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OGH Rechtssatz RS0125784 (2Ob85/09b u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125784 Entscheidungsdatum26.04.2024 Geschäftszahl2Ob85/09b; 4Ob180/15x; 10Ob35/16v; 6Ob191/16f; 10Ob55/17m; 4Ob134/18m; 9Ob28/21i; 7Ob104/22b; 6Ob1/24a NormABGB §366 RechtssatzGegenüber dem auf Eigentumsrecht gestützten Herausgabeanspruch nach § 366 ABGB kann der beklagte Sachinhaber ein eigenes, dem Eigentümer gegenüber wirksames Recht zur Innehabung einwenden, wobei sowohl dingliche als auch obligatorische Rechte, aber auch familienrechtliche Benützungsrechte in Frage kommen. Die Beweislast für die Beschränkung der dem Eigentümer in § 354 ABGB verliehenen Ausschließungsmacht trifft den Beklagten.Gegenüber dem auf Eigentumsrecht gestützten Herausgabeanspruch nach Paragraph 366, ABGB kann der beklagte Sachinhaber ein eigenes, dem Eigentümer gegenüber wirksames Recht zur Innehabung einwenden, wobei sowohl dingliche als auch obligatorische Rechte, aber auch familienrechtliche Benützungsrechte in Frage kommen. Die Beweislast für die Beschränkung der dem Eigentümer in Paragraph 354, ABGB verliehenen Ausschließungsmacht trifft den Beklagten.

EntscheidungstexteTE OGH 2010-01-28 2 Ob 85/09b TE OGH 2015-12-15 4 Ob 180/15x Auch; Beisatz: Das Zug-um-Zug Prinzip steht der Fälligkeit wechselseitiger Ansprüche nicht entgegen. (T1) TE OGH 2016-06-28 10 Ob 35/16v TE OGH 2016-10-24 6 Ob 191/16f Auch TE OGH 2017-11-14 10 Ob 55/17m Auch TE OGH 2018-11-27 4 Ob 134/18m Auch TE OGH 2021-05-27 9 Ob 28/21i TE OGH 2022-09-28 7 Ob 104/22b TE OGH 2024-04-26 6 Ob 1/24a Beisatz: hier: Der aus einer Ausübung einer Kaufoption folgende schuldrechtliche Anspruch auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft und der Anspruch auf Übertragung der Liegenschaft ins bücherliche Eigentum stehen dem Räumungsbegehren entgegen. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125784

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.