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{'item': ['5Ob260/09k', '4Ob58/10y', '6Ob146/14k']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125760 Entscheidungsdatum11.02.2010 Geschäftszahl5Ob260/09k; 4Ob58/10y; 6Ob146/14k NormAußStrG 2005 §107 Abs2; AußStrG 2005 §110; Brüssel IIa-VO Art20 Abs1; Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13; Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art16; Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art17 RechtssatzIst entgegen der gemäß Art 16 HKÜ eingetretenen „Sperrwirkung“ dennoch eine Sorgerechtsentscheidung ergangen, stellt sie nach der ausdrücklichen Anordnung des Art 17 HKÜ keinen Grund dar, die Rückgabe des Kindes zu verweigern. Der entführende Elternteil soll nicht dadurch, dass er in einem anderen als dem Herkunftsstaat des Kindes - insbesondere nicht im Zufluchtsstaat - eine ihm günstige Sorgerechtsentscheidung erstreitet, die Rückgabe verhindern können. Der ersuchte Staat darf nicht allein wegen der im Inland wirksamen entgegengesetzten Entscheidung die Rückgabe ablehnen. Anträgen nach dem HKÜ kann nach der Regelung des Art 17 HKÜ nicht durch innerstaatliche Entscheidungen über das Sorgerecht der Boden entzogen werden. Das gilt auch nach Rechtskraft der Rückführungsanordnung jedenfalls solange der Antragsteller den Vollzug nachdrücklich betreibt und der Vollzug nicht rechtskräftig abgelehnt wurde.Ist entgegen der gemäß Artikel 16, HKÜ eingetretenen „Sperrwirkung“ dennoch eine Sorgerechtsentscheidung ergangen, stellt sie nach der ausdrücklichen Anordnung des Artikel 17, HKÜ keinen Grund dar, die Rückgabe des Kindes zu verweigern. Der entführende Elternteil soll nicht dadurch, dass er in einem anderen als dem Herkunftsstaat des Kindes - insbesondere nicht im Zufluchtsstaat - eine ihm günstige Sorgerechtsentscheidung erstreitet, die Rückgabe verhindern können. Der ersuchte Staat darf nicht allein wegen der im Inland wirksamen entgegengesetzten Entscheidung die Rückgabe ablehnen. Anträgen nach dem HKÜ kann nach der Regelung des Artikel 17, HKÜ nicht durch innerstaatliche Entscheidungen über das Sorgerecht der Boden entzogen werden. Das gilt auch nach Rechtskraft der Rückführungsanordnung jedenfalls solange der Antragsteller den Vollzug nachdrücklich betreibt und der Vollzug nicht rechtskräftig abgelehnt wurde. EntscheidungstexteTE OGH 2010-02-11 5 Ob 260/09k Beisatz: Hier: Die vorläufige Übertragung der Obsorge an die Antragsgegnerin stellt keinen Hinderungsgrund für die Durchsetzung der rechtskräftigen Rückführungsanordnung dar. (T1) TE OGH 2010-04-20 4 Ob 58/10y Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2014-09-17 6 Ob 146/14k Auch; Beisatz: Die Bestimmungen des Art 16 und 17 HKÜ und die sogenannte Sperrwirkung stehen naturgemäß einer Sorgerechtsentscheidung im Herkunftsstaat nicht im Wege. Fällt eine solche zugunsten des entführenden Elternteil aus, so ist der Rückführungsantrag abzuweisen. (T2)Auch; Beisatz: Die Bestimmungen des Artikel 16 und 17 HKÜ und die sogenannte Sperrwirkung stehen naturgemäß einer Sorgerechtsentscheidung im Herkunftsstaat nicht im Wege. Fällt eine solche zugunsten des entführenden Elternteil aus, so ist der Rückführungsantrag abzuweisen. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125760

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.