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{'item': 'Bsw27996/06 (Bsw34836/06); Bsw30100/18; Bsw81114/17 (Bsw49716/18; Bsw50913/18)'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0127892 Entscheidungsdatum13.10.2020 GeschäftszahlBsw27996/06 (Bsw34836/06); Bsw30100/18; Bsw81114/17 (Bsw49716/18; Bsw50913/18) Norm12.ZPMRK Art1 RechtssatzWährend Art 14 MRK Diskriminierungen beim Genuss der in der Konvention garantierten Rechte und Freiheiten verbietet, dehnt diese Bestimmung den Schutz auf jedes gesetzlich eingeräumte Recht aus und stellt damit ein allgemeines Diskriminierungsverbot auf. (Bem: Sejdic und Finci gg. Bosnien-Herzegowina)Während Artikel 14, MRK Diskriminierungen beim Genuss der in der Konvention garantierten Rechte und Freiheiten verbietet, dehnt diese Bestimmung den Schutz auf jedes gesetzlich eingeräumte Recht aus und stellt damit ein allgemeines Diskriminierungsverbot auf. (Bem: Sejdic und Finci gg. Bosnien-Herzegowina) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2009-12-22 Bsw 27996/06 Veröff: NL 2010,10 TE AUSL 2019-10-29 Bsw 30100/18 Anm: Veröff: NL 2019,427Anmerkung, Veröff: NL 2019,427 TE AUSL 2020-10-13 Bsw 81114/17 Beisatz: Art 1 12.ZPMRK erstreckt den Schutzbereich nicht nur auf „jedes gesetzlich niedergelegte Recht“, wie es dessen Abs 1 anzudeuten scheint, sondern darüber hinaus. Dies ergibt sich insbesondere aus dem zweiten Absatz, wonach zusätzlich niemand von einer Behörde diskriminiert werden darf. Dem Erläuternden Bericht zu Art 1 12.ZPMRK zufolge betrifft der Schutzbereich dieses Artikels vier Kategorien von Fällen, wo Personen vorwiegend diskriminiert werden können, und zwar: „(

  1. i)beim Genuss jedes Rechts, welches einem Individuum von der nationalen Rechtsordnung speziell eingeräumt wird; (
  2. ii)beim Genuss eines Rechts, welches aus einer unmissverständlichen Verpflichtung einer öffentlichen Behörde unter nationalem Recht abgeleitet wird, also wenn diese nach innerstaatlichem Recht unter einer Verpflichtung steht, in einer bestimmten Weise vorzugehen; (iii) wenn eine öffentliche Behörde im Rahmen ihres Ermessensspielraums – beispielsweise bei der Gewährung von Subventionen – handelt; (
  3. iv)durch jede andere Handlung oder Unterlassung, für die eine öffentliche Behörde verantwortlich zeichnet (als Beispiel sei das Verhalten von Sicherheitskräften beim Versuch der Kontrolle von Ausschreitungen erwähnt).“ Der Erläuternde Bericht stellt darüber hinaus Folgendes klar: „[...] es braucht nicht spezifiziert zu werden, welches dieser vier Elemente vom ersten Absatz des Art 1 12.ZPMRK erfasst werden soll und welches vom zweiten. Die ersten zwei Absätze ergänzen sich gegenseitig, gemeinsam genommen hat dies den Effekt, dass alle vier Elemente von Art 1 erfasst sind. Ferner sollte auch nicht vergessen werden, dass die zwischen den jeweiligen Kategorien (
  4. i)– (
  5. iv)getroffenen Unterscheidungen nicht klar umrissen sind und dass in den nationalen Rechtssystemen unterschiedliche Ansätze bei der Frage zur Anwendung kommen, welcher Fall in welche Kategorie fällt.“ (Ádám ua gg Rumänien) (T1)Beisatz: Artikel eins, 12.ZPMRK erstreckt den Schutzbereich nicht nur auf „jedes gesetzlich niedergelegte Recht“, wie es dessen Absatz eins, anzudeuten scheint, sondern darüber hinaus. Dies ergibt sich insbesondere aus dem zweiten Absatz, wonach zusätzlich niemand von einer Behörde diskriminiert werden darf. Dem Erläuternden Bericht zu Artikel eins, 12.ZPMRK zufolge betrifft der Schutzbereich dieses Artikels vier Kategorien von Fällen, wo Personen vorwiegend diskriminiert werden können, und zwar: „(
  6. i)beim Genuss jedes Rechts, welches einem Individuum von der nationalen Rechtsordnung speziell eingeräumt wird; (
  7. ii)beim Genuss eines Rechts, welches aus einer unmissverständlichen Verpflichtung einer öffentlichen Behörde unter nationalem Recht abgeleitet wird, also wenn diese nach innerstaatlichem Recht unter einer Verpflichtung steht, in einer bestimmten Weise vorzugehen; (iii) wenn eine öffentliche Behörde im Rahmen ihres Ermessensspielraums – beispielsweise bei der Gewährung von Subventionen – handelt; (
  8. iv)durch jede andere Handlung oder Unterlassung, für die eine öffentliche Behörde verantwortlich zeichnet (als Beispiel sei das Verhalten von Sicherheitskräften beim Versuch der Kontrolle von Ausschreitungen erwähnt).“ Der Erläuternde Bericht stellt darüber hinaus Folgendes klar: „[...] es braucht nicht spezifiziert zu werden, welches dieser vier Elemente vom ersten Absatz des Artikel eins, 12.ZPMRK erfasst werden soll und welches vom zweiten. Die ersten zwei Absätze ergänzen sich gegenseitig, gemeinsam genommen hat dies den Effekt, dass alle vier Elemente von Artikel eins, erfasst sind. Ferner sollte auch nicht vergessen werden, dass die zwischen den jeweiligen Kategorien (
  9. i)– (
  10. iv)getroffenen Unterscheidungen nicht klar umrissen sind und dass in den nationalen Rechtssystemen unterschiedliche Ansätze bei der Frage zur Anwendung kommen, welcher Fall in welche Kategorie fällt.“ (Ádám ua gg Rumänien) (T1) Beisatz: Sieht das innerstaatliche Recht im Einklang mit völkerrechtlichen Verpflichtungen betreffend den Minderheitenschutz vor, dass einer nationalen Minderheit angehörende Schüler berechtigt sind, Erziehung und Unterricht in ihrer Muttersprache zu erhalten, und verlangt es im Gegenzug, dass sie bei der schriftlichen Matura – anders als die keiner Minderheit angehörenden Schüler – im selben Zeitraum zwei zusätzliche Prüfungen zur Überprüfung ihrer Kenntnisse in der Landessprache bzw. -literatur ablegen müssen, stellt dies keine Ungleichbehandlung iSv Art 1 12.ZPMRK dar, wenn sie durch die zeitliche Planung und Organisation der Matura nicht signifikant benachteiligt werden. Im vorliegenden Fall war Ziel der Politik des betreffenden Staats (hier: Rumänien), gleiche Gelegenheiten für alle Schüler (seien es nun solche rumänischer oder ungarischer Abstammung) zu schaffen, um Unterricht in ihrer jeweiligen Muttersprache zu erhalten. Sie war darauf ausgerichtet, einen Unterricht in der ungarischen Muttersprache der betreffenden Schüler*innen sicherzustellen und gleichzeitig Gewähr dafür zu bieten, dass diese eine ausreichende Beherrschung und Kenntnis von rumänischer Sprache und Literatur vorweisen konnten. Die Art und Weise, wie die Behörden die Wahl trafen, dieses Wissen zu testen, und wie hoch sie den Schwierigkeitsgrad der Prüfung anlegen, fiel unzweifelhaft in den staatlichen Ermessensspielraum. In diesem Zusammenhang ist auf Minderheitenschutzinstrumente des Europarates hinzuweisen, in denen der Umstand, dass der Schutz der und die Förderung von Minderheitensprachen nicht zum Nachteil der offiziellen Landessprache und der Notwendigkeit, sie zu erlernen, führen darf, ausdrückliche Erwähnung findet (siehe das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, BGBl III 120/1998, und die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, BGBl III 216/2001) (Ádám ua gg Rumänien) (T2)Beisatz: Sieht das innerstaatliche Recht im Einklang mit völkerrechtlichen Verpflichtungen betreffend den Minderheitenschutz vor, dass einer nationalen Minderheit angehörende Schüler berechtigt sind, Erziehung und Unterricht in ihrer Muttersprache zu erhalten, und verlangt es im Gegenzug, dass sie bei der schriftlichen Matura – anders als die keiner Minderheit angehörenden Schüler – im selben Zeitraum zwei zusätzliche Prüfungen zur Überprüfung ihrer Kenntnisse in der Landessprache bzw. -literatur ablegen müssen, stellt dies keine Ungleichbehandlung iSv Artikel eins, 12.ZPMRK dar, wenn sie durch die zeitliche Planung und Organisation der Matura nicht signifikant benachteiligt werden. Im vorliegenden Fall war Ziel der Politik des betreffenden Staats (hier: Rumänien), gleiche Gelegenheiten für alle Schüler (seien es nun solche rumänischer oder ungarischer Abstammung) zu schaffen, um Unterricht in ihrer jeweiligen Muttersprache zu erhalten. Sie war darauf ausgerichtet, einen Unterricht in der ungarischen Muttersprache der betreffenden Schüler*innen sicherzustellen und gleichzeitig Gewähr dafür zu bieten, dass diese eine ausreichende Beherrschung und Kenntnis von rumänischer Sprache und Literatur vorweisen konnten. Die Art und Weise, wie die Behörden die Wahl trafen, dieses Wissen zu testen, und wie hoch sie den Schwierigkeitsgrad der Prüfung anlegen, fiel unzweifelhaft in den staatlichen Ermessensspielraum. In diesem Zusammenhang ist auf Minderheitenschutzinstrumente des Europarates hinzuweisen, in denen der Umstand, dass der Schutz der und die Förderung von Minderheitensprachen nicht zum Nachteil der offiziellen Landessprache und der Notwendigkeit, sie zu erlernen, führen darf, ausdrückliche Erwähnung findet (siehe das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, Bundesgesetzblatt Teil 3, 120 aus 1998,, und die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, Bundesgesetzblatt Teil 3, 216 aus 2001,) (Ádám ua gg Rumänien) (T2) Anm: Veröff: NL 2020,384Anmerkung, Veröff: NL 2020,384 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2009:RS0127892

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.