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{'item': '7Ob33/10v; 7Ob70/14s; 7Ob30/18i; 7Ob139/18v; 7Ob14/19p; 17Ob15/23i; 7Ob94/24k'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0125940 Entscheidungsdatum28.08.2024 Geschäftszahl7Ob33/10v; 7Ob70/14s; 7Ob30/18i; 7Ob139/18v; 7Ob14/19p; 17Ob15/23i; 7Ob94/24k NormWAG 1996 §20 Abs5 RAO §21a RechtssatzDer geschädigte Dritte kann im Hinblick auf die rechtsgeschäftliche Grundlage seines Anspruchs grundsätzlich nur jene Rechte unmittelbar gegen den Versicherer geltend machen, die der Versicherungsvertrag einräumt. Die Beantwortung der Frage, welcher Gestaltungsspielraum den Parteien dabei offen steht, hat sich daran zu orientieren, was der Gesetzgeber mit der Anordnung einer „das aus der Geschäftstätigkeit resultierende Risiko abdeckenden“ Pflichtversicherung (§ 20 Abs 5 WAG 1996) erreichen wollte. Die (vor allem teleologische) Interpretation der betreffenden gesetzlichen Anordnung wird im Ergebnis auf den Abschluss einer Versicherung mit dem üblichen Deckungsumfang, also auch mit den üblichen Risikoausschlüssen und ‑begrenzungen hinauslaufen müssen.Der geschädigte Dritte kann im Hinblick auf die rechtsgeschäftliche Grundlage seines Anspruchs grundsätzlich nur jene Rechte unmittelbar gegen den Versicherer geltend machen, die der Versicherungsvertrag einräumt. Die Beantwortung der Frage, welcher Gestaltungsspielraum den Parteien dabei offen steht, hat sich daran zu orientieren, was der Gesetzgeber mit der Anordnung einer „das aus der Geschäftstätigkeit resultierende Risiko abdeckenden“ Pflichtversicherung (Paragraph 20, Absatz 5, WAG 1996) erreichen wollte. Die (vor allem teleologische) Interpretation der betreffenden gesetzlichen Anordnung wird im Ergebnis auf den Abschluss einer Versicherung mit dem üblichen Deckungsumfang, also auch mit den üblichen Risikoausschlüssen und ‑begrenzungen hinauslaufen müssen. EntscheidungstexteTE OGH 2010-04-21 7 Ob 33/10v Beisatz: Hier: Risikoausschlussklauseln 6.2.2.

  1. und 6.2.2.
  2. ABBF. (T1) TE OGH 2014-07-09 7 Ob 70/14s Auch; Beisatz: Hier: Serienschadenklausel in der Berufshaftpflichtversicherung (Pflichthaftpflichtversicherung) eines Rechtsanwalts nach § 21a RAO. (T2); Veröff: SZ 2014/65Auch; Beisatz: Hier: Serienschadenklausel in der Berufshaftpflichtversicherung (Pflichthaftpflichtversicherung) eines Rechtsanwalts nach Paragraph 21 a, RAO. (T2); Veröff: SZ 2014/65 TE OGH 2018-04-20 7 Ob 30/18i Vgl TE OGH 2018-10-31 7 Ob 139/18v Vgl TE OGH 2019-02-27 7 Ob 14/19p Auch TE OGH 2023-09-25 17 Ob 15/23i vgl TE OGH 2024-08-28 7 Ob 94/24k vgl; Beisatz: Der gebotene Inhalt eines Pflichthaftpflichtversicherungsvertrags muss sich daran orientieren, was der Gesetzgeber damit erreichen wollte. Ohne besondere gesetzliche Anordnung oder einen entsprechenden gesetzgeberischen Willen läuft dies im Ergebnis auf den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit dem üblichen Deckungsumfang, also auch mit den üblichen Risikoausschlüssen und -begrenzungen, hinaus. (T3) Beisatz: Die Entscheidung für die Verstoß-, Schadensereignis- oder Versicherungsfalltheorie ist ein Aspekt der Risikoumschreibung. Die Schadensereignistheorie ist jedenfalls in der Haftpflichtversicherung bei Sach- und Personenschäden üblich. Es entspricht auch der bestehenden österreichischen Lehre, dass die Schadensereignistheorie (auch genannt Folgeereignistheorie, Ereignistheorie) für Personen- und Sachschäden die am besten geeignete Versicherungsfalldefinition darstellt. Gemäß § 158c Abs 3 VersVG schlägt sie daher auch gegenüber dem Dritten durch. (T4)Beisatz: Die Entscheidung für die Verstoß-, Schadensereignis- oder Versicherungsfalltheorie ist ein Aspekt der Risikoumschreibung. Die Schadensereignistheorie ist jedenfalls in der Haftpflichtversicherung bei Sach- und Personenschäden üblich. Es entspricht auch der bestehenden österreichischen Lehre, dass die Schadensereignistheorie (auch genannt Folgeereignistheorie, Ereignistheorie) für Personen- und Sachschäden die am besten geeignete Versicherungsfalldefinition darstellt. Gemäß Paragraph 158 c, Absatz 3, VersVG schlägt sie daher auch gegenüber dem Dritten durch. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125940

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.