OGH Rechtssatz RS0125841 (5Ob55/10i)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125841 Entscheidungsdatum25.03.2010 Geschäftszahl5Ob55/10i NormMRG idF MRN 2001 §45 Abs1; MRG idF 3.WÄG §45 Abs1; MRG §49d Abs3MRG in der Fassung MRN 2001 §45 Abs1; MRG in der Fassung 3.WÄG §45 Abs1; MRG §49d Abs3 RechtssatzMit dem letzten Halbsatz des § 49d Abs 3 MRG ist klargestellt, dass ein „Verlangen“, wie es bisher der gesetzlichen Terminologie entsprach, nun automatisch als „Anhebungsbegehren“ iSd neuen § 45 MRG zu qualifizieren ist, es also keines neuerlichen Anhebungsbegehrens bedarf.Mit dem letzten Halbsatz des Paragraph 49 d, Absatz 3, MRG ist klargestellt, dass ein „Verlangen“, wie es bisher der gesetzlichen Terminologie entsprach, nun automatisch als „Anhebungsbegehren“ iSd neuen Paragraph 45, MRG zu qualifizieren ist, es also keines neuerlichen Anhebungsbegehrens bedarf.
EntscheidungstexteTE OGH 2010-03-25 5 Ob 55/10i