RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0127946 Entscheidungsdatum25.06.2020 GeschäftszahlBsw21924/05; Bsw10138/11; Bsw52484/18 NormMRK Art9 RechtssatzDie Religionsfreiheit beinhaltet auch einen negativen Aspekt, nämlich das Recht jedes Individuums, nicht zur Offenlegung seines Glaubens oder seiner Überzeugungen gezwungen und zu Handlungen angehalten zu werden, die Rückschlüsse auf ein Vorliegen oder Nichtvorliegen derartiger Überzeugungen gestatten könnten. (Bem: Sinan Isik gg. die Türkei) EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2010-02-02 Bsw 21924/05 Beisatz: Die obligatorische bzw. fakultative Erwähnung des Religionsbekenntnisses in Identitätspapieren ist mit dem negativen Aspekt der Religionsfreiheit unvereinbar. (Bem: Sinan Isik gg. die Türkei). (T1); Veröff: NL 2010,43 TE AUSL EGMR 2017-04-06 Bsw 10138/11 nur: Die Religionsfreiheit beinhaltet auch einen negativen Aspekt. (T2) Beisatz: Dieser umfasst auch das Recht, nicht gegen den eigenen Willen in religiöse Aktivitäten miteinbezogen zu werden. (Klein u.a. gg. Deutschland) (T3) Beisatz: Die Verpflichtung zur Zahlung einer speziellen Steuer an eine Kirche kann eine solche Einbindung darstellen und fällt daher in den Anwendungsbereich von Art 9 MRK. (Klein u.a. gg. Deutschland) (T4)Beisatz: Die Verpflichtung zur Zahlung einer speziellen Steuer an eine Kirche kann eine solche Einbindung darstellen und fällt daher in den Anwendungsbereich von Artikel 9, MRK. (Klein u.a. gg. Deutschland) (T4) Veröff: NL 2017,162 TE AUSL 2020-06-25 Bsw 52484/18 Beisatz: Art 9 MRK beinhaltet negative Rechte, zB das Recht, keine religiöse Überzeugung zu haben und keine Religion auszuüben. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass das Recht, die eigene Religion oder die eigene Weltanschauung zu bekennen, ebenso einen negativen Aspekt hat, nämlich das Recht des Einzelnen, nicht dazu gezwungen zu werden, seine Religion oder seine Weltanschauung offenzulegen, und nicht verpflichtet zu werden, sich in einer Art zu verhalten, die darauf schließen lässt, dass er solche Anschauungen hat oder nicht hat. Folglich sind staatliche Behörden nicht berechtigt, im Bereich der individuellen Gewissensfreiheit des Einzelnen zu intervenieren und zu versuchen, seine religiösen Anschauungen aufzudecken oder ihn dazu zu verpflichten, solche Anschauungen zu offenbaren. (Bem: Stavropoulos ua gg Griechenland) (T5)Beisatz: Artikel 9, MRK beinhaltet negative Rechte, zB das Recht, keine religiöse Überzeugung zu haben und keine Religion auszuüben. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass das Recht, die eigene Religion oder die eigene Weltanschauung zu bekennen, ebenso einen negativen Aspekt hat, nämlich das Recht des Einzelnen, nicht dazu gezwungen zu werden, seine Religion oder seine Weltanschauung offenzulegen, und nicht verpflichtet zu werden, sich in einer Art zu verhalten, die darauf schließen lässt, dass er solche Anschauungen hat oder nicht hat. Folglich sind staatliche Behörden nicht berechtigt, im Bereich der individuellen Gewissensfreiheit des Einzelnen zu intervenieren und zu versuchen, seine religiösen Anschauungen aufzudecken oder ihn dazu zu verpflichten, solche Anschauungen zu offenbaren. (Bem: Stavropoulos ua gg Griechenland) (T5) Beisatz: Das Recht des Einzelnen, nicht dazu verpflichtet zu werden, seine Weltanschauung zu bekennen, fällt unter die negative Religions- und Gewissensfreiheit. (Stavropoulos ua gg Griechenland) (T6) Anm: Veröff: NL 2020,217Anmerkung, Veröff: NL 2020,217 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2010:RS0127946
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.