RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125770 Entscheidungsdatum23.02.2010 Geschäftszahl4Ob208/09f; 4Ob101/11y; 4Ob105/11m NormUrhG §15; UrhG §16; UrhG §18a RechtssatzVoraussetzung einer an die Zustimmung des Urhebers geknüpften Werkverwertung in Form der Vervielfältigung, Verbreitung oder Zurverfügungstellung ist es, dass das Werk in der verwerteten Form annähernd den sinnlichen Eindruck des Originalwerks in seinen wesentlichen schöpferischen Zügen vermittelt, mag es auch infolge Bearbeitung nicht dessen Originalgröße aufweisen. EntscheidungstexteTE OGH 2010-02-23 4 Ob 208/09f Veröff: SZ 2010/15 TE OGH 2011-08-09 4 Ob 101/11y Vgl; Beisatz: Da dem Urheber nicht bloß ein Entgelt für solche Nutzungshandlungen zufließen soll, die einen Werkgenuss ermöglichen, sondern ihm durch seine gesetzlichen Verwertungsrechte auch die Kontrolle über die Nutzung seines Werks eingeräumt werden soll, scheidet eine unzulässige Vervielfältigungshandlung nicht schon deswegen aus, weil keine wirtschaftlich verwertbare Kopie des Originals hergestellt wurde. (T1); Beisatz: Hier: Vergrößerungsmöglichkeit eines auf eine Internetseite gestellten Bildes durch „Mausklick“. (T2); Veröff: SZ 2011/103 TE OGH 2011-09-20 4 Ob 105/11m Vgl; Beisatz: Wenn ein Suchmaschinenbetreiber in seiner Ergebnisliste durch Links auf rechtmäßig ins Internet gestellte Bilder verweist, ohne dabei technische Schutzmaßnahmen des Berechtigten vor unkontrolliertem öffentlichem Zugang zu umgehen, greift er nicht in das dem Urheber vorbehaltene Zurverfügungstellungsrecht des § 18a UrhG ein. (T3); Beisatz: Zur Frage, ob bei der Verkleinerung von Bildern zu Vorschaubildern („Thumbnails“) durch Suchmaschinen eine Bearbeitung im Sinn des § 5 UrhG vorliegt siehe RS
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.