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{'item': 'Bsw25965/04; Bsw40020/03; Bsw71545/12; Bsw21884/15; Bsw60561/14; Bsw60561/14'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0127931 Entscheidungsdatum25.06.2020 GeschäftszahlBsw25965/04; Bsw40020/03; Bsw71545/12; Bsw21884/15; Bsw60561/14; Bsw60561/14 NormMRK Art4 RechtssatzEs kann kein Zweifel daran bestehen, dass Menschenhandel die menschliche Würde und die Grundfreiheiten seiner Opfer bedroht und unvereinbar mit einer demokratischen Gesellschaft und den Werten der Konvention ist. Menschenhandel, wie er in Art 3 lit a des Palermo-Protokolls und Art 4 lit a des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels definiert ist, fällt selbst in den Anwendungsbereich von Art 4 MRK.Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass Menschenhandel die menschliche Würde und die Grundfreiheiten seiner Opfer bedroht und unvereinbar mit einer demokratischen Gesellschaft und den Werten der Konvention ist. Menschenhandel, wie er in Artikel 3, Litera a, des Palermo-Protokolls und Artikel 4, Litera a, des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels definiert ist, fällt selbst in den Anwendungsbereich von Artikel 4, MRK. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2010-01-07 Bsw 25965/04 Bemerkung: Rantsev gg. Zypern und Russland (T1); Veröff: NL 2010,20 TE AUSL EGMR 2012-07-31 Bsw 40020/03 Vgl; Veröff: NL 2012,260 TE AUSL EGMR 2016-01-21 Bsw 71545/12 Veröff: NL 2016,20 TE AUSL EGMR 2017-03-30 Bsw 21884/15 Auch; Beisatz: Die Ausbeutung durch Arbeit begründet einen Aspekt des Menschenhandels. (Chowdury u.a. gg. Griechenland) (T2) Veröff NL 2017,132 TE AUSL EGMR 2018-07-19 Bsw 60561/14 Beisatz: In diesem Kontext ist nicht relevant, ob ein internationales Element vorliegt. (S. M. gg Kroatien) (T3); Veröff: NL 2018,337 TE AUSL 2020-06-25 Bsw 60561/14 vgl; Beisatz: Prostitution ist mit der Würde einer Person unvereinbar, wenn sie erzwungen wird. Wenn eine Person gezwungen wird, sich auf Prostitution einzulassen oder sie fortzusetzen, tritt eine Frage unter Art 3 MRK auf. Was Art 4 MRK betrifft, kann ohne Zwangsausübung der Betroffenen, die Prostitution fortzusetzen, nicht befunden werden, dass diese gezwungen worden wäre, „Zwangs- oder Pflichtarbeit“ im Sinne dieser Bestimmung zu verrichten. (S. M. gg Kroatien) (T4)Frage unter Artikel 3, MRK auf. Was Artikel 4, MRK betrifft, kann ohne Zwangsausübung der Betroffenen, die Prostitution fortzusetzen, nicht befunden werden, dass diese gezwungen worden wäre, „Zwangs- oder Pflichtarbeit“ im Sinne dieser Bestimmung zu verrichten. (S. M. gg Kroatien) (T4) Beisatz: Menschenhandel fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art 4 MRK. Voraussetzung ist allerdings, dass die konstitutiven Elemente des Begriffs des Menschenhandels vorliegen, so wie sie in den einschlägigen internationalen Instrumenten festgelegt werden. Umfasst sind von Art 4 MRK sowohl der nationale als auch der internationale Menschenhandel, und zwar unabhängig davon, ob eine Verbindung mit organisierter Kriminalität besteht. (S. M. gg Kroatien) (T5)Beisatz: Menschenhandel fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Artikel 4, MRK. Voraussetzung ist allerdings, dass die konstitutiven Elemente des Begriffs des Menschenhandels vorliegen, so wie sie in den einschlägigen internationalen Instrumenten festgelegt werden. Umfasst sind von Artikel 4, MRK sowohl der nationale als auch der internationale Menschenhandel, und zwar unabhängig davon, ob eine Verbindung mit organisierter Kriminalität besteht. (S. M. gg Kroatien) (T5) Beisatz: Wie sich aus dem internationalen Material ergibt, ist inländischer Menschenhandel aktuell die am meisten verbreitete Form von Menschenhandel. Letzterer wird universell als schweres Verbrechen angesehen, das unter anderem sexuelle Ausbeutung umfasst. Tatsächlich stellen alle 39 Europaratsstaaten, im Hinblick auf die rechtsvergleichende Informationen verfügbar sind, Menschenhandel unter Strafe. (S. M. gg Kroatien) (T6) Beisatz: Ein Verhalten vermag nur dann eine Frage von Menschenhandel unter Art 4 MRK aufzuwerfen, wenn alle konstitutiven Elemente (Handlung, Mittel, Zweck) der internationalen Definition von Menschenhandel vorliegen (vgl Art 3 lit a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15.11.2000, StF BGBl III 220/2005 („Palermo-Protokoll“), und Art 4 lit a des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16.5.2005, StF BGBl III 10/2008, die für das Verbrechen des Menschenhandels drei konstitutive Elemente vorsehen: eine Handlung (zB die Anwerbung oder Beförderung), Mittel (zB Drohung oder Einsatz von Gewalt) und einen ausbeuterischen Zweck). Mit anderen Worten ist es im Einklang mit dem Grundsatz der harmonischen Auslegung der Konvention und anderer Instrumente des Völkerrechts und angesichts des Umstands, dass diese selbst den Begriff des Menschenhandels nicht definiert, nicht möglich, ein Verhalten oder eine Situation als eine Frage von Menschenhandel zu charakterisieren, wenn es oder sie nicht die Kriterien erfüllt, die für dieses Phänomen im internationalen Recht festgelegt wurden. (S. M. gg Kroatien) (T7)Beisatz: Ein Verhalten vermag nur dann eine Frage von Menschenhandel unter Artikel 4, MRK aufzuwerfen, wenn alle konstitutiven Elemente (Handlung, Mittel, Zweck) der internationalen Definition von Menschenhandel vorliegen vergleiche Artikel 3, Litera a, des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15.11.2000, Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 3, 220 aus 2005, („Palermo-Protokoll“), und Artikel 4, Litera a, des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16.5.2005, Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 3, 10 aus 2008,, die für das Verbrechen des Menschenhandels drei konstitutive Elemente vorsehen: eine Handlung (zB die Anwerbung oder Beförderung), Mittel (zB Drohung oder Einsatz von Gewalt) und einen ausbeuterischen Zweck). Mit anderen Worten ist es im Einklang mit dem Grundsatz der harmonischen Auslegung der Konvention und anderer Instrumente des Völkerrechts und angesichts des Umstands, dass diese selbst den Begriff des Menschenhandels nicht definiert, nicht möglich, ein Verhalten oder eine Situation als eine Frage von Menschenhandel zu charakterisieren, wenn es oder sie nicht die Kriterien erfüllt, die für dieses Phänomen im internationalen Recht festgelegt wurden. (S. M. gg Kroatien) (T7) Beisatz: Angesichts der besonderen Merkmale der Konvention als Menschenrechtsvertrag und des Umstands, dass es sich dabei um ein lebendiges Instrument handelt, das im Lichte der aktuellen Gegebenheiten ausgelegt werden sollte, existieren gute Gründe dafür, das globale Phänomen des Menschenhandels als dem Geist und Zweck des Art 4 MRK entgegenlaufend anzusehen. Diese Schlussfolgerung findet auch Unterstützung im Vergleich der wesentlichen Elemente der in Art 4 MRK angeführten Begriffe, wie sie in der Rechtsprechung des GH ausgelegt werden, und der konstitutiven Elemente des Phänomens des Menschenhandels. Außerdem wird eine solche Annäherung an das Phänomen des Menschenhandels überzeugend in den Materialien der International Labour Organisation (ILO) dargelegt, die traditionellerweise eine Schlüsselrolle bei der Ausformung des Anwendungsbereichs der Garantien unter Art 4 MRK gespielt haben (siehe insbesondere ILO, Report of the ILO Committee of Experts on the Application of Conventions and Recommendations, Report III (Part IB), S 41). (S. M. gg Kroatien) (T8)Beisatz: Angesichts der besonderen Merkmale der Konvention als Menschenrechtsvertrag und des Umstands, dass es sich dabei um ein lebendiges Instrument handelt, das im Lichte der aktuellen Gegebenheiten ausgelegt werden sollte, existieren gute Gründe dafür, das globale Phänomen des Menschenhandels als dem Geist und Zweck des Artikel 4, MRK entgegenlaufend anzusehen. Diese Schlussfolgerung findet auch Unterstützung im Vergleich der wesentlichen Elemente der in Artikel 4, MRK angeführten Begriffe, wie sie in der Rechtsprechung des GH ausgelegt werden, und der konstitutiven Elemente des Phänomens des Menschenhandels. Außerdem wird eine solche Annäherung an das Phänomen des Menschenhandels überzeugend in den Materialien der International Labour Organisation (ILO) dargelegt, die traditionellerweise eine Schlüsselrolle bei der Ausformung des Anwendungsbereichs der Garantien unter Artikel 4, MRK gespielt haben (siehe insbesondere ILO, Report of the ILO Committee of Experts on the Application of Conventions and Recommendations, Report römisch drei (Part IB), S 41). (S. M. gg Kroatien) (T8) Anm: Veröff: NL 2020,192Anmerkung, Veröff: NL 2020,192 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2010:RS0127931

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.