Abs1 Z5;
Abs1 Z1a;
PO §61 Abs1 Z4;
Abs1 Z5;
Abs1 Z1a;
Der Angeklagte in Strafverfahren mit Verteidigerzwang in der Hauptverhandlung (§ 61 Abs 1 Z 4 und 5
) kann, wenn das Beweisverfahren durch kontradiktorische Vernehmung im Ermittlungsverfahren gleichsam vorweggenommen wird, aus Z 4 mit Erfolg geltend machen, dass er nicht rechtzeitig, ausdrücklich und in einer für ihn verständlichen Weise auf den Wert, den ein zur kontradiktorischen Vernehmung beigezogener geschulter Rechtsbeistand darstellt, und das Recht hingewiesen wurde, mit Blick auf ein (angesichts der Vorschriften der §§ 281 Abs 1 Z 1a, 345 Abs 1 Z 2, 489 Abs 1 erster Satz
zwanglos zu bejahendes) Erfordernis iSd § 61 Abs 2
nach Maßgabe der sonstigen Voraussetzungen die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu verlangen. Der reklamierte Schutzzweck wäre bei derartiger Antragstellung deutlich erkennbar; dessen rechtliche Ableitung wird vom Gesetz nicht verlangt.Der Angeklagte in Strafverfahren mit Verteidigerzwang in der Hauptverhandlung (Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 4 und 5
) kann, wenn das Beweisverfahren durch kontradiktorische Vernehmung im Ermittlungsverfahren gleichsam vorweggenommen wird, aus Ziffer 4, mit Erfolg geltend machen, dass er nicht rechtzeitig, ausdrücklich und in einer für ihn verständlichen Weise auf den Wert, den ein zur kontradiktorischen Vernehmung beigezogener geschulter Rechtsbeistand darstellt, und das Recht hingewiesen wurde, mit Blick auf ein (angesichts der Vorschriften der Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer eins a, 345, Absatz eins, Ziffer 2, 489, Absatz eins, erster Satz
zwanglos zu bejahendes) Erfordernis iSd Paragraph 61, Absatz 2,
nach Maßgabe der sonstigen Voraussetzungen die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu verlangen. Der reklamierte Schutzzweck wäre bei derartiger Antragstellung deutlich erkennbar; dessen rechtliche Ableitung wird vom Gesetz nicht verlangt. EntscheidungstexteTE OGH 2010-03-04 13 Os 150/09x Bem: So schon 14 Os 75/09z, 96/09p, 97/09k, 98/09g, 99/09d, 100/09a, 101/09y. (T1) TE OGH 2010-08-17 11 Os 91/10g Vgl auch TE OGH 2011-03-29 12 Os 33/11m TE OGH 2011-12-20 12 Os 152/11m nur: Der Angeklagte in Strafverfahren mit Verteidigerzwang in der Hauptverhandlung (§ 61 Abs 1 Z 4 und 5
) kann, wenn das Beweisverfahren durch kontradiktorische Vernehmung im Ermittlungsverfahren gleichsam vorweggenommen wird, aus Z 4 mit Erfolg geltend machen, dass er nicht rechtzeitig, ausdrücklich und in einer für ihn verständlichen Weise auf den Wert, den ein zur kontradiktorischen Vernehmung beigezogener geschulter Rechtsbeistand darstellt, und das Recht hingewiesen wurde, mit Blick auf ein (angesichts der Vorschriften der §§ 281 Abs 1 Z 1a, 345 Abs 1 Z 2, 489 Abs 1 erster Satz
zwanglos zu bejahendes) Erfordernis iSd § 61 Abs 2
nach Maßgabe der sonstigen Voraussetzungen die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu verlangen. (T2)nur: Der Angeklagte in Strafverfahren mit Verteidigerzwang in der Hauptverhandlung (Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 4 und 5
) kann, wenn das Beweisverfahren durch kontradiktorische Vernehmung im Ermittlungsverfahren gleichsam vorweggenommen wird, aus Ziffer 4, mit Erfolg geltend machen, dass er nicht rechtzeitig, ausdrücklich und in einer für ihn verständlichen Weise auf den Wert, den ein zur kontradiktorischen Vernehmung beigezogener geschulter Rechtsbeistand darstellt, und das Recht hingewiesen wurde, mit Blick auf ein (angesichts der Vorschriften der Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer eins a, 345, Absatz eins, Ziffer 2, 489, Absatz eins, erster Satz
zwanglos zu bejahendes) Erfordernis iSd Paragraph 61, Absatz 2,
nach Maßgabe der sonstigen Voraussetzungen die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu verlangen. (T2) TE OGH 2012-02-29 15 Os 113/11y Vgl; Beisatz: Hier: Einwand scheitert mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung, den Ersatz der unmittelbaren Beweisaufnahme durch Vorführung der bei der kontradiktorischen Vernehmung im Ermittlungsverfahren getätigten Angaben hintanzuhalten oder die Zeugin zu bestimmten Umständen ergänzend zu befragen. (T3) TE OGH 2012-02-29 15 Os 172/11z Vgl TE OGH 2012-02-28 12 Os 5/12w nur T2 TE OGH 2012-12-18 14 Os 106/12p nur T2; Beisatz: Hier: Der bloße Hinweis auf die „Möglichkeit“ der Abwesenheit der Zeugin in der Hauptverhandlung ist ebenso wenig ausreichend wie die Formulierung: „Als Verdächtiger/Beschuldigter können Sie auch einen Verteidiger mit der Wahrung Ihrer Rechte in der Vernehmung beauftragen.“ (T4) TE OGH 2013-07-23 11 Os 98/13s nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2013-12-11 15 Os 158/13v Vgl TE OGH 2014-05-08 12 Os 38/14a Auch; Beis wie T3 TE OGH 2014-12-16 14 Os 124/14p Auch; Beisatz: Die Ladung des Beschuldigten zur kontradiktorischen Vernehmung unter Verwendung des Formulars „Lad 55“ entspricht diesen Erfordernissen. (T5) TE OGH 2015-02-18 15 Os 131/14z Auch; Beis wie T5 TE OGH 2015-03-05 12 Os 5/15z Beis wie T3 TE OGH 2015-09-17 11 Os 94/15f Auch; Beisatz: Die Rüge aus Z 4 versagt jedoch, wenn der Antrag auf neuerliche Vernehmung des Opfers bloß auf unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet war. (T6)Auch; Beisatz: Die Rüge aus Ziffer 4, versagt jedoch, wenn der Antrag auf neuerliche Vernehmung des Opfers bloß auf unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet war. (T6) TE OGH 2015-11-17 14 Os 103/15a Auch; Beis wie T5 TE OGH 2016-03-09 13 Os 146/15t Beis wie T5 TE OGH 2021-05-19 15 Os 11/21p Vgl; Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125706
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.