RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125615 Entscheidungsdatum28.06.2023 Geschäftszahl13Os183/08y; 13Os102/10i; 13Os23/18h; 13Os100/19h; 13Os72/21v; 13Os119/22g NormFinStrG §21 Abs1 FinStrG §21 Abs2 FinStrG §23 Abs4 StGB §28 Abs1 A StPO §281 Abs1 Z10 A StPO §281 Abs1 Z11 Aa Rechtssatz§ 28 Abs 1 StGB sowie § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG sind Strafrahmenvorschriften, aus welchem Grund diesbezügliche Fehler nicht Gegenstand der Subsumtionsrüge (Z10), sondern nur aus Z11 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO relevant sind (WK-StPO § 281 Rz 666). Auch § 23 Abs 4 FinStrG idF BGBl I 2004/57 normiert keineswegs eine (gegebenenfalls aus Z10 beachtliche) Änderung des Strafsatzes, sondern erklärt die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Sanktion unterschreitenden Betrag nur dann als zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen, und könnte solcherart hier nur unter dem Blickwinkel des § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO relevant sein.Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, FinStrG sind Strafrahmenvorschriften, aus welchem Grund diesbezügliche Fehler nicht Gegenstand der Subsumtionsrüge (Z10), sondern nur aus Z11 erster Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevant sind (WK-StPO Paragraph 281, Rz 666). Auch Paragraph 23, Absatz 4, FinStrG in der Fassung BGBl römisch eins 2004/57 normiert keineswegs eine (gegebenenfalls aus Z10 beachtliche) Änderung des Strafsatzes, sondern erklärt die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Sanktion unterschreitenden Betrag nur dann als zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen, und könnte solcherart hier nur unter dem Blickwinkel des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO relevant sein. EntscheidungstexteTE OGH 2009-12-17 13 Os 183/08y TE OGH 2010-11-18 13 Os 102/10i Auch; Beisatz: Dann, wenn in Anwendung des § 23 Abs 4 FinStrG eine unter ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe reichende Strafbefugnis in Anschlag gebracht wird, ist die rechtsrichtige Anwendung des § 23 Abs 4 FinStrG (gleichgültig, ob die Strafe unterhalb dieses Zehntels ausgemessen wurde oder nicht) kein Gegenstand von Z 11 erster Fall (da der durch § 23 Abs 4 FinStrG nach unten erweiterte Strafrahmen ‑ anders als § 41 Abs 1 und 2 StGB ‑ keine Untergrenze mehr kennt, kommt Z 11 mithin insoweit gar nicht zur Anwendung). (T1); Beisatz: Hier: Nichtigkeit aus Z 11 erster Fall bejaht, weil die in § 23 Abs 4 FinStrG genannte Grenze unterschritten wurde, ohne dass die Entscheidungsgründe die dafür erforderlichen besonderen Gründe angeführt hätten. (T2)Auch; Beisatz: Dann, wenn in Anwendung des Paragraph 23, Absatz 4, FinStrG eine unter ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe reichende Strafbefugnis in Anschlag gebracht wird, ist die rechtsrichtige Anwendung des Paragraph 23, Absatz 4, FinStrG (gleichgültig, ob die Strafe unterhalb dieses Zehntels ausgemessen wurde oder nicht) kein Gegenstand von Ziffer 11, erster Fall (da der durch Paragraph 23, Absatz 4, FinStrG nach unten erweiterte Strafrahmen ‑ anders als Paragraph 41, Absatz eins und 2 StGB ‑ keine Untergrenze mehr kennt, kommt Ziffer 11, mithin insoweit gar nicht zur Anwendung). (T1); Beisatz: Hier: Nichtigkeit aus Ziffer 11, erster Fall bejaht, weil die in Paragraph 23, Absatz 4, FinStrG genannte Grenze unterschritten wurde, ohne dass die Entscheidungsgründe die dafür erforderlichen besonderen Gründe angeführt hätten. (T2) TE OGH 2018-06-27 13 Os 23/18h Auch TE OGH 2020-06-17 13 Os 100/19h Auch TE OGH 2021-09-29 13 Os 72/21v Vgl; Beisatz: Nach § 23 Abs 4 FinStrG idF BGBl I 2010/104 stellt das Unterschreiten der im ersten Satz dieser Bestimmung normierten Untergrenze bei Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht obliegt, stets ein Überschreiten der Strafbefugnis (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO) dar. (T3)Vgl; Beisatz: Nach Paragraph 23, Absatz 4, FinStrG in der Fassung BGBl römisch eins 2010/104 stellt das Unterschreiten der im ersten Satz dieser Bestimmung normierten Untergrenze bei Finanzvergehen, deren Ahndung dem Gericht obliegt, stets ein Überschreiten der Strafbefugnis (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO) dar. (T3) TE OGH 2023-06-28 13 Os 119/22g vgl; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125615
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.