RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0127933 Entscheidungsdatum25.06.2020 GeschäftszahlBsw25965/04; Bsw40020/03; Bsw67724/09; Bsw71545/12; Bsw58216/12; Bsw21884/15; Bsw60561/14 NormMRK Art4 RechtssatzWie auch Art 2 und Art 3 kann Art 4 MRK einen Staat unter bestimmten Umständen zu operativen Maßnahmen verpflichten, um Opfer oder potentielle Opfer von Menschenhandel zu schützen. Damit eine solche Verpflichtung in einem konkreten Fall erwächst, müssen die Behörden von Umständen gewusst haben oder hätten sie von solchen wissen müssen, die einen glaubhaften Verdacht begründen, dass sich eine bestimmte Person in einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr befand, dem Menschenhandel ausgesetzt oder ausgebeutet zu werden. Ist dies der Fall, so liegt eine Verletzung von Art 4 MRK vor, wenn es die Behörden verabsäumen, angemessene in ihrer Macht stehende Maßnahmen zu ergreifen, um die Person aus dieser Gefahr zu befreien.Wie auch Artikel 2 und Artikel 3, kann Artikel 4, MRK einen Staat unter bestimmten Umständen zu operativen Maßnahmen verpflichten, um Opfer oder potentielle Opfer von Menschenhandel zu schützen. Damit eine solche Verpflichtung in einem konkreten Fall erwächst, müssen die Behörden von Umständen gewusst haben oder hätten sie von solchen wissen müssen, die einen glaubhaften Verdacht begründen, dass sich eine bestimmte Person in einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr befand, dem Menschenhandel ausgesetzt oder ausgebeutet zu werden. Ist dies der Fall, so liegt eine Verletzung von Artikel 4, MRK vor, wenn es die Behörden verabsäumen, angemessene in ihrer Macht stehende Maßnahmen zu ergreifen, um die Person aus dieser Gefahr zu befreien. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2010-01-07 Bsw 25965/04 Bemerkung: Rantsev gg. Zypern und Russland (T1); Veröff: NL 2010,20 TE AUSL EGMR 2012-07-31 Bsw 40020/03 Vgl; Veröff: NL 2012,260 TE AUSL EGMR 2012-10-11 Bsw 67724/09 Auch; Veröff: NL 2012,332 TE AUSL EGMR 2016-01-21 Bsw 71545/12 Auch; Veröff: NL 2016,20 TE AUSL EGMR 2017-01-17 Bsw 58216/12 Auch; nur: Art 4 MRK kann einen Staat unter bestimmten Umständen zu operativen Maßnahmen verpflichten, um Opfer oder potentielle Opfer von Menschenhandel zu schützen. (T2); Veröff: NL 2017,126Auch; nur: Artikel 4, MRK kann einen Staat unter bestimmten Umständen zu operativen Maßnahmen verpflichten, um Opfer oder potentielle Opfer von Menschenhandel zu schützen. (T2); Veröff: NL 2017,126 TE AUSL EGMR 2017-03-30 Bsw 21884/15 Auch; Beis wie T2; Veröff: NL 2017,132 TE AUSL 2020-06-25 Bsw 60561/14 vgl; Beisatz: Die administrative Anerkennung des Status eines möglichen Opfers von Menschenhandel kann zu keiner Zeit als Anerkennung gesehen werden, dass die Elemente der Straftat des Menschenhandels festgestellt wurden. Eine solche besondere Behandlung eines möglichen Opfers setzt nicht notwendig eine offizielle Bestätigung voraus, dass die Straftat festgestellt wurde und kann unabhängig von der behördlichen Untersuchungspflicht sein. In der Tat benötigen (potentielle) Opfer sogar Unterstützung, bevor die Straftat des Menschenhandels offiziell festgestellt wurde. Ansonsten würde dies dem eigentlichen Zweck des Opferschutzes in Menschenhandelsfällen zuwiderlaufen. Die Frage, ob die Elemente des Verbrechens vorliegen, muss im nachfolgenden Strafverfahren beantwortet werden. (S. M. gg Kroatien) (T3) Anm: Veröff: NL 2020,192Anmerkung, Veröff: NL 2020,192 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2010:RS0127933
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.