RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125753 Entscheidungsdatum11.02.2010 Geschäftszahl5Ob242/09p; 5Ob157/10i NormMRG §17; MRG §21 Abs1; MRG §21 Abs3;
§4
Abs1;
§4
Abs3;
§18
;
§32Abs1 Rechtssatz
Zwar kommt der Eigentümergemeinschaft iSd § 4 Abs 1 WEG auch im Altmietverhältnis keine Vermieterposition zu, jedoch ist Vertragspartner hinsichtlich der Aufwendungen nach § 21 Abs 1 MRG die Eigentümergemeinschaft, nicht aber der einzelne Wohnungseigentümer. „Vom Vermieter aufgewendete Kosten“ iSd § 21 Abs 1 MRG sind notwendigerweise die von der Eigentümergemeinschaft als Wohnungseigentümergesamtheit aufgewendeten Kosten für den Betrieb des Hauses insoweit und in jenem Ausmaß, als sie auf den Mieter des einzelnen Wohnungseigentümers nach den allein maßgeblichen Bestimmungen des MRG überwälzt werden dürfen. Auch der einzelne Wohnungseigentümer ist Teil der Eigentümergemeinschaft und wird von dieser in Verwaltungsangelegenheiten repräsentiert. Jedenfalls für „Altmietverträge“, also solche, die vor Begründung von Wohnungseigentum geschlossen wurden, gilt im Hinblick auf die Bestimmung des § 4 Abs 3 WEG, dass die Betriebskosten nicht erst dann den einzelnen Wohnungseigentümern als „aufgewendet“ iSd § 21 Abs 1 MRG zuzurechnen sind, wenn sie von der Eigentümergemeinschaft auf jene überbunden werden. Ein neuer Fristenlauf für die Präklusion nach § 21 Abs 3
- Satz MRG wird durch eine solche Überbindung nicht in Gang gesetzt.Zwar kommt der Eigentümergemeinschaft iSd Paragraph 4, Absatz eins, WEG auch im Altmietverhältnis keine Vermieterposition zu, jedoch ist Vertragspartner hinsichtlich der Aufwendungen nach Paragraph 21, Absatz eins, MRG die Eigentümergemeinschaft, nicht aber der einzelne Wohnungseigentümer. „Vom Vermieter aufgewendete Kosten“ iSd Paragraph 21, Absatz eins, MRG sind notwendigerweise die von der Eigentümergemeinschaft als Wohnungseigentümergesamtheit aufgewendeten Kosten für den Betrieb des Hauses insoweit und in jenem Ausmaß, als sie auf den Mieter des einzelnen Wohnungseigentümers nach den allein maßgeblichen Bestimmungen des MRG überwälzt werden dürfen. Auch der einzelne Wohnungseigentümer ist Teil der Eigentümergemeinschaft und wird von dieser in Verwaltungsangelegenheiten repräsentiert. Jedenfalls für „Altmietverträge“, also solche, die vor Begründung von Wohnungseigentum geschlossen wurden, gilt im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, WEG, dass die Betriebskosten nicht erst dann den einzelnen Wohnungseigentümern als „aufgewendet“ iSd Paragraph 21, Absatz eins, MRG zuzurechnen sind, wenn sie von der Eigentümergemeinschaft auf jene überbunden werden. Ein neuer Fristenlauf für die Präklusion nach Paragraph 21, Absatz 3,
- Satz MRG wird durch eine solche Überbindung nicht in Gang gesetzt. EntscheidungstexteTE OGH 2010-02-11 5 Ob 242/09p TE OGH 2010-10-21 5 Ob 157/10i nur: Für Altmietverträge gilt, dass die Betriebskosten nicht erst dann den einzelnen Wohnungseigentümern als „aufgewendet“ iSd § 21 Abs 1 MRG zuzurechnen sind, wenn sie von der Eigentümergemeinschaft auf jene überbunden werden. Ein neuer Fristenlauf für die Präklusion nach § 21 Abs 3 Satz 4 MRG wird durch eine solche Überbindung nicht in Gang gesetzt. (T1)nur: Für Altmietverträge gilt, dass die Betriebskosten nicht erst dann den einzelnen Wohnungseigentümern als „aufgewendet“ iSd Paragraph 21, Absatz eins, MRG zuzurechnen sind, wenn sie von der Eigentümergemeinschaft auf jene überbunden werden. Ein neuer Fristenlauf für die Präklusion nach Paragraph 21, Absatz 3, Satz 4 MRG wird durch eine solche Überbindung nicht in Gang gesetzt. (T1)