der Richtlinie 79/7/EWG dahin auszulegen, dass auch das im Recht der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgesehene System der jährlichen Pensionsanpassung (Valorisierung) unter das Diskriminierungsverbot des Abs1 dieser Vorschrift fällt?1.)
, der Richtlinie 79/7/EWG dahin auszulegen, dass auch das im Recht der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgesehene System der jährlichen Pensionsanpassung (Valorisierung) unter das Diskriminierungsverbot des Abs1 dieser Vorschrift fällt? 2.) Für den Fall der Bejahung von Frage 1.):
der Richtlinie 79/7/EWG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung über die jährliche Pensionsanpassung entgegensteht, nach der für eine bestimmte Gruppe von Kleinstpensionsbeziehern eine potentiell geringere Erhöhung als für andere Pensionsbezieher vorgesehen
, sofern von dieser Regelung 25% der männlichen, aber 57% der weiblichen Pensionsbezieher nachteilig betroffen werden und ein objektiver Rechtfertigungsgrund fehlt?
, der Richtlinie 79/7/EWG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung über die jährliche Pensionsanpassung entgegensteht, nach der für eine bestimmte Gruppe von Kleinstpensionsbeziehern eine potentiell geringere Erhöhung als für andere Pensionsbezieher vorgesehen
, sofern von dieser Regelung 25% der männlichen, aber 57% der weiblichen Pensionsbezieher nachteilig betroffen werden und ein objektiver Rechtfertigungsgrund fehlt? 3.) Für den Fall der Bejahung von Frage 2.): Kann eine Benachteiligung weiblicher Pensionsbezieher bei der jährlichen Erhöhung ihrer Pension mit dem früheren Pensionsanfallsalter und/oder der längeren Bezugsdauer weiblicher Pensionsbezieher und/oder damit gerechtfertigt werden, dass der Richtsatz für ein sozialrechtlich vorgesehenes Mindesteinkommen (Ausgleichszulagenrichtsatz) überproportional erhöht wurde, wenn die Bestimmungen über die Gewährung des sozialrechtlich vorgesehenen Mindesteinkommens (Ausgleichszulage) eine Anrechnung der sonstigen eigenen Einkünfte des Pensionsbeziehers sowie der Einkünfte seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten vorsehen, während bei den anderen Pensionsbeziehern die Pensionserhöhung ohne die Anrechnung sonstigen eigenen Einkommens des Pensionsbeziehers oder des Einkommens seines Ehegatten erfolgt? EntscheidungstexteTE OGH 2010-02-09 10 ObS 178/09p Beisatz: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 160/08i. (T1) TE OGH 2010-02-09 10 ObS 1/09h Auch; Beisatz: Fortsetzung des mit Beschluss vom 27.1.2009 innegehaltenen Verfahrens. (T2); Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 9. Februar 2010 in der vergleichbaren, ebenfalls die Pensionsanpassung 2008 betreffenden Sozialrechtssache 10 ObS 178/09p dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art 267 AEUV Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 79/7/EWG zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Vorlagefragen sind auch für den hier zu beurteilenden Fall maßgeblich, weshalb es zweckmäßig und geboten
, mit der Entscheidung über die Revision bis zur Vorabentscheidung des EuGH zuzuwarten und das Revisionsverfahren zu unterbrechen.(T3)Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 9. Februar 2010 in der vergleichbaren, ebenfalls die Pensionsanpassung 2008 betreffenden Sozialrechtssache 10 ObS 178/09p dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 267, AEUV Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Richtlinie 79/7/EWG zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Vorlagefragen sind auch für den hier zu beurteilenden Fall maßgeblich, weshalb es zweckmäßig und geboten
, mit der Entscheidung über die Revision bis zur Vorabentscheidung des EuGH zuzuwarten und das Revisionsverfahren zu unterbrechen.(T3) TE OGH 2010-02-09 10 ObS 10/09g Auch; Beisatz: Fortsetzung des mit Beschluss vom 17.3.2009 innegehaltenen Verfahrens. (T4); Beis wie T3 TE OGH 2010-02-09 10 ObS 172/09f Auch; Beisatz: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 135/08p. (T5); Beis wie T3 TE OGH 2010-02-09 10 ObS 173/09b Auch; Beisatz: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 136/08k. (T6); Beis wie T3 TE OGH 2010-02-09 10 ObS 174/09z Auch; Beisatz: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 141/08w. (T7); Beis wie T3 TE OGH 2010-02-09 10 ObS 175/09x Auch; Beisatz: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 147/08b. (T8); Beis wie T3 TE OGH 2010-02-09 10 ObS 176/09v Auch; Beisatz: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 158/08w. (T9); Beis wie T3 TE OGH 2010-02-09 10 ObS 177/09s Auch; Beisatz: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 158/08w. (T10); Beis wie T3 TE OGH 2010-02-09 10 ObS 179/09k Auch; Beisatz: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 161/08m. (T11); Beis wie T3 TE OGH 2010-02-09 10 ObS 180/09g Auch; Beisatz: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 162/08h. (T12); Beis wie T3 TE OGH 2010-02-09 10 ObS 181/09d Auch; Beisatz: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 163/08f. (T13); Beis wie T3 TE OGH 2010-02-09 10 ObS 182/09a Auch; Beisatz: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 164/08b. (T14); Beis wie T3 TE OGH 2010-02-09 10 ObS 183/09y Auch; Beisatz: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 165/08z. (T15); Beis wie T3 TE OGH 2010-02-09 10 ObS 184/09w Auch; Beisatz: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 167/08v. (T16); Beis wie T3 TE OGH 2010-02-09 10 ObS 185/09t Auch; Beisatz: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 169/08p. (T17); Beis wie T3 TE OGH 2010-02-09 10 ObS 186/09i Auch; Beisatz: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 177/08i. (T18); Beis wie T3 TE OGH 2010-03-23 10 ObS 34/10p Auch; Beis wie T3 TE OGH 2010-05-04 10 ObS 23/10w Auch; Beis wie T3 TE OGH 2010-06-22 10 ObS 49/10v Auch; Beis wie T3 TE OGH 2011-12-06 10 ObS 129/11k Beisatz: Der EuGH entschied mit Urteil vom 20.10.2011, C-123/10 wie folgt: 1. Art 3 Abs 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. 12. 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit
dahin auszulegen, dass ein System der jährlichen Pensionsanpassung wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende in den Geltungsbereich dieser Richtlinie und damit unter das Diskriminierungsverbot in Art 4 Abs 1 der Richtlinie fällt.
dahin auszulegen, dass ein System der jährlichen Pensionsanpassung wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende in den Geltungsbereich dieser Richtlinie und damit unter das Diskriminierungsverbot in Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie fällt. 2. Art 4 Abs 1 der Richtlinie 79/7/EWG
dahin auszulegen, dass das vorlegende Gericht in Anbetracht der ihm unterbreiteten statistischen Daten und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu der Annahme berechtigt wäre, dass diese Bestimmung einer nationalen Regelung entgegensteht, die dazu führt, dass ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Pensionsbezieher von einer außerordentlichen Pensionserhöhung ausgeschlossen wird.2. Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 79/7/EWG
dahin auszulegen, dass das vorlegende Gericht in Anbetracht der ihm unterbreiteten statistischen Daten und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu der Annahme berechtigt wäre, dass diese Bestimmung einer nationalen Regelung entgegensteht, die dazu führt, dass ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Pensionsbezieher von einer außerordentlichen Pensionserhöhung ausgeschlossen wird. 3. Art 4 Abs 1 der Richtlinie 79/7/EWG
dahin auszulegen, dass - falls das vorlegende Gericht im Rahmen der von ihm zur Beantwortung der zweiten Frage vorzunehmenden Prüfung zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Ausschluss der Kleinstpensionen von der außerordentlichen Erhöhung, die die im Ausgangsverfahren fragliche Anpassungsregelung vorsieht, tatsächlich geeignet war, einen erheblich höheren Prozentsatz weiblicher als männlicher Pensionsbezieher zu benachteiligen - diese Benachteiligung weder mit dem früheren Pensionsanfallsalter erwerbstätiger Frauen noch mit der bei ihnen längeren Bezugsdauer der Pension oder damit gerechtfertigt werden kann, dass auch der Ausgleichszulagenrichtsatz für das Jahr 2008 überproportional erhöht wurde. (T19)3. Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 79/7/EWG
dahin auszulegen, dass - falls das vorlegende Gericht im Rahmen der von ihm zur Beantwortung der zweiten Frage vorzunehmenden Prüfung zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Ausschluss der Kleinstpensionen von der außerordentlichen Erhöhung, die die im Ausgangsverfahren fragliche Anpassungsregelung vorsieht, tatsächlich geeignet war, einen erheblich höheren Prozentsatz weiblicher als männlicher Pensionsbezieher zu benachteiligen - diese Benachteiligung weder mit dem früheren Pensionsanfallsalter erwerbstätiger Frauen noch mit der bei ihnen längeren Bezugsdauer der Pension oder damit gerechtfertigt werden kann, dass auch der Ausgleichszulagenrichtsatz für das Jahr 2008 überproportional erhöht wurde. (T19) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125666
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