RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0125775 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl15Os95/09y; 15Os161/10f; 15Os98/10s; 15Os121/11z; 15Os114/11w; 15Os42/12h (15Os142/12i; 15Os143/12m); Bsw34702/07; 15Os99/14v; 15Os96/14b; 15Os96/15d; 15Os152/15i (15Os153/15m); 15Os45/17g (15Os46/17d); 15Os86/18p (15Os134/18x); Bsw60818/10; 15Os92/25f NormMedienG §7a Abs1 Z2 RechtssatzDer Entschädigungsanspruch nach § 7a Abs 1 (hier: Z 2) MedienG setzt voraus, dass durch eine identifizierende Berichterstattung über eine Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig ist, schutzwürdige Interessen derselben verletzt werden, ohne dass wegen deren Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat. Damit wird klargestellt, dass sich die durch die bezeichneten spezifischen Sachzusammenhänge begründeten Veröffentlichungsinteressen - gerade - auf die Identität des Betroffenen beziehen müssen.Der Entschädigungsanspruch nach Paragraph 7 a, Absatz eins, (hier: Ziffer 2,) MedienG setzt voraus, dass durch eine identifizierende Berichterstattung über eine Person, die einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtig ist, schutzwürdige Interessen derselben verletzt werden, ohne dass wegen deren Stellung in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat. Damit wird klargestellt, dass sich die durch die bezeichneten spezifischen Sachzusammenhänge begründeten Veröffentlichungsinteressen - gerade - auf die Identität des Betroffenen beziehen müssen. EntscheidungstexteTE OGH, AUSL EGMR 2010-03-17 15 Os 95/09y Beisatz: Zum einen ist das allgemeine öffentliche Interesse an einer sachgerechten Kriminalberichterstattung für sich nicht ausreichend, zum anderen ist eine identifizierende Berichterstattung nur zulässig, wenn und soweit dem Namen bzw sonstigen Identitätsmerkmalen des (hier:) Verdächtigen ein eigenständiger Informations- oder Nachrichtenwert zukommt. Dieser Informationswert muss, um die Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung zu begründen, das schutzwürdige Anonymitätsinteresse des Betroffenen überwiegen. (T1) TE OGH 2011-01-19 15 Os 161/10f Vgl auch; Beisatz: Das Überwiegen des öffentlichen Interesses kann auch (erst) durch das Zusammentreffen mehrerer der in § 7a Abs 1 MedienG genannten Gründe zustande kommen. (T2)Vgl auch; Beisatz: Das Überwiegen des öffentlichen Interesses kann auch (erst) durch das Zusammentreffen mehrerer der in Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG genannten Gründe zustande kommen. (T2) TE OGH 2011-03-16 15 Os 98/10s Vgl auch; Beisatz: Als Betroffener iSd §§ 6 bis 7c MedienG ist nur derjenige anzusehen, der zum Gegenstand einer identifizierenden Berichterstattung wurde. Dabei ist auf den Gesamtzusammenhang der Veröffentlichung abzustellen. Die Erkennbarkeit für eine breite Öffentlichkeit – über den vorinformierten Familien- und Bekanntenkreis hinaus – ist grundsätzlich nicht Voraussetzung, § 7a MedienG verlangt allerdings speziell die Eignung zum Bekanntwerden der Identität in einem größeren Personenkreis. (T3)Vgl auch; Beisatz: Als Betroffener iSd Paragraphen 6 bis 7 c MedienG ist nur derjenige anzusehen, der zum Gegenstand einer identifizierenden Berichterstattung wurde. Dabei ist auf den Gesamtzusammenhang der Veröffentlichung abzustellen. Die Erkennbarkeit für eine breite Öffentlichkeit – über den vorinformierten Familien- und Bekanntenkreis hinaus – ist grundsätzlich nicht Voraussetzung, Paragraph 7 a, MedienG verlangt allerdings speziell die Eignung zum Bekanntwerden der Identität in einem größeren Personenkreis. (T3) TE OGH 2011-09-21 15 Os 121/11z Vgl auch; Beisatz: Der Entschädigungsanspruch nach § 7a MedienG kann mit jenem nach § 7 MedienG konkurrieren. (T4)Vgl auch; Beisatz: Der Entschädigungsanspruch nach Paragraph 7 a, MedienG kann mit jenem nach Paragraph 7, MedienG konkurrieren. (T4) Beisatz: Hier: Überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der Identität von Opfern eines – wenn auch „spektakulären“ - Kriminalfalls verneint. (T5) TE OGH 2012-05-30 15 Os 114/11w Beis wie T1; Beisatz: Bei dieser Abwägung kann es auch auf die Dichte des Tatverdachts und den Stand eines Strafverfahrens ankommen, weil bei einem nur geringfügigen Verdacht oder in einem frühen Verfahrensstadium den Anonymitätsinteressen des Betroffenen ein größeres Gewicht zukommt. (T6) Beisatz: „Aus anderen Gründen“ (also wenn nicht ohnehin eine im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Person involviert ist und auch kein sonstiger Zusammenhang zum öffentlichen Leben gegeben ist) kann das Informationsinteresse der Öffentlichkeit insbesondere in Fällen überwiegen, in denen eine an sich schwere strafbare Handlung ein derart über den Durchschnittsfall hinausgehendes Aufsehen erregt, dass auch die Preisgabe der Identität des Betroffenen gerechtfertigt erscheint. (T7) TE OGH 2012-12-12 15 Os 42/12h Auch; Beis wie T1 TE AUSL EGMR 2012-01-10 Bsw 34702/07 Auch; Beisatz: Ein Interesse an der Identität des Betroffenen besteht dann, wenn ohne Nennung der Namen der Beteiligten nicht in sinnvoller Weise berichtet werden könnte. (T8) Veröff: NL 2012,3 TE OGH 2014-10-01 15 Os 99/14v Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Identität des Antragstellers (Ziviltechniker) verneint. (T9) TE OGH 2015-06-10 15 Os 96/14b Auch; Beis wie T1; Beis wie T7 TE OGH 2015-10-07 15 Os 96/15d Auch; Beisatz: Hier: Überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der Identität eines „minderprominenten“ Opernsängers als Tatverdächtigen verneint. (T10) TE OGH 2016-05-25 15 Os 152/15i Auch; Beisatz: Hier: Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Identität des Antragstellers (Vorstand eines Verlagsunternehmens) verneint. (T11) TE OGH 2017-07-19 15 Os 45/17g Auch; Beisatz: Hier: Überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Identität des Ersatzmitglieds eines Gemeinderats, das bisher medial nicht in Erscheinung getreten ist und bei dem der Verdacht in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit stand, verneint. (T12) TE OGH 2018-12-12 15 Os 86/18p Auch; Beis wie T6; Beisatz: Ein "sonstiger Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben" besteht grundsätzlich im Bereich des öffentlichen Handelns in gemeinschaftswichtigen Angelegenheiten. Dazu gehört jedenfalls der staatliche Bereich, dh das Handeln der Organwalter in Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit, ferner das politische Leben einschließlich der Tätigkeit in politischen Parteien, die Aktivitäten der Interessenvertretungen, volkswirtschaftlich bedeutsamer Unternehmen und der Massenmedien. Tätigkeiten in den „staatsfernen“ Bereichen der Kunst und des Leistungssports werden auch zum öffentlichen Leben gerechnet. Über politische Affären, Missstände im öffentlichen Dienst, Korruptionsvorwürfe oder große Wirtschaftsskandale und die damit jeweils zusammenhängenden Straftaten darf also in der Regel unter Namensnennung berichtet werden, wobei auch hier die Einschränkung gilt, dass sich das Informationsinteresse auch auf die Identität der Akteure beziehen muss (so schon 15 Os 99/14v). (T13) Beisatz: Dass die Tat in auffallendem Widerspruch zu den beruflichen Verpflichtungen eines Verdächtigen steht, genügt für sich alleine nicht, den Identitätsschutz aufzuheben. Die „mediale Warnung“ vor einem bestimmten Tatverdächtigen oder Straftäter ist vielmehr nur in jenen Ausnahmefällen gerechtfertigt, in denen es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Identifikation in der Öffentlichkeit ein geeignetes und notwendiges Mittel ist, um weiteren Schaden von der Gesellschaft oder von Einzelnen, die bereits Opfer der Straftaten geworden sind oder konkret Gefahr laufen, Opfer weiterer Straftaten des Betreffenden zu werden, abzuwehren (so schon 15 Os 99/14v). (T14) Beisatz: Hier: Überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der Identität eines weitreichend tätigen Arztes, dem schwere Straftaten zum Nachteil seiner Kinder auch im Zusammenhang mit deren selbst vorgenommener medizinischer Behandlung vorgeworfen wurden, bejaht. (T15) TE AUSL EGMR 2016-10-25 Bsw 60818/10 Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine mediale Vorverurteilung durch sachlichen Bericht über Strafverfahren gegen einen leitenden Angestellten einer zum Teil im öffentlichen Eigentum stehenden Bank und die vom Vorstand der Bank gegen diesen erhobenen Vorwürfe. (Verlagsgruppe News GmbH gg. Österreich) (T16) Veröff: NL 2016,449 TE OGH 2026-02-25 15 Os 92/25f vgl; Beisatz wie T1: Demnach ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Identitätspreisgabe – weil die Öffentlichkeit grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse an einer solchen hat – ein strenger Maßstab anzuwenden. (T17) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125775
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