15598/08; Bsw17167/11; Bsw53157/11; Bsw35553/12 (Bsw36678/12; Bsw36711/12); Bsw60202/15 NormMRK Art5 Abs1 litc III4d3 RechtssatzNach Art 5 Abs 1 lit c MRK kann eine Freiheitsentziehung gerechtfertigt sein, wenn sie notwendig zur Verhinderung der Begehung einer Straftat ist. Dies bezieht sich jedoch nur auf die Verhinderung eines konkreten und bestimmten Delikts.Nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, MRK kann eine Freiheitsentziehung gerechtfertigt sein, wenn sie notwendig zur Verhinderung der Begehung einer Straftat ist. Dies bezieht sich jedoch nur auf die Verhinderung eines konkreten und bestimmten Delikts. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2009-12-17 Bsw 19359/04 Bemerkung: Gegenteilig zu RS0122344 (T1) Bemerkung: Bem: M. gegen Deutschland (T1a); Veröff: NL 2009,371 TE AUSL EGMR 2010-10-21 Bsw 24478/03 Abweichend; Beisatz: Die Sicherungsverwahrung kann gerechtfertigt sein, wenn sie der Verhinderung weiterer schwerer Eigentumsdelikte dient und ein ausreichender Kausalzusammenhang zur ursprünglichen Verurteilung besteht. (Grosskopf gg. Deutschland) (T2) Veröff: NL 2010,311 TE AUSL EGMR 2011-01-13 Bsw 6587/04 Vgl auch; Beisatz: Hier: Begehung potentieller Straftaten im Falle einer Freilassung nicht ausreichend konkret und spezifisch ins­besondere was Ort und Zeit der Tatbegehung bzw. die Situation der Opfer angeht (Haidn gg. Deutschland) (T3) Veröff: NL 2011,15 TE AUSL EGMR 2011-11-24 Bsw 4646/08 Veröff: NL 2011,360 TE AUSL EGMR 2011-12-01 Bsw 8080/08 Beisatz: Die Haft zur Verhinderung einer Straftat muss zusätzlich der Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde dienen. Lit. c erlaubt Freiheitsentziehungen somit nur im Zusammenhang mit einem Strafverfahren. (Schwabe und M. C. gg. Deutschland) (T4) Veröff: NL 2011,367 TE AUSL EGMR 2013-03-07 Bsw 15598/08 Beis wie T4; Veröff: NL 2013,86 TE AUSL EGMR 2013-09-19 Bsw 17167/11 Abweichend; Beis wie T2; Beisatz: Eine anhaltende Sicherungsverwahrung aufgrund eines nicht aktuellen Sachverständigengutachtens wirft ein Problem unter Art 5 Abs 1 MRK auf. Die Angemessenheit einer solchen Entscheidung ist fraglich, wenn die nationalen Gerichte offensichtlich keine hinreichenden Gründe für die Annahme bieten, dass die betreffende Person noch eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt. (H. W. gg. Deutschland) (T5)Abweichend; Beis wie T2; Beisatz: Eine anhaltende Sicherungsverwahrung aufgrund eines nicht aktuellen Sachverständigengutachtens wirft ein Problem unter Artikel 5, Absatz eins, MRK auf. Die Angemessenheit einer solchen Entscheidung ist fraglich, wenn die nationalen Gerichte offensichtlich keine hinreichenden Gründe für die Annahme bieten, dass die betreffende Person noch eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt. (H. W. gg. Deutschland) (T5) Beisatz: Hier: Liegt das letzte Gutachten zwölf Jahre zurück, so erfordert die Einschätzung der Gefährlichkeit grundsätzlich die erneute Einholung eines Gutachten. (H. W. gg. Deutschland) (T6) Veröff: NL 2013,324 TE AUSL EGMR 2016-02-25 Bsw 53157/11 Auch; Beisatz: Eine Entscheidung, einen Häftling nicht zu entlassen, kann mit den Zielen der Anordnung des erkennenden Gerichts zur Anhaltung dieser Person nicht mehr vereinbar sein, wenn der Betroffene in Haft genommen und dann behalten wird, weil eine Gefahr gegeben war, dass er weitere Straftaten begeht, ihm aber zugleich die erforderlichen Mittel wie eine geeignete Therapie vorenthalten werden, mit denen er zeigen könnte, dass er nicht mehr gefährlich ist. (Klinkenbuß gg. Deutschland) (T7); Veröff: NL 2016,115 TE AUSL EGMR 2018-10-22 Bsw 35553/12 Vgl auch; Veröff: NL 2018,409 TE AUSL 2020-10-06 Bsw 60202/15 vgl; Beisatz: Eine auf Art 5 Abs 1 lit c MRK basierende Haft verliert ihre Rechtmäßigkeit regelmäßig dann, sobald ein Freispruch erfolgt ist – und zwar auch dann, wenn Letzterer aufgrund eines laufenden Berufungsverfahrens noch nicht rechtskräftig ist. Daran vermag auch die Ansicht eines Höchstgerichts (hier: schweizerisches Bundesgericht) nichts zu ändern, wonach die Fortsetzung der Sicherheitshaft auf Basis von Art 231 StPO („Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil“) statthaft sei, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der nicht rechtskräftig Freigesprochene in zweiter Instanz verurteilt werden könnte und daher nach wie vor von einem dringenden Tatverdacht auszugehen sei und eine konkrete und ausgeprägte Fluchtgefahr bestehe. (I. S. gg die Schweiz) (T8)vgl; Beisatz: Eine auf Artikel 5, Absatz eins, Litera c, MRK basierende Haft verliert ihre Rechtmäßigkeit regelmäßig dann, sobald ein Freispruch erfolgt ist – und zwar auch dann, wenn Letzterer aufgrund eines laufenden Berufungsverfahrens noch nicht rechtskräftig ist. Daran vermag auch die Ansicht eines Höchstgerichts (hier: schweizerisches Bundesgericht) nichts zu ändern, wonach die Fortsetzung der Sicherheitshaft auf Basis von Artikel 231, StPO („Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil“) statthaft sei, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der nicht rechtskräftig Freigesprochene in zweiter Instanz verurteilt werden könnte und daher nach wie vor von einem dringenden Tatverdacht auszugehen sei und eine konkrete und ausgeprägte Fluchtgefahr bestehe. (römisch eins. S. gg die Schweiz) (T8) Anm: Veröff: NL 2020,1849Anmerkung, Veröff: NL 2020,1849 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2009:RS0127480

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.