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{'item': ['13Os115/09z (13Os125/09w)', '13Os139/09d (13Os145/09m)', '11Os33/10b (11Os41/10d)', '11Os27/10w', '13Os30/10a', '14Os137/10v', '12Os101/10k

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125534 Entscheidungsdatum17.12.2009 Geschäftszahl13Os115/09z (13Os125/09w); 13Os139/09d (13Os145/09m); 11Os33/10b (11Os41/10d); 11Os27/10w; 13Os30/10a; 14Os137/10v; 12Os101/10k; 11Os54/11t (11Os60/11z); 13Os133/17h; 15Os77/20t NormStPO §32 Abs1 RechtssatzMit BGBl I 2009/52 wurde der letzte Satz des § 32 Abs 1 StPO dahin geändert, dass das Landesgericht als Schöffengericht aus einem Richter und zwei Schöffen besteht, womit das - hier aus zwei Richtern und zwei Schöffen zusammengesetzte - Erstgericht nicht gehörig besetzt war. Die gegenteilige, im Erlass des BMJ vom

  1. Juni 2009 über die Änderungen des StGB, der StPO, des JGG, des StAG und des StVG durch das Budgetbegleitgesetz 2009, JMZ 894000L/4/II3/09, JABl 2009/15, geäußerte Rechtsansicht, wonach für die Änderung der Senatszusammensetzung bei den Landesgerichten als Schöffengerichten „vom Grundsatz der perpetuatio fori auszugehen" und demnach das Strafverfahren in der Besetzung zu führen sei, die im Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Anklage gesetzlich vorgesehen gewesen ist, vermengt Gerichtsbesetzung mit Gerichtszuständigkeit.Mit BGBl römisch eins 2009/52 wurde der letzte Satz des Paragraph 32, Absatz eins, StPO dahin geändert, dass das Landesgericht als Schöffengericht aus einem Richter und zwei Schöffen besteht, womit das - hier aus zwei Richtern und zwei Schöffen zusammengesetzte - Erstgericht nicht gehörig besetzt war. Die gegenteilige, im Erlass des BMJ vom
  2. Juni 2009 über die Änderungen des StGB, der StPO, des JGG, des StAG und des StVG durch das Budgetbegleitgesetz 2009, JMZ 894000L/4/II3/09, JABl 2009/15, geäußerte Rechtsansicht, wonach für die Änderung der Senatszusammensetzung bei den Landesgerichten als Schöffengerichten „vom Grundsatz der perpetuatio fori auszugehen" und demnach das Strafverfahren in der Besetzung zu führen sei, die im Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Anklage gesetzlich vorgesehen gewesen ist, vermengt Gerichtsbesetzung mit Gerichtszuständigkeit. EntscheidungstexteTE OGH 2009-12-17 13 Os 115/09z TE OGH 2009-12-17 13 Os 139/09d TE OGH 2010-04-20 11 Os 33/10b TE OGH 2010-04-20 11 Os 27/10w TE OGH 2010-06-17 13 Os 30/10a Auch TE OGH 2010-11-16 14 Os 137/10v Vgl TE OGH 2011-03-29 12 Os 101/10k Vgl TE OGH 2011-05-05 11 Os 54/11t Auch TE OGH 2018-05-09 13 Os 133/17h Vgl aber; Beisatz: Ein nach § 32 Abs 1a StPO besetztes Schöffengericht ist als höher qualifizierter Spruchkörper auch dann als auf dem Gesetz beruhend anzusehen, wenn es über eine nicht im Sinn der genannten Norm qualifizierte Straftat abspricht. Die zur (damals) gänzlichen Abschaffung des beisitzenden Richters durch das Budgetbegleitgesetz 2009 BGBl I 2009/52 ergangene Rechtsprechung, mit der in einer Überbesetzung des Schöffengerichts mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen Nichtigkeit gesehen wurde, steht dem nicht entgegen, weil sie sich auf einen gesetzlich gar nicht (mehr) vorgesehenen Spruchkörper bezog. (T1)Vgl aber; Beisatz: Ein nach Paragraph 32, Absatz eins a, StPO besetztes Schöffengericht ist als höher qualifizierter Spruchkörper auch dann als auf dem Gesetz beruhend anzusehen, wenn es über eine nicht im Sinn der genannten Norm qualifizierte Straftat abspricht. Die zur (damals) gänzlichen Abschaffung des beisitzenden Richters durch das Budgetbegleitgesetz 2009 BGBl I 2009/52 ergangene Rechtsprechung, mit der in einer Überbesetzung des Schöffengerichts mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen Nichtigkeit gesehen wurde, steht dem nicht entgegen, weil sie sich auf einen gesetzlich gar nicht (mehr) vorgesehenen Spruchkörper bezog. (T1) TE OGH 2020-08-31 15 Os 77/20t Vgl; Beis wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125534

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.