RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0125776 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl15Os95/09y; 15Os98/10s; 15Os122/10w; 15Os114/11w; 15Os42/12h (15Os142/12i; 15Os143/12m); Bsw27306/07 (Bsw1593/06); 15Os99/14v; 15Os96/14b; 15Os96/15d; 6Ob110/18x; 15Os86/18p (15Os134/18x); 15Os92/25f NormMedienG §7a MRK Art8 IV3e MRK Art10 Abs2 IV4c RechtssatzDer im Fall konfligierender Grundrechte von der MRK geforderte faire Ausgleich (vgl Art 10 Abs 2) zwischen - hier - dem (auf den Schutz von Persönlichkeitsrechten gerichteten) Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 MRK) und dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 MRK) wird auf innerstaatlicher Ebene durch die von § 7a Abs 1 MedienG - für den Bereich des Schutzes „vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen“ - geforderte Abwägung schutzwürdiger Interessen des von der Berichterstattung Betroffenen gegenüber spezifischen Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung von zur Identifizierung geeigneten Angaben gewährleistet.Der im Fall konfligierender Grundrechte von der MRK geforderte faire Ausgleich vergleiche Artikel 10, Absatz 2,) zwischen - hier - dem (auf den Schutz von Persönlichkeitsrechten gerichteten) Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, MRK) und dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10, MRK) wird auf innerstaatlicher Ebene durch die von Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG - für den Bereich des Schutzes „vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen“ - geforderte Abwägung schutzwürdiger Interessen des von der Berichterstattung Betroffenen gegenüber spezifischen Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung von zur Identifizierung geeigneten Angaben gewährleistet. EntscheidungstexteTE OGH, AUSL EGMR 2010-03-17 15 Os 95/09y Bemerkung: So bereits zu § 7 MedienG zuletzt 15 Os 42/09d. (T1)Bemerkung: So bereits zu Paragraph 7, MedienG zuletzt 15 Os 42/09d. (T1) TE OGH 2011-03-16 15 Os 98/10s Vgl; Beisatz: Hier: § 7 MedienG. (T2)Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 7, MedienG. (T2) TE OGH 2011-05-04 15 Os 122/10w Vgl. auch; Beis wie T2 TE OGH 2012-05-30 15 Os 114/11w TE OGH 2012-12-12 15 Os 42/12h TE AUSL EGMR 2012-06-19 Bsw 27306/07 Ähnlich; Veröff: NL 2012,187 TE OGH 2014-10-01 15 Os 99/14v TE OGH 2015-06-10 15 Os 96/14b TE OGH 2015-10-07 15 Os 96/15d TE OGH 2018-08-31 6 Ob 110/18x Auch; Beisatz: Wenngleich aus § 7a MedienG nicht zwingend ein Umkehrschluss dahin gezogen werden kann, dass in jedem Fall, der von § 7a Abs 1 MedienG nicht erfasst ist, stets eine identifizierende Berichterstattung zulässig ist, ist diese Bestimmung im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen Art 8 und Art 10 EMRK zu berücksichtigen. (T3)Auch; Beisatz: Wenngleich aus Paragraph 7 a, MedienG nicht zwingend ein Umkehrschluss dahin gezogen werden kann, dass in jedem Fall, der von Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG nicht erfasst ist, stets eine identifizierende Berichterstattung zulässig ist, ist diese Bestimmung im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen Artikel 8 und Artikel 10, EMRK zu berücksichtigen. (T3) TE OGH 2018-12-12 15 Os 86/18p Beisatz: Durch § 7a MedienG soll unter anderem hintangehalten werden, dass Verdächtige oder Verurteilte in Form eines „Medienprangers“ anstelle oder neben einer gerichtlichen Bestrafung eine soziale Ersatz- oder Zusatzbestrafung erfahren. (T4)Beisatz: Durch Paragraph 7 a, MedienG soll unter anderem hintangehalten werden, dass Verdächtige oder Verurteilte in Form eines „Medienprangers“ anstelle oder neben einer gerichtlichen Bestrafung eine soziale Ersatz- oder Zusatzbestrafung erfahren. (T4) TE OGH 2026-02-25 15 Os 92/25f vgl; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125776
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