OGH Rechtssatz RS0125594 (6Ob204/09g)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125594 Entscheidungsdatum17.12.2009 Geschäftszahl6Ob204/09g; 1Ob50/15g NormABGB §686 RechtssatzBei dem Vermächtnis eines einzelnen Verlassenschaftsstückes kommen nach § 686 ABGB dem Legatar auch die seit dem Tod des Erblassers laufenden Zinsen, entstandenen Nutzungen und jeder andere Zuwachs zustatten. Der Beschwerte muss die angefallenen Zinsen und sonstige Nutzungen, also die natürlichen und zivilen Früchte, herausgeben und, soweit er sie verbraucht hat, Wertersatz leisten. Mit „Zinsen" meint das Gesetz aus der Sache erlöste Benützungsentgelte. Soweit nach den Bestimmungen über die Legatskürzung (§§ 692 ff ABGB) die Befriedigung des Legatars aufgeschoben werden kann, gebühren dem Legatar auch keine Erträgnisse.Bei dem Vermächtnis eines einzelnen Verlassenschaftsstückes kommen nach Paragraph 686, ABGB dem Legatar auch die seit dem Tod des Erblassers laufenden Zinsen, entstandenen Nutzungen und jeder andere Zuwachs zustatten. Der Beschwerte muss die angefallenen Zinsen und sonstige Nutzungen, also die natürlichen und zivilen Früchte, herausgeben und, soweit er sie verbraucht hat, Wertersatz leisten. Mit „Zinsen" meint das Gesetz aus der Sache erlöste Benützungsentgelte. Soweit nach den Bestimmungen über die Legatskürzung (Paragraphen 692, ff ABGB) die Befriedigung des Legatars aufgeschoben werden kann, gebühren dem Legatar auch keine Erträgnisse.
EntscheidungstexteTE OGH 2009-12-17 6 Ob 204/09g TE OGH 2015-04-23 1 Ob 50/15g Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125594