2Ob245/09g
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.01.2010 Geschäftszahl2Ob245/09g NormUGB §377 G; UGB §381 Abs2 RechtssatzVon einem Werkvertrag „über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen" iSd § 381 Abs 2 UGB kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die geschuldete Leistung unter Umständen zwar eines Hilfsmittels wie zB Papier bedarf, dieses aber technisch und wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung ist.Von einem Werkvertrag „über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen" iSd Paragraph 381, Absatz 2, UGB kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die geschuldete Leistung unter Umständen zwar eines Hilfsmittels wie zB Papier bedarf, dieses aber technisch und wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung ist.
EntscheidungstexteTE OGH 2010/01/28 2 Ob 245/09g Beisatz: Hier: Geschuldete Leistung: Erstellung von Einreichunterlagen zur Erlangung einer behördlichen Generalgenehmigung für ein Gewerbeobjekt sowie Erwirkung einer diesbezüglichen Förderung. (T1) RechtssatznummerRS0125682