RIS Dokument GerichtAUSL EGMR, OGH RechtssatznummerRS0126613 Entscheidungsdatum16.07.2020 GeschäftszahlBsw57813/00; 3Ob147/10d; Bsw57813/00; 3Ob224/12f; Bsw54270/10; Bsw25358/12; Bsw11288/18 NormMRK Art8 II1 MRK Art8 II2 RechtssatzDas Recht eines Paares, ein Kind zu bekommen und sich dazu medizinisch unterstützter Fortpflanzung zu bedienen, fällt in den Anwendungsbereich von Art 8 MRK, da eine solche Entscheidung eindeutig Ausdruck des Privat- und Familienlebens ist.Das Recht eines Paares, ein Kind zu bekommen und sich dazu medizinisch unterstützter Fortpflanzung zu bedienen, fällt in den Anwendungsbereich von Artikel 8, MRK, da eine solche Entscheidung eindeutig Ausdruck des Privat- und Familienlebens ist. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR, OGH 2010-04-01 Bsw 57813/00 TE OGH 2011-03-22 3 Ob 147/10d Beisatz: Hier: Aufhebungsantrag an den VfGH wegen verfassungsrechtlicher Bedenken bezüglich § 2 Abs 1 FMedG idF BGBl I 2009/135, der Paare gleichen Geschlechts von einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung ausschließt. (T1)Beisatz: Hier: Aufhebungsantrag an den VfGH wegen verfassungsrechtlicher Bedenken bezüglich Paragraph 2, Absatz eins, FMedG in der Fassung BGBl römisch eins 2009/135, der Paare gleichen Geschlechts von einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung ausschließt. (T1) TE AUSL EGMR 2011-11-03 Bsw 57813/00 Beisatz: Urteil der Großen Kammer. (T2) Veröff: NL 2011,339 TE OGH 2012-12-19 3 Ob 224/12f Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Aufhebungsantrag wird nach Zurückweisung in ergänzter Form wiederholt. (T3) TE AUSL EGMR 2012-08-28 Bsw 54270/10 Beisatz: Auch die Inanspruchnahme der Präimplantationsdiagnostik fällt in den Anwendungsbereich von Art 8 MRK. (Costa und Pavan gg. Italien) (T4)Beisatz: Auch die Inanspruchnahme der Präimplantationsdiagnostik fällt in den Anwendungsbereich von Artikel 8, MRK. (Costa und Pavan gg. Italien) (T4) Veröff: NL 2012,265 TE AUSL EGMR 2017-01-24 Bsw 25358/12 Vgl; Beisatz: Anwendung von Art 8 MRK auf Entscheidung eines Paares, Eltern eines von einer Leihmutter geborenen Kindes werden zu wollen. (Paradiso und Campanelli gg. Italien [GK]) (T5); Veröff: NL 2017,26Vgl; Beisatz: Anwendung von Artikel 8, MRK auf Entscheidung eines Paares, Eltern eines von einer Leihmutter geborenen Kindes werden zu wollen. (Paradiso und Campanelli gg. Italien [GK]) (T5); Veröff: NL 2017,26 TE AUSL 2020-07-16 Bsw 11288/18 vgl; Beisatz: Gesetzt den Fall, dass ein im Ausland im Wege der Leihmutterschaft geborenes Kind den Keimzellen des Wunschvaters entstammt, verlangt das Recht auf Achtung des Privatlebens des Kindes, dass das innerstaatliche Recht eine Möglichkeit der Anerkennung des Eltern-Kind-Verhältnisses zum Wunschvater und zur Wunschmutter – mag sie nun die genetische Mutter sein oder nicht – vorsieht. Die Tatsache der Existenz eines genetischen Bandes hat nicht zur Folge, dass das Recht des Kindes auf Achtung seines Privatlebens die Anerkennung des Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen ihm und seinem Wunschvater speziell im Wege der Eintragung der Details der ausländischen Geburtsurkunde verlangt. Dies gilt auch für die Anerkennung des Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Kind und seiner Wunsch- bzw genetischen Mutter. Die Anerkennung des Eltern-Kind-Verhältnisses zum Wunschvater (in diesem Fall der biologische Vater) und zur Wunschmutter, die nicht die biologische Mutter ist, kann auch auf andere Weise als durch die Übertragung der ausländischen Geburtsurkunde des Kindes in das inländische Personenstandsregister erfolgen, sofern sichergestellt wird, dass die Herstellung eines rechtlich anerkannten Verhältnisses zwischen Mutter und Kind auf andere Weise (hier: durch die Beschreitung des Adoptionsweges) in effektiver und rascher Weise erfolgen kann. (D. gg Frankreich) (T6) Anm: Veröff NL 2020,272Anmerkung, Veröff NL 2020,272 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2010:RS0126613
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.