OGH Rechtssatz RS0125783 (2Ob85/09b u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125783 Entscheidungsdatum29.09.2025 Geschäftszahl2Ob85/09b; 3Ob109/18b; 4Ob215/24g NormZPO §260 Abs2 ZPO §260 Abs4 ZPO §477 Abs1 Z2 D2d RechtssatzAn den Inhalt der Rüge eines Verstoßes gegen die Geschäftsverteilung sind keine besonderen Anforderungen zu stellen. Es ist für den Rechtsmittelwerber insbesondere nicht erforderlich, die Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes darzulegen. Zur gesetzmäßigen Ausführung genügt es daher, wenn die Rüge schlüssig begründet ist. Der Rechtsmittelwerber hat darzutun, worin die seiner Ansicht nach vorliegende Verletzung der Geschäftsverteilung besteht.
EntscheidungstexteTE OGH 2010-01-28 2 Ob 85/09b TE OGH 2018-08-14 3 Ob 109/18b Vgl auch TE OGH 2025-09-29 4 Ob 215/24g vgl; Beisatz: Auch wenn an den Inhalt der Rüge keine besonderen Anforderungen zu stellen sind, hat der Rechtsmittelwerber aber schlüssig darzutun, worin die seiner Ansicht nach vorliegende Verletzung der Geschäftsverteilung bzw des Art 87 Abs 3 B-VG besteht. (T1)vgl; Beisatz: Auch wenn an den Inhalt der Rüge keine besonderen Anforderungen zu stellen sind, hat der Rechtsmittelwerber aber schlüssig darzutun, worin die seiner Ansicht nach vorliegende Verletzung der Geschäftsverteilung bzw des Artikel 87, Absatz 3, B-VG besteht. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125783