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{'item': '5Ob201/09h; 5Ob109/10f; 5Ob74/18w; 5Ob73/20a; 5Ob183/22f'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125757 Entscheidungsdatum31.05.2023 Geschäftszahl5Ob201/09h; 5Ob109/10f; 5Ob74/18w; 5Ob73/20a; 5Ob183/22f NormWEG 2002 §2 Abs4 RechtssatzMaßgeblich für den C

§ 2

Abs 4 zweiter Fall WEG ist allein die Zweckbestimmung innerhalb der Gesamtliegenschaft. Flächen, die Allgemeinflächen miteinander verbinden (Wege, Verbindungswege), sind ex lege dann „notwendig" allgemeine Teile der Liegenschaft, wenn sie die einzigen derartigen Flächen der Liegenschaft sind. Außerhalb der Liegenschaft gelegene Zugangsmöglichkeiten, wie eine Erreichbarkeit der in Frage stehenden Allgemeinflächen auch über öffentliche Verkehrsflächen, vermögen den wohnungseigentumsrechtlichen Charakter der Verbindungsflächen als „notwendig“ allgemeine Teile nicht zu beeinflussen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Umweg über die öffentliche Verkehrsfläche lang oder kurz ist, zumutbar oder sogar günstiger, weil ohne Stufen bewältigbar oder ähnliches.Maßgeblich für den Charakter einer Fläche als „notwendig“

Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Fall WEG ist allein die Zweckbestimmung innerhalb der Gesamtliegenschaft. Flächen, die Allgemeinflächen miteinander verbinden (Wege, Verbindungswege), sind ex lege dann „notwendig" allgemeine Teile der Liegenschaft, wenn sie die einzigen derartigen Flächen der Liegenschaft sind. Außerhalb der Liegenschaft gelegene Zugangsmöglichkeiten, wie eine Erreichbarkeit der in Frage stehenden Allgemeinflächen auch über öffentliche Verkehrsflächen, vermögen den wohnungseigentumsrechtlichen Charakter der Verbindungsflächen als „notwendig“ allgemeine Teile nicht zu beeinflussen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Umweg über die öffentliche Verkehrsfläche lang oder kurz ist, zumutbar oder sogar günstiger, weil ohne Stufen bewältigbar oder ähnliches. EntscheidungstexteTE OGH 2010-02-11 5 Ob 201/09h Veröff: SZ 2010/9 TE OGH 2010-09-23 5 Ob 109/10f Vgl auch; Beisatz: Hier: Mechanismus einer Stapelparkanlage (Parkwippe). (T1) TE OGH 2018-10-03 5 Ob 74/18w nur: Maßgeblich für den Charakter einer Fläche als „notwendig“

§ 2

Abs 4 zweiter Fall WEG ist allein die Zweckbestimmung innerhalb der Gesamtliegenschaft. (T2)nur: Maßgeblich für den Charakter einer Fläche als „notwendig“

Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Fall WEG ist allein die Zweckbestimmung innerhalb der Gesamtliegenschaft. (T2) Beisatz: Hier: Heizraum und Bunker für die Hackschnitzelheizung. (T3) TE OGH 2020-06-18 5 Ob 73/20a nur: Maßgeblich für den Charakter einer Fläche als „notwendig“

§ 2

Abs 4 zweiter Fall WEG ist allein die Zweckbestimmung innerhalb der Gesamtliegenschaft. Flächen, die Allgemeinflächen miteinander verbinden (Wege, Verbindungswege), sind ex lege dann „notwendig" allgemeine Teile der Liegenschaft, wenn sie die einzigen derartigen Flächen der Liegenschaft sind. (T4)nur: Maßgeblich für den Charakter einer Fläche als „notwendig“

Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Fall WEG ist allein die Zweckbestimmung innerhalb der Gesamtliegenschaft. Flächen, die Allgemeinflächen miteinander verbinden (Wege, Verbindungswege), sind ex lege dann „notwendig" allgemeine Teile der Liegenschaft, wenn sie die einzigen derartigen Flächen der Liegenschaft sind. (T4) TE OGH 2023-05-31 5 Ob 183/22f vgl; nur T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125757

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.