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OGH Rechtssatz RS0126083 (5Ob26/10z)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0126083 Entscheidungsdatum25.03.2010 Geschäftszahl5Ob26/10z NormABGB §1091 A1; AußStrG 2005 §1 A1; JN §1 DVj1; MRG §1 Abs1; MRG idF WRN 2009 §1 Abs4; MRG idF WRN 2009 §16b Abs4; MRG idF WRN 2009 §37 Abs1 Z8bABGB §1091 A1; AußStrG 2005 §1 A1; JN §1 DVj1; MRG §1 Abs1; MRG in der Fassung WRN 2009 §1 Abs4; MRG in der Fassung WRN 2009 §16b Abs4; MRG in der Fassung WRN 2009 §37 Abs1 Z8b RechtssatzDie neue Bestimmung des § 16b MRG gilt zwar auch im Teilanwendungsbereich des MRG. Für jedoch dem MRG gar nicht unterliegende Bestandverhältnisse steht aber das mietrechtliche Außerstreitverfahren nach wie vor nicht zur Verfügung. Über Kautionsrückforderungsansprüche des Pächters ist daher jedenfalls im Streitverfahren zu entscheiden.Die neue Bestimmung des Paragraph 16 b, MRG gilt zwar auch im Teilanwendungsbereich des MRG. Für jedoch dem MRG gar nicht unterliegende Bestandverhältnisse steht aber das mietrechtliche Außerstreitverfahren nach wie vor nicht zur Verfügung. Über Kautionsrückforderungsansprüche des Pächters ist daher jedenfalls im Streitverfahren zu entscheiden.

EntscheidungstexteTE OGH 2010-03-25 5 Ob 26/10z

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