← Österreich

{'item': ['11Os22/10k', '14Os48/12h', '12Os111/14m']}

Obsah (4)§55§71§232§254

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125728 Entscheidungsdatum23.03.2010 Geschäftszahl11Os22/10k; 14Os48/12h; 12Os111/14m NormStPO §2 Abs2;

§55

Abs1;

§71

Abs5;

§232

Abs2;

§254Rechtssatz

Aufgrund der amtswegigen Aufklärungspflicht nach § 2 Abs 2

ist das Gericht durch die ihm gemäß §§ 232 Abs 2, 254

eingeräumte diskretionäre Gewalt ermächtigt, (gerade) auch ohne Antrag der Beteiligten des Verfahrens nicht nur Zeugen und Sachverständige zu laden, sondern ganz allgemein (und auch schon vor der Hauptverhandlung) die Aufnahme von Beweisen anzuordnen, auch wenn dies mit Grundrechtseingriffen verbunden ist. Dabei ist es nicht an die für die Antragstellung der Beteiligten geltenden Regeln des § 55 Abs 1

gebunden. Vielmehr ist maßgebend, dass die Beweisaufnahme Aufklärung über erhebliche Tatsachen erwarten lässt, wobei das Gericht nicht willkürlich von einer solchen Erwartung ausgehen darf.Aufgrund der amtswegigen Aufklärungspflicht nach Paragraph 2, Absatz 2,

ist das Gericht durch die ihm gemäß Paragraphen 232, Absatz 2, 254,

eingeräumte diskretionäre Gewalt ermächtigt, (gerade) auch ohne Antrag der Beteiligten des Verfahrens nicht nur Zeugen und Sachverständige zu laden, sondern ganz allgemein (und auch schon vor der Hauptverhandlung) die Aufnahme von Beweisen anzuordnen, auch wenn dies mit Grundrechtseingriffen verbunden ist. Dabei ist es nicht an die für die Antragstellung der Beteiligten geltenden Regeln des Paragraph 55, Absatz eins,

gebunden. Vielmehr ist maßgebend, dass die Beweisaufnahme Aufklärung über erhebliche Tatsachen erwarten lässt, wobei das Gericht nicht willkürlich von einer solchen Erwartung ausgehen darf. EntscheidungstexteTE OGH 2010-03-23 11 Os 22/10k TE OGH 2012-06-12 14 Os 48/12h nur: Nach § 2 Abs 2

hat das Gericht im Hauptverfahren die der Anklage zu Grunde liegende Tat und die Schuld des Angeklagten von Amts wegen aufzuklären. Im Rahmen der von §§ 232 Abs 2, 254

eingeräumten diskretionären Gewalt ist der Vorsitzende ermächtigt, (gerade) auch ohne Antrag der Beteiligten des Verfahrens Zeugen und Sachverständige zu laden und ganz allgemein (und auch schon vor der Hauptverhandlung) die Aufnahme von Beweisen anzuordnen, auch wenn dies mit einem Grundrechtseingriff verbunden ist. (T1)nur: Nach Paragraph 2, Absatz 2,

hat das Gericht im Hauptverfahren die der Anklage zu Grunde liegende Tat und die Schuld des Angeklagten von Amts wegen aufzuklären. Im Rahmen der von Paragraphen 232, Absatz 2, 254,

eingeräumten diskretionären Gewalt ist der Vorsitzende ermächtigt, (gerade) auch ohne Antrag der Beteiligten des Verfahrens Zeugen und Sachverständige zu laden und ganz allgemein (und auch schon vor der Hauptverhandlung) die Aufnahme von Beweisen anzuordnen, auch wenn dies mit einem Grundrechtseingriff verbunden ist. (T1) Beisatz: Hier: Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch zwangsweise Vorführung des Angeklagten vor den Sachverständigen. (T2) TE OGH 2014-12-18 12 Os 111/14m Auch; Beisatz: Dies gilt auch im Privatanklageverfahren. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125728

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.