OGH Rechtssatz RS0125756 (5Ob254/09b)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125756 Entscheidungsdatum19.01.2010 Geschäftszahl5Ob254/09b; 5Ob228/09d; 5Ob149/10p; 5Ob32/14p; 5Ob194/16i NormABGB §1020; ABGB §1025; WEG 2002 §19; WEG 2002 §21 RechtssatzNach Eintritt der Wirksamkeit der Kündigung des Verwaltungsverhältnisses besteht eine Fortsetzungspflicht hinsichtlich der Tätigkeit des früheren Verwalters zufolge § 1025 ABGB jedenfalls nur bis zur Bestellung eines neuen Verwalters. Ab der Bestellung eines neuen Hausverwalters hat sich der frühere Verwalter jeglicher Tätigkeit zu enthalten.Nach Eintritt der Wirksamkeit der Kündigung des Verwaltungsverhältnisses besteht eine Fortsetzungspflicht hinsichtlich der Tätigkeit des früheren Verwalters zufolge Paragraph 1025, ABGB jedenfalls nur bis zur Bestellung eines neuen Verwalters. Ab der Bestellung eines neuen Hausverwalters hat sich der frühere Verwalter jeglicher Tätigkeit zu enthalten.
EntscheidungstexteTE OGH 2010-01-19 5 Ob 254/09b TE OGH 2010-03-25 5 Ob 228/09d Beisatz: Hier: Vorläufige Vollziehbarkeit des Mehrheitsbeschlusses auf Kündigung des früheren Verwalters und Bestellung eines neuen Verwalters. (T1) Bem: Siehe auch RS0125809. (T2) Veröff: SZ 2010/32 TE OGH 2011-01-24 5 Ob 149/10p Vgl aber; Beisatz: Es entspricht dem Wesen des Verwaltungsvertrags als Dauerschuldverhältnis, dass auch noch nach Auflösung gegenseitige Rechte und Pflichten weiterbestehen; insbesondere ist der Verwalter weiterhin zur Rechnungslegung im Allgemeinen sowie über die Rücklage verpflichtet. (T3) TE OGH 2014-03-13 5 Ob 32/14p Vgl auch; Beisatz: Aus dem Recht der Geschäftsbesorgung (Bevollmächtigungsvertrag gemäß §§ 1002 ff ABGB) folgt, dass durch die Auflösung des Verwaltervertrags nicht alle Rechtsbeziehungen zwischen Verwalter und Wohnungseigentümern beendet sind, sondern nach dem Wesen des Verwaltungsvertrags als Dauerschuldverhältnis gegenseitige Rechte und Pflichten weiter bestehen. (T4)Vgl auch; Beisatz: Aus dem Recht der Geschäftsbesorgung (Bevollmächtigungsvertrag gemäß Paragraphen 1002, ff ABGB) folgt, dass durch die Auflösung des Verwaltervertrags nicht alle Rechtsbeziehungen zwischen Verwalter und Wohnungseigentümern beendet sind, sondern nach dem Wesen des Verwaltungsvertrags als Dauerschuldverhältnis gegenseitige Rechte und Pflichten weiter bestehen. (T4) Beisatz: Hier: Legung einer Vorausschau. (T5) TE OGH 2017-03-01 5 Ob 194/16i Auch; Veröff: SZ 2017/32 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125756