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{'item': '16Ok2/10; 16Ok5/11; 16Ok7/11 (16Ok8/11; 16Ok9/11; 16Ok10/11; 16Ok11/11; 16Ok12/11; 16Ok13/11); 16Ok5/12; 16Ok1/13; 16Ok7/13; 16Ok5/13; 16Ok8

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125748 Entscheidungsdatum04.02.2026 Geschäftszahl16Ok2/10; 16Ok5/11; 16Ok7/11 (16Ok8/11; 16Ok9/11; 16Ok10/11; 16Ok11/11; 16Ok12/11; 16Ok13/11); 16Ok5/12; 16Ok1/13; 16Ok7/13; 16Ok5/13; 16Ok8/13 (16Ok9/13); 16Ok3/14; 16Ok10/15d (16Ok11/15a; 16Ok12/15y; 16Ok13/15w); 16Ok6/16t; 16Ok1/17h; 16Ok7/22y; 16Ok9/25x; 16Ok1/26x NormWettbG §12 RechtssatzDer begründete Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die im Gesetz genannten wettbewerbsrechtlichen Vorschriften muss sich grundsätzlich nicht gegen die Person richten, in deren Räumlichkeiten die Hausdurchsuchung anzuordnen ist. Insoweit kann es daher nicht auf die subjektive Tatseite dieser Person ankommen. EntscheidungstexteTE OGH 2010-04-19 16 Ok 2/10 TE OGH 2011-11-09 16 Ok 5/11 Vgl auch; Beisatz: Begründet ist ein Verdacht iSd § 12 Abs 1 WettbG, wenn er sich rational nachvollziehbar dartun lässt, wofür Tatsachen vorliegen müssen, aus denen vertretbar und nachvollziehbar geschlossen werden kann, dass eine Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsbestimmungen vorliegt. (T1)Vgl auch; Beisatz: Begründet ist ein Verdacht iSd Paragraph 12, Absatz eins, WettbG, wenn er sich rational nachvollziehbar dartun lässt, wofür Tatsachen vorliegen müssen, aus denen vertretbar und nachvollziehbar geschlossen werden kann, dass eine Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsbestimmungen vorliegt. (T1) Beisatz: Die Beteiligung des Adressaten des Hausdurchsuchungsbefehls an der kartellrechtswidrigen Absprache ist nicht Voraussetzung. (T2) TE OGH 2011-12-20 16 Ok 7/11 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Sicherstellung von Unterlagen, die ein anderes Unternehmen betreffen, als jenes, bei dem die bewilligte Hausdurchsuchung durchgeführt wird, ist grundsätzlich zulässig. (T3) Beisatz: Ein „dringender“ Tatverdacht ist weder nach dem KartG bzw WettbG noch nach der StPO Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung. (T4) TE OGH 2012-10-11 16 Ok 5/12 Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4 TE OGH 2013-03-05 16 Ok 1/13 Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Ob ein begründeter Verdacht iSd § 12 WettbG vorliegt, ist durch eine rechtliche Würdigung der tatsächlichen verdachtsbegründend behaupteten Umstände zu ermitteln und daher im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof überprüfbar. (T5)Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Ob ein begründeter Verdacht iSd Paragraph 12, WettbG vorliegt, ist durch eine rechtliche Würdigung der tatsächlichen verdachtsbegründend behaupteten Umstände zu ermitteln und daher im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof überprüfbar. (T5) TE OGH 2013-11-07 16 Ok 7/13 Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2013-11-26 16 Ok 5/13 Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob ein hinreichend begründeter Verdacht in tatsächlicher Hinsicht vorliegt, ist eine solche der Beweiswürdigung ist, die im kartellgerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht bekämpfbar ist. (T6) Veröff: SZ 2013/114 TE OGH 2014-02-14 16 Ok 8/13 Vgl auch; Beisatz: Ein Hausdurchsuchungsbefehl kann grundsätzlich auch auf Mutter‑ bzw Schwester‑ und Holdinggesellschaften mit gleichem Sitz erweitert werden. (T7) Veröff: SZ 2014/9 TE OGH 2014-05-06 16 Ok 3/14 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-01-20 16 Ok 10/15d Auch; Beisatz: Hier: Aufgrund der Konzernzugehörigkeit Ausdehnung des Hausdurchsuchungsbefehls auf den gesamten Gebäudekomplex. (T8) TE OGH 2016-06-16 16 Ok 6/16t Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2017-07-07 16 Ok 1/17h Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2023-01-19 16 Ok 7/22y Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; nur: Der begründete Verdacht einer Zuwiederhandlung gegen die im Gesetz genannten wettbewerbsrechtlichen Vorschriften muss sich grundsätzlich nicht gegen die Prson richten, in deren Räumlichkeiten die Hausdurchsuchung anzuordnen ist. (T9) TE OGH 2026-01-26 16 Ok 9/25x Beisatz wie T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 Beisatz: Ob in tatsächlicher Hinsicht ein hinreichend begründeter Verdacht vorliegt, ist jedoch eine Frage der Beweiswürdigung, die gemäß § 49 Abs 3 KartG nur eingeschränkt bekämpfbar ist. (T10)Beisatz: Ob in tatsächlicher Hinsicht ein hinreichend begründeter Verdacht vorliegt, ist jedoch eine Frage der Beweiswürdigung, die gemäß Paragraph 49, Absatz 3, KartG nur eingeschränkt bekämpfbar ist. (T10) Beisatz: Die Gründe für die Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls sind ex ante zu beurteilen. (T11) TE OGH 2026-02-04 16 Ok 1/26x Beisatz wie T1; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5 Beisatz wie T6 nur: Ob in tatsächlicher Hinsicht ein hinreichend begründeter Verdacht vorliegt, ist jedoch eine Frage der Beweiswürdigung, die gemäß § 49 Abs 3 KartG nur eingeschränkt bekämpfbar ist. (T12)Beisatz wie T6 nur: Ob in tatsächlicher Hinsicht ein hinreichend begründeter Verdacht vorliegt, ist jedoch eine Frage der Beweiswürdigung, die gemäß Paragraph 49, Absatz 3, KartG nur eingeschränkt bekämpfbar ist. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125748

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.