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OGH Rechtssatz RS0125840 (5Ob55/10i)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125840 Entscheidungsdatum25.03.2010 Geschäftszahl5Ob55/10i NormMRG idF MRN 2001 §45 Abs1; MRG idF 3.WÄG §45 Abs1; MRG §49d Abs3MRG in der Fassung MRN 2001 §45 Abs1; MRG in der Fassung 3.WÄG §45 Abs1; MRG §49d Abs3 RechtssatzEine, wenn auch seinerzeit berechtigte Erhöhung des Hauptmietzinses gemäß § 45 MRG in der Fassung der MRN 2001 (allenfalls gemäß § 45 MRG in der Fassung des 3. WÄG in Verbindung mit § 49d Abs 3 MRG) verliert ihre gesetzliche Grundlage, wenn der Abbruch des Gebäudes bewilligt oder behördlich aufgetragen wird. Trotz einer seinerzeit zulässigen Anhebung des Hauptmietzinses erlischt die Berechtigung, die Erhöhung weiterhin zu verlangen, mit Bewirkung einer solchen Abbruchsbewilligung.Eine, wenn auch seinerzeit berechtigte Erhöhung des Hauptmietzinses gemäß Paragraph 45, MRG in der Fassung der MRN 2001 (allenfalls gemäß Paragraph 45, MRG in der Fassung des 3. WÄG in Verbindung mit Paragraph 49 d, Absatz 3, MRG) verliert ihre gesetzliche Grundlage, wenn der Abbruch des Gebäudes bewilligt oder behördlich aufgetragen wird. Trotz einer seinerzeit zulässigen Anhebung des Hauptmietzinses erlischt die Berechtigung, die Erhöhung weiterhin zu verlangen, mit Bewirkung einer solchen Abbruchsbewilligung.

EntscheidungstexteTE OGH 2010-03-25 5 Ob 55/10i

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