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{'item': ['2Ob252/09m', '6Ob250/11z', '2Ob186/11h']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125821 Entscheidungsdatum25.03.2010 Geschäftszahl2Ob252/09m; 6Ob250/11z; 2Ob186/11h NormAEUV Lissabon Art18; AEUV Lissabon Art106; EG Amsterdam Art12; EG Amsterdam Art86; GSpG 1989 §25 RechtssatzEntgegen dem Wortlaut des § 25 Abs 3 GSpG erstreckt sich der Schutz dieser Bestimmung wegen unmittelbarer Anwendung des allgemeinen Diskriminierungsverbots auch auf Unionsbürger und ist von den Casinos in Österreich selbst wahrzunehmen.Entgegen dem Wortlaut des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG erstreckt sich der Schutz dieser Bestimmung wegen unmittelbarer Anwendung des allgemeinen Diskriminierungsverbots auch auf Unionsbürger und ist von den Casinos in Österreich selbst wahrzunehmen. EntscheidungstexteTE OGH 2010-03-25 2 Ob 252/09m TE OGH 2012-03-15 6 Ob 250/11z Beisatz: Zwar galt die für Inländer geltende Zugangsbeschränkung des § 25 Abs 3 GSpG idF vor BGBl I 126/2008 gegenüber EU-Ausländern (ihrem Wortlaut nach) nicht, ermöglichte diesen also einen leichteren Zugang zur Dienstleistung. Allerdings betrifft § 25 Abs 3 GSpG einen Aspekt der „Produktsicherheit“. Es kann davon ausgegangen werden, dass § 25 Abs 3 GSpG idF vor BGBl I 126/2008 gegenüber EU-/EWR-Ausländern diskriminierend war. (T1);Beisatz: Zwar galt die für Inländer geltende Zugangsbeschränkung des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2008, gegenüber EU-Ausländern (ihrem Wortlaut nach) nicht, ermöglichte diesen also einen leichteren Zugang zur Dienstleistung. Allerdings betrifft Paragraph 25, Absatz 3, GSpG einen Aspekt der „Produktsicherheit“. Es kann davon ausgegangen werden, dass Paragraph 25, Absatz 3, GSpG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2008, gegenüber EU-/EWR-Ausländern diskriminierend war. (T1); Beisatz: Der Gesetzgeber hat den Spielerschutz nicht nach „Ermessen“ auf EU‑/EWR‑Bürger ausgedehnt, sondern weil § 25 Abs 3 GSpG aF (auch) von ihm als gemeinschaftsrechtswidrig erkannt wurde. (T2);Beisatz: Der Gesetzgeber hat den Spielerschutz nicht nach „Ermessen“ auf EU‑/EWR‑Bürger ausgedehnt, sondern weil Paragraph 25, Absatz 3, GSpG aF (auch) von ihm als gemeinschaftsrechtswidrig erkannt wurde. (T2); Beisatz: Der Ansicht, dass eine Differenzierung nach der Staatsbürgerschaft in § 25 Abs 3 GSpG idF vor BGBl I 126/2008 deshalb sachgerecht gewesen sei, weil eine Informationseinholung im Hinblick auf Ausländer nicht durchführbar sei, kann nicht gefolgt werden. (T3);Beisatz: Der Ansicht, dass eine Differenzierung nach der Staatsbürgerschaft in Paragraph 25, Absatz 3, GSpG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2008, deshalb sachgerecht gewesen sei, weil eine Informationseinholung im Hinblick auf Ausländer nicht durchführbar sei, kann nicht gefolgt werden. (T3); Beisatz: Angesichts des Umstands, dass zwischen dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union im Jahr 1995 und dem hier in Rede stehenden Zeitraum bereits mehr als zehn Jahre vergangen waren und das Diskriminierungsverbot des Art 12 EGV zu den ganz zentralen Errungenschaften des gemeinsamen Markts gehört, ist die Rechtsansicht, § 25 Abs 3 GSpG aF sei gemeinschaftsrechtskonform, nicht vertretbar. (T4)Beisatz: Angesichts des Umstands, dass zwischen dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union im Jahr 1995 und dem hier in Rede stehenden Zeitraum bereits mehr als zehn Jahre vergangen waren und das Diskriminierungsverbot des Artikel 12, EGV zu den ganz zentralen Errungenschaften des gemeinsamen Markts gehört, ist die Rechtsansicht, Paragraph 25, Absatz 3, GSpG aF sei gemeinschaftsrechtskonform, nicht vertretbar. (T4) TE OGH 2012-03-28 2 Ob 186/11h Auch

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