RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125771 Entscheidungsdatum20.04.2010 Geschäftszahl4Ob58/10y; 4Ob58/10y; 6Ob103/11g; 6Ob39/13y NormBrüssel IIa-VO Art10 litb sublitiv; Brüssel IIa-VO Art11 Abs8; Brüssel IIa-VO Art42 Abs2; Brüssel IIa-VO Art47 Abs2; Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ allg; AEUV Lissabon Art267 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- Ist unter einer „Sorgerechtsentscheidung [..], in der die Rückgabe des Kindes nicht angeordnet wird“ im Sinn von Art 10 lit b sublit iv VO (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa-VO) auch eine vorläufige Regelung zu verstehen, mit der die „elterliche Entscheidungsgewalt“, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht, bis zur endgültigen Entscheidung über das Sorgerecht dem entführenden Elternteil übertragen wird?
- Ist unter einer „Sorgerechtsentscheidung [..], in der die Rückgabe des Kindes nicht angeordnet wird“ im Sinn von Artikel 10, Litera b, sublit iv VO (EG) Nr. 2201 aus 2003, (Brüssel IIa-VO) auch eine vorläufige Regelung zu verstehen, mit der die „elterliche Entscheidungsgewalt“, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht, bis zur endgültigen Entscheidung über das Sorgerecht dem entführenden Elternteil übertragen wird?
- Fällt eine Rückgabeanordnung nur dann in den Anwendungsbereich von Art 11 Abs 8 Brüssel IIa-VO, wenn das Gericht die Rückgabe aufgrund einer von ihm getroffenen Sorgerechtsentscheidung anordnet?
- Fällt eine Rückgabeanordnung nur dann in den Anwendungsbereich von Artikel 11, Absatz 8, Brüssel IIa-VO, wenn das Gericht die Rückgabe aufgrund einer von ihm getroffenen Sorgerechtsentscheidung anordnet?
- Wenn Frage 1 oder 2 bejaht wird: 3.
- Kann die Unzuständigkeit des Ursprungsgerichts (Frage 1) oder die Unanwendbarkeit von Art 11 Abs 8 Brüssel IIa-VO (Frage 2) im Zweitstaat gegen die Vollstreckung einer Entscheidung, die vom Ursprungsgericht mit einer Bescheinigung nach Art 42 Abs 2 Brüssel IIa-VO versehen wurde, eingewendet werden?3.
- Kann die Unzuständigkeit des Ursprungsgerichts (Frage 1) oder die Unanwendbarkeit von Artikel 11, Absatz 8, Brüssel IIa-VO (Frage 2) im Zweitstaat gegen die Vollstreckung einer Entscheidung, die vom Ursprungsgericht mit einer Bescheinigung nach Artikel 42, Absatz 2, Brüssel IIa-VO versehen wurde, eingewendet werden? 3.
- Oder muss der Antragsgegner in einem solchen Fall im Ursprungsstaat die Aufhebung der Bescheinigung beantragen, wobei die Vollstreckung im Zweitstaat bis zur Entscheidung des Ursprungsstaats ausgesetzt werden kann?
- Wenn die Fragen 1 und 2 oder die Frage 3.
- verneint werden: Steht eine von einem Gericht des Zweitstaats erlassene und nach dessen Recht als vollstreckbar anzusehende Entscheidung, mit der die einstweilige Obsorge dem entführenden Elternteil übertragen wurde, nach Art 47 Abs 2 Brüssel IIa-VO der Vollstreckung einer zuvor nach Art 11 Abs 8 Brüssel IIa-VO erlassenen Rückgabeanordnung des Erststaats auch dann entgegen, wenn sie die Vollstreckung einer nach dem Haager Übereinkommen vom
- Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) erlassenen Rückgabeanordnung des Zweitstaats nicht hinderte?Steht eine von einem Gericht des Zweitstaats erlassene und nach dessen Recht als vollstreckbar anzusehende Entscheidung, mit der die einstweilige Obsorge dem entführenden Elternteil übertragen wurde, nach Artikel 47, Absatz 2, Brüssel IIa-VO der Vollstreckung einer zuvor nach Artikel 11, Absatz 8, Brüssel IIa-VO erlassenen Rückgabeanordnung des Erststaats auch dann entgegen, wenn sie die Vollstreckung einer nach dem Haager Übereinkommen vom
- Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) erlassenen Rückgabeanordnung des Zweitstaats nicht hinderte?
- Wenn auch die Frage 4 verneint wird: 5.
- Kann die Vollstreckung einer Entscheidung, die vom Ursprungsgericht mit einer Bescheinigung nach Art 42 Abs 2 Brüssel IIa-VO versehen wurde, im Zweitstaat verweigert werden, wenn sich die Umstände seit ihrer Erlassung in einer Weise geändert haben, dass die Vollstreckung das Wohl des Kindes nun schwerwiegend gefährdete?5.
- Kann die Vollstreckung einer Entscheidung, die vom Ursprungsgericht mit einer Bescheinigung nach Artikel 42, Absatz 2, Brüssel IIa-VO versehen wurde, im Zweitstaat verweigert werden, wenn sich die Umstände seit ihrer Erlassung in einer Weise geändert haben, dass die Vollstreckung das Wohl des Kindes nun schwerwiegend gefährdete? EntscheidungstexteTE OGH 2010-04-20 4 Ob 58/10y TE OGH 2010-07-13 4 Ob 58/10y Auch; Beisatz: Der EuGH hat darauf mit Urteil vom
- Juli 2010, Rs C-211/10 PPU, wie folgt geantwortet:
- Art 10 Buchst b Ziff iv der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom
- November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass eine vorläufige Regelung keine „Sorgerechtsentscheidung ..., in der die Rückgabe des Kindes nicht angeordnet wird“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt und nicht zu einer Übertragung der Zuständigkeit auf die Gerichte des Mitgliedstaats führen kann, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde.
- Artikel 10, Buchst b Ziff iv der Verordnung (EG) Nr. 2201 aus 2003, des Rates vom
- November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347 aus 2000, ist dahin auszulegen, dass eine vorläufige Regelung keine „Sorgerechtsentscheidung ..., in der die Rückgabe des Kindes nicht angeordnet wird“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt und nicht zu einer Übertragung der Zuständigkeit auf die Gerichte des Mitgliedstaats führen kann, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde.
- Art 11 Abs 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist dahin auszulegen, dass eine Entscheidung, mit der das zuständige Gericht die Rückgabe des Kindes anordnet, auch dann in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, wenn ihr keine von diesem Gericht getroffene endgültige Entscheidung über das Sorgerecht für das Kind vorausgegangen ist.
- Artikel 11, Absatz 8, der Verordnung Nr. 2201 aus 2003, ist dahin auszulegen, dass eine Entscheidung, mit der das zuständige Gericht die Rückgabe des Kindes anordnet, auch dann in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, wenn ihr keine von diesem Gericht getroffene endgültige Entscheidung über das Sorgerecht für das Kind vorausgegangen ist.
- Art 47 Abs 2 Unterabs 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist dahin auszulegen, dass eine später ergangene Entscheidung eines Gerichts des Vollstreckungsmitgliedstaats, mit der ein vorläufiges Sorgerecht gewährt wird und die nach dem Recht dieses Staates als vollstreckbar anzusehen ist, der Vollstreckung einer zuvor ergangenen und mit einer Bescheinigung versehenen Entscheidung, mit der das zuständige Gericht des Ursprungsmitgliedstaats die Rückgabe des Kindes anordnet, nicht entgegengehalten werden kann.
- Artikel 47, Absatz 2, Unterabs 2 der Verordnung Nr. 2201 aus 2003, ist dahin auszulegen, dass eine später ergangene Entscheidung eines Gerichts des Vollstreckungsmitgliedstaats, mit der ein vorläufiges Sorgerecht gewährt wird und die nach dem Recht dieses Staates als vollstreckbar anzusehen ist, der Vollstreckung einer zuvor ergangenen und mit einer Bescheinigung versehenen Entscheidung, mit der das zuständige Gericht des Ursprungsmitgliedstaats die Rückgabe des Kindes anordnet, nicht entgegengehalten werden kann.
- Die Vollstreckung einer mit einer Bescheinigung versehenen Entscheidung kann im Vollstreckungsmitgliedstaat nicht deshalb verweigert werden, weil sie aufgrund einer seit Erlassung der Entscheidung eingetretenen Änderung der Umstände das Wohl des Kindes schwerwiegend gefährden könnte. Eine solche Änderung muss vor dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats geltend gemacht werden, bei dem auch ein etwaiger Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung seiner Entscheidung zu stellen ist. (T1) TE OGH 2011-07-18 6 Ob 103/11g Auch; Beisatz: Hier: Keine Anwendbarkeit der Brüssel IIa‑Verordnung (Dänemark). (T2) Veröff: SZ 2011/93 TE OGH 2013-03-20 6 Ob 39/13y Vgl auch; Beisatz: Bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen sind abweichende ausländische Tenorierungsgewohnheiten zu berücksichtigen; an ausländische Entscheidungen dürfen nicht dieselben Bestimmtheitsanforderungen gestellt werden wie an inländische. (T3) Beisatz: Nach herrschender Auffassung haben die Gerichte des Zweitstaats die Möglichkeit, die Richtigkeit der im Formular gemachten Angaben zu überprüfen. Demnach ist das Gericht im Vollstreckungsmitgliedsstaat befugt, eine eigenständige Beurteilung sämtlicher Beweise vorzunehmen und somit gegebenenfalls nachzuprüfen, ob diese Beweise mit den Angaben in der Bescheinigung übereinstimmen. (T4) Beisatz: Das System der Art 40 ff Brüssel IIa‑VO ist beschränkt auf Fälle des Art 11 Abs 8 Brüssel IIa‑VO also den Fall der Kindesentführung, in der die Gerichte des Verbringungsstaats nach Art 13 HKÜ die Rückgabe verweigert haben, der frühere Aufenthaltsstaat aber die Rückgabe angeordnet hat. Ist aber evident, dass für eine Rückgabeentscheidung im Sinne des Art 11 Abs 8 Brüssel IIa‑VO durch ein italienisches Gericht kein Raum bestand, liegt auch keine nach Art 40 Brüssel IIa‑VO in Österreich ohne weitere Verfahren anzuerkennende Entscheidung vor. (T5)Beisatz: Das System der Artikel 40, ff Brüssel IIa‑VO ist beschränkt auf Fälle des Artikel 11, Absatz 8, Brüssel IIa‑VO also den Fall der Kindesentführung, in der die Gerichte des Verbringungsstaats nach Artikel 13, HKÜ die Rückgabe verweigert haben, der frühere Aufenthaltsstaat aber die Rückgabe angeordnet hat. Ist aber evident, dass für eine Rückgabeentscheidung im Sinne des Artikel 11, Absatz 8, Brüssel IIa‑VO durch ein italienisches Gericht kein Raum bestand, liegt auch keine nach Artikel 40, Brüssel IIa‑VO in Österreich ohne weitere Verfahren anzuerkennende Entscheidung vor. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125771