← Österreich

{'item': ['6Ob262/09m', '6Ob17/12m', '6Ob32/12t', '6Ob185/14w']}

Obsah (4)§223§277§2836§283

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125952 Entscheidungsdatum19.03.2010 Geschäftszahl6Ob262/09m; 6Ob17/12m; 6Ob32/12t; 6Ob185/14w Norm6 EWG-RL 68/151/EWG Publizitätsrichtlinie - 368L0151 idF EG

§223

;

§277

;

§2836

EWG-RL 68/151/EWG Publizitätsrichtlinie - 368L0151 in der Fassung EG-RL 2003/58/EG - Änderungsrichtlinie zur Publizitätsrichtlinie 32003L0058 Art6; EWG-RL 78/660/EWG - Bilanzrichtlinie 378L0660 in der Fassung EG-RL 2009/49/EG - Änderungsrichtlinie zur Bilanzrichtlinie 32009L0049 Art4;

§223

;

§277

;

§283Rechtssatz

Nach Art 6 Buchstabe a) der PublizitätsRL 68151/EWG idF RL 2003/58/EG und RL 2006/99/EG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit sich die Pflicht zur Offenlegung hinsichtlich der Gesellschaften mindestens auf die nach Maßgabe der (unter anderem) BilanzRL 78/660/EWG idF (zuletzt) RL 2009/49/EG für jedes Geschäftsjahr offen zu legenden Unterlagen der Rechnungslegung erstreckt. Art 4 Abs 4 Satz 1 der BilanzRL legt fest, dass in der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung zu jedem Posten die entsprechende Zahl der vorhergehenden Geschäftsjahre anzugeben ist. Diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hat der österreichische Gesetzgeber in § 223 Abs 2

umgesetzt. § 283 Abs 1

dient - ebenso wie § 24 FBG - (auch) der Umsetzung des Art 6 der PublizitätsRL. Das Unterlassen der Angabe der Vorjahreszahlen im Jahresabschluss stellt im Hinblick auf die erwähnten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben auch einen Verstoß gegen die §§ 277 bis 280a

dar. Das Gericht hat daher gemäß § 283 Abs 1

(unter anderem) die Geschäftsführer einer Gesellschaft mittels Zwangsstrafen zur Beachtung der jeweiligen (Form-)Vorschriften anzuhaltenNach Artikel 6, Buchstabe a) der PublizitätsRL 68151/EWG in der Fassung RL 2003/58/EG und RL 2006/99/EG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit sich die Pflicht zur Offenlegung hinsichtlich der Gesellschaften mindestens auf die nach Maßgabe der (unter anderem) BilanzRL 78/660/EWG in der Fassung (zuletzt) RL 2009/49/EG für jedes Geschäftsjahr offen zu legenden Unterlagen der Rechnungslegung erstreckt. Artikel 4, Absatz 4, Satz 1 der BilanzRL legt fest, dass in der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung zu jedem Posten die entsprechende Zahl der vorhergehenden Geschäftsjahre anzugeben ist. Diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hat der österreichische Gesetzgeber in Paragraph 223, Absatz 2,

umgesetzt. Paragraph 283, Absatz eins,

dient - ebenso wie Paragraph 24, FBG - (auch) der Umsetzung des Artikel 6, der PublizitätsRL. Das Unterlassen der Angabe der Vorjahreszahlen im Jahresabschluss stellt im Hinblick auf die erwähnten gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben auch einen Verstoß gegen die Paragraphen 277 bis 280 a

dar. Das Gericht hat daher gemäß Paragraph 283, Absatz eins,

(unter anderem) die Geschäftsführer einer Gesellschaft mittels Zwangsstrafen zur Beachtung der jeweiligen (Form-)Vorschriften anzuhalten EntscheidungstexteTE OGH 2010-03-19 6 Ob 262/09m TE OGH 2012-02-16 6 Ob 17/12m Vgl; Beisatz: Nach herrschender Auffassung hat das Firmenbuchgericht mit der Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 283

auch bei Unvollständigkeit und Formverstößen dann vorzugehen, wenn der Verstoß gegen § 281

sich gleichzeitig als Verstoß gegen die §§ 277 bis 280a

darstellt. (T1); Beisatz: Hier: Nichteinreichung der Gewinn‑ und Verlustrechnung als Teil des Jahresabschlusses. (T2)Vgl; Beisatz: Nach herrschender Auffassung hat das Firmenbuchgericht mit der Verhängung von Zwangsstrafen gemäß Paragraph 283,

auch bei Unvollständigkeit und Formverstößen dann vorzugehen, wenn der Verstoß gegen Paragraph 281,

sich gleichzeitig als Verstoß gegen die Paragraphen 277 bis 280 a

darstellt. (T1); Beisatz: Hier: Nichteinreichung der Gewinn‑ und Verlustrechnung als Teil des Jahresabschlusses. (T2) TE OGH 2012-03-15 6 Ob 32/12t Vgl; Beisatz: Nach § 277 Abs 6

sind Jahresabschlüsse ‑ von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen ‑ elektronisch einzureichen. § 29 FBG stellt ‑ in Einklang mit Art 3 der Richtlinie 2003/58/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ‑ die Grundlage für die ADV‑mäßige Führung des Firmenbuchs dar. Daraus ergibt sich ein berechtigtes Interesse des Staats, Daten in technisch einfach überführbarer Form zur Verfügung gestellt zu bekommen. Diesem Umstand trägt § 283 Abs 1

Rechnung, der jeden Verstoß gegen § 277

, somit auch einen Formverstoß gegen dessen Abs 6, unter (Zwangs‑)Strafe stellt. (T3)Vgl; Beisatz: Nach Paragraph 277, Absatz 6,

sind Jahresabschlüsse ‑ von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen ‑ elektronisch einzureichen. Paragraph 29, FBG stellt ‑ in Einklang mit Artikel 3, der Richtlinie 2003/58/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ‑ die Grundlage für die ADV‑mäßige Führung des Firmenbuchs dar. Daraus ergibt sich ein berechtigtes Interesse des Staats, Daten in technisch einfach überführbarer Form zur Verfügung gestellt zu bekommen. Diesem Umstand trägt Paragraph 283, Absatz eins,

Rechnung, der jeden Verstoß gegen Paragraph 277,

, somit auch einen Formverstoß gegen dessen Absatz 6,, unter (Zwangs‑)Strafe stellt. (T3) TE OGH 2014-11-19 6 Ob 185/14w Vgl auch; Beisatz: Hier: Nichteinreichung des Jahresabschlusses und Nichtanführung der Vorjahreszahlen im darauffolgenden Jahresabschluss. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125952

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.