OGH Rechtssatz RS0125502 (11Os197/09v)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125502 Entscheidungsdatum22.12.2009 Geschäftszahl11Os197/09v; 14Os99/13k NormStGB §56 RechtssatzDer (früher auf die Gerichtshängigkeit abstellende) Begriff des anhängigen Strafverfahrens in § 56 StGB ist mangels legistischer Definition nach der neuen gesetzlichen Systematik und Zuständigkeitsverteilung im Ermittlungsverfahren zu interpretieren: Ein Strafverfahren beginnt und ist demnach anhängig, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben (§ 1 Abs 2 Satz 1 StPO).Der (früher auf die Gerichtshängigkeit abstellende) Begriff des anhängigen Strafverfahrens in Paragraph 56, StGB ist mangels legistischer Definition nach der neuen gesetzlichen Systematik und Zuständigkeitsverteilung im Ermittlungsverfahren zu interpretieren: Ein Strafverfahren beginnt und ist demnach anhängig, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben (Paragraph eins, Absatz 2, Satz 1 StPO).
EntscheidungstexteTE OGH 2009-12-22 11 Os 197/09v TE OGH 2013-07-09 14 Os 99/13k Vgl auch