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{'item': ['13Os187/08m (13Os155/09g)', '11Os75/10d (11Os109/10d)', '12Os10/11d (12Os11/11a, 12Os12/11y)', '15Os20/11x', '11Os139/12v (11Os140/12s, 11O

Obsah (5)§84§87§89§268§271

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125616 Entscheidungsdatum14.01.2010 Geschäftszahl13Os187/08m (13Os155/09g); 11Os75/10d (11Os109/10d); 12Os10/11d (12Os11/11a, 12Os12/11y); 15Os20/11x; 11Os13

§84

Abs2 Satz1;

§87

Abs1;

§89

Abs2 Satz1 B;

§268

Satz2;

§271

Abs1 Z7;

§271Abs7 Rechtssatz

Die Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung ist, selbst wenn sie unmittelbar nach der (noch zur Hauptverhandlung im weiteren Sinn zählenden - § 268 zweiter Satz

) Rechtsmittelbelehrung erfolgt, nicht mehr Gegenstand der mit dieser jedenfalls endenden Hauptverhandlung. Wird „im Zuge" der Urteilsverkündung ein Rechtsmittel angemeldet, ist dieser Vorgang zwar zu protokollieren (§ 84 Abs 2 erster Satz

); dieser Protokollsinhalt gehört aber nicht zu dem „über die Hauptverhandlung" aufzunehmenden Protokoll des § 271

, hinsichtlich dessen die - solcherart als Ausnahme angelegte (mit BGBl I 2004/164 eingefügte) - Vorschrift des § 271 Abs 7

beschlussförmige (§ 35 Abs 2 erster Fall

) und mit Beschwerde bekämpfbare Berichtigung kennt. Demnach sind innerhalb derselben Gerichtssitzung unmittelbar nach der Urteilsverkündung abgegebene Rechtsmittelerklärungen (auch der Staatsanwaltschaft nach §32 Abs 1 StAG) zwar - der Übersichtlichkeit halber im Anschluss an Urteilsspruch (§ 271 Abs 1 Z 7

) und der „zugleich" (§ 268 zweiter Satz

) erteilten Rechtsmittelbelehrung - zu protokollieren, jedoch nicht Gegenstand einer Beschlussfassung nach § 271 Abs 7

. Ein gleichwohl unter Berufung auf diese Vorschrift ergangener Beschluss ist wirkungslos. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde ist mangels des vom Gesetz geforderten Bezugspunkts dieses Rechtsmittels (nämlich eines Beschlusses nach § 35 Abs 2 erster Fall

) zurückzuweisen.Die Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung ist, selbst wenn sie unmittelbar nach der (noch zur Hauptverhandlung im weiteren Sinn zählenden - Paragraph 268, zweiter Satz

) Rechtsmittelbelehrung erfolgt, nicht mehr Gegenstand der mit dieser jedenfalls endenden Hauptverhandlung. Wird „im Zuge" der Urteilsverkündung ein Rechtsmittel angemeldet, ist dieser Vorgang zwar zu protokollieren (Paragraph 84, Absatz 2, erster Satz

); dieser Protokollsinhalt gehört aber nicht zu dem „über die Hauptverhandlung" aufzunehmenden Protokoll des Paragraph 271,

, hinsichtlich dessen die - solcherart als Ausnahme angelegte (mit BGBl römisch eins 2004/164 eingefügte) - Vorschrift des Paragraph 271, Absatz 7,

beschlussförmige (Paragraph 35, Absatz 2, erster Fall

) und mit Beschwerde bekämpfbare Berichtigung kennt. Demnach sind innerhalb derselben Gerichtssitzung unmittelbar nach der Urteilsverkündung abgegebene Rechtsmittelerklärungen (auch der Staatsanwaltschaft nach §32 Absatz eins, StAG) zwar - der Übersichtlichkeit halber im Anschluss an Urteilsspruch (Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7,

) und der „zugleich" (Paragraph 268, zweiter Satz

) erteilten Rechtsmittelbelehrung - zu protokollieren, jedoch nicht Gegenstand einer Beschlussfassung nach Paragraph 271, Absatz 7,

. Ein gleichwohl unter Berufung auf diese Vorschrift ergangener Beschluss ist wirkungslos. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde ist mangels des vom Gesetz geforderten Bezugspunkts dieses Rechtsmittels (nämlich eines Beschlusses nach Paragraph 35, Absatz 2, erster Fall

) zurückzuweisen. EntscheidungstexteTE OGH 2010-01-14 13 Os 187/08m TE OGH 2010-09-28 11 Os 75/10d Vgl TE OGH 2011-03-08 12 Os 10/11d Auch TE OGH 2011-03-16 15 Os 20/11x Vgl; Beisatz: Zur Entscheidung über einen Enthaftungsantrag nach der – die Hauptverhandlung beendenden – Verkündung des Urteils des Schöffengerichts ist der Vorsitzende allein zuständig. (T1) TE OGH 2012-12-11 11 Os 139/12v Vgl auch; Beisatz: Rechtsmittelerklärungen nach verkündetem Urteil bilden keinen Gegenstand der Hauptverhandlung. (T2); Beisatz: Übersetzungshilfe ist aber auch für die Anmeldung eines Rechtsmittels zu gewähren. (T3) TE OGH 2014-06-17 14 Os 46/14t Auch TE OGH 2016-06-27 13 Os 34/16y Auch; Beis wie T2 TE OGH 2018-07-03 14 Os 59/18k Auch TE OGH 2021-02-18 14 Os 117/20t Vgl TE OGH 2021-09-15 15 Os 74/21b Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125616

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.