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{'item': '13Os153/09p'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125768 Entscheidungsdatum08.04.2010 Geschäftszahl13Os153/09p NormStPO §43 Abs1 Z3 B; StPO §245 Abs1; StPO §281 Abs1 Z1 RechtssatzWährend § 262 StPO eine Belehrung über wahrscheinliche Änderungen der rechtlichen Beurteilung gegenüber derjenigen der Anklageschrift gebietet und Absprachen (bloß) über den Verfahrensgang kein gesetzliches Hindernis entgegensteht (vgl nur § 245 Abs 1 zweiter Satz StPO über die Möglichkeit des Angeklagten, sich ohne lange Erklärungen schuldig zu bekennen, § 252 Abs 1 Z 4 StPO über einverständliche Verlesungen oder § 252 Abs 2a StPO über den Ersatz von Verlesungen durch ein zusammenfassendes Referat des Vorsitzenden, nicht zuletzt § 246 Abs 2 StPO, wonach Ankläger und Angeklagter im Laufe der Hauptverhandlung „Beweismittel fallen lassen“ können, „jedoch nur, wenn der Gegner zustimmt“), haben sich Richter jeder Äußerung über den Inhalt der noch nicht ergangenen Entscheidung in der Hauptsache (§§ 259, 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO, § 214 FinStrG) zu enthalten. Ein Vorsitzender, der außerhalb der Hauptverhandlung Kontakt zu einem Beteiligten des Hauptverfahrens aufnimmt und dabei seine Entschlossenheit zu einer dessen Prozessstandpunkt zuwiderlaufenden Verfahrenserledigung in der Hauptsache zum Ausdruck bringt, setzt demnach ein Verhalten, welches das Vertrauen in die Unvoreingenommenheit des Richters auf eine vom Verfahrensrecht im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO respektierte Weise erschüttert und ist folgerichtig ausgeschlossen.Während Paragraph 262, StPO eine Belehrung über wahrscheinliche Änderungen der rechtlichen Beurteilung gegenüber derjenigen der Anklageschrift gebietet und Absprachen (bloß) über den Verfahrensgang kein gesetzliches Hindernis entgegensteht vergleiche nur Paragraph 245, Absatz eins, zweiter Satz StPO über die Möglichkeit des Angeklagten, sich ohne lange Erklärungen schuldig zu bekennen, Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO über einverständliche Verlesungen oder Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO über den Ersatz von Verlesungen durch ein zusammenfassendes Referat des Vorsitzenden, nicht zuletzt Paragraph 246, Absatz 2, StPO, wonach Ankläger und Angeklagter im Laufe der Hauptverhandlung „Beweismittel fallen lassen“ können, „jedoch nur, wenn der Gegner zustimmt“), haben sich Richter jeder Äußerung über den Inhalt der noch nicht ergangenen Entscheidung in der Hauptsache (Paragraphen 259, 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO, Paragraph 214, FinStrG) zu enthalten. Ein Vorsitzender, der außerhalb der Hauptverhandlung Kontakt zu einem Beteiligten des Hauptverfahrens aufnimmt und dabei seine Entschlossenheit zu einer dessen Prozessstandpunkt zuwiderlaufenden Verfahrenserledigung in der Hauptsache zum Ausdruck bringt, setzt demnach ein Verhalten, welches das Vertrauen in die Unvoreingenommenheit des Richters auf eine vom Verfahrensrecht im Sinn des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO respektierte Weise erschüttert und ist folgerichtig ausgeschlossen. EntscheidungstexteTE OGH 2010-04-08 13 Os 153/09p

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.