RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125707 Entscheidungsdatum21.03.2024 Geschäftszahl13Os150/09x; 14Os48/12h; 15Os89/13x; 14Os123/14s; 14Os97/14t; 11Os2/15a (11Os3/15y; 11Os76/15h); 11Os51/16h; 26Ds11/18v; 14Os58/19i; 12Os20/24v NormGRBG §1 Abs1 StPO §35 B StPO §226 Abs1 StPO §229 Abs2 StPO §238 Abs1 RechtssatzDie in § 238 Abs 1 StPO angesprochene Verfügung ist prozessleitender Natur und demnach kein Beschluss im Sinn des § 35 Abs 2 erster Fall StPO.Die in Paragraph 238, Absatz eins, StPO angesprochene Verfügung ist prozessleitender Natur und demnach kein Beschluss im Sinn des Paragraph 35, Absatz 2, erster Fall StPO. EntscheidungstexteTE OGH 2010-03-04 13 Os 150/09x TE OGH 2012-06-12 14 Os 48/12h Vgl; Beisatz: Die in §§ 226 Abs 1, 229 Abs 2 und 238 Abs 1 StPO angesprochenen Verfügungen sind allesamt ‑ ungeachtet ihrer gesetzlichen Bezeichnung als „Beschluss“ ‑ prozessleitender Natur und solcherart als prozessleitende Verfügungen grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar. (T1)Vgl; Beisatz: Die in Paragraphen 226, Absatz eins, 229, Absatz 2 und 238 Absatz eins, StPO angesprochenen Verfügungen sind allesamt ‑ ungeachtet ihrer gesetzlichen Bezeichnung als „Beschluss“ ‑ prozessleitender Natur und solcherart als prozessleitende Verfügungen grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar. (T1) Beisatz: Da die gegenständliche ‑ mit einem Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art 5 MRK verbundene ‑ Anordnung der Vorsitzenden auf Vorführung des Angeklagten demnach kein Beschluss, sondern eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung (vgl § 35 Abs 2 zweiter Fall StPO) ist, steht dem Angeklagten kein Instanzenzug offen (§ 1 Abs 1 GRBG), vielmehr unmittelbar dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. (T2)Beisatz: Da die gegenständliche ‑ mit einem Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Artikel 5, MRK verbundene ‑ Anordnung der Vorsitzenden auf Vorführung des Angeklagten demnach kein Beschluss, sondern eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung vergleiche Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Fall StPO) ist, steht dem Angeklagten kein Instanzenzug offen (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG), vielmehr unmittelbar dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. (T2) TE OGH 2013-08-21 15 Os 89/13x Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Antrag auf Vertagung der Berufungsverhandlung. (T3) TE OGH 2014-12-01 14 Os 123/14s Vgl; Beisatz: Die Verhängung einer Beugehaft in der Hauptverhandlung ist prozessleitender Natur und somit als prozessleitende Verfügung nicht selbständig anfechtbar. Für Zeugen kann zudem aus der (ungeachtet § 87 StPO vom Gesetzgeber mittels Neuregelung [BGBl I 2007/93] geschaffenen) expliziten Ausnahmeregelung des § 243 Abs 1 StPO geschlossen werden, dass ihnen in allen anderen Belangen in der Hauptverhandlung kein Beschwerderecht zukommt. Vgl; Beisatz: Die Verhängung einer Beugehaft in der Hauptverhandlung ist prozessleitender Natur und somit als prozessleitende Verfügung nicht selbständig anfechtbar. Für Zeugen kann zudem aus der (ungeachtet Paragraph 87, StPO vom Gesetzgeber mittels Neuregelung [BGBl römisch eins 2007/93] geschaffenen) expliziten Ausnahmeregelung des Paragraph 243, Absatz eins, StPO geschlossen werden, dass ihnen in allen anderen Belangen in der Hauptverhandlung kein Beschwerderecht zukommt. Gegen eine in der Hauptverhandlung erfolgte – mit einem Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Art 5 MRK verbundene – Verhängung von Beugehaft (§§ 154 Abs 2 iVm § 248 Abs 1 erster Satz, § 93 Abs 2 und Abs 4 StPO) steht dem Betroffenen demnach kein Instanzenzug offen (§ 1 Abs 1 GRBG), vielmehr grundsätzlich unmittelbar dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. (T4)Gegen eine in der Hauptverhandlung erfolgte – mit einem Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit nach Artikel 5, MRK verbundene – Verhängung von Beugehaft (Paragraphen 154, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 248, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 93, Absatz 2 und Absatz 4, StPO) steht dem Betroffenen demnach kein Instanzenzug offen (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG), vielmehr grundsätzlich unmittelbar dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. (T4) TE OGH 2014-12-16 14 Os 97/14t Auch; Beisatz: Gegen die Zurückweisung eines Privatbeteiligtenanschlusses steht dem Betroffenen dagegen Beschwerde zu. (T5) TE OGH 2015-08-11 11 Os 2/15a Auch; Beisatz: Hier: „Zulassung“ eines Privatbeteiligtenanschlusses. (T6) TE OGH 2016-05-24 11 Os 51/16h Beis wie T1 TE OGH 2019-03-13 26 Ds 11/18v Beisatz: Bei einer in der Verhandlung mit Senatsbeschluss (vgl § 36 Abs 3 DSt) erfolgten Bestellung und Beauftragung eines Sachverständigen (vgl § 36 Abs 4 iVm § 27 Abs 2 zweiter Satz DSt) handelt es sich um eine – nicht abgesondert anfechtbare (§ 58 DSt; vgl auch § 238 Abs 3 StPO) – Verfügung prozessleitender Natur und um keinen abgesondert mit Beschwerde bekämpfbaren Beschluss im Sinn des § 46 DSt. (T7)Beisatz: Bei einer in der Verhandlung mit Senatsbeschluss vergleiche Paragraph 36, Absatz 3, DSt) erfolgten Bestellung und Beauftragung eines Sachverständigen vergleiche Paragraph 36, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, zweiter Satz DSt) handelt es sich um eine – nicht abgesondert anfechtbare (Paragraph 58, DSt; vergleiche auch Paragraph 238, Absatz 3, StPO) – Verfügung prozessleitender Natur und um keinen abgesondert mit Beschwerde bekämpfbaren Beschluss im Sinn des Paragraph 46, DSt. (T7) TE OGH 2019-09-03 14 Os 58/19i Auch; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2024-03-21 12 Os 20/24v vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125707
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